Grundrente: Bundessozialgericht prüft Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung von Ehepartnern
Das Bundessozialgericht wird sich am 27. November 2025 mit einer grundsätzlichen Frage der Sozialgesetzgebung befassen: Ist die unterschiedliche Behandlung von Ehepartnern und Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften bei der Grundrente verfassungswidrig? Der 5. Senat wird hierzu im Verfahren B 5 R 9/24 R entscheiden.
Das Kernproblem der Regelung: Bei der Berechnung der Grundrente wird das Einkommen des Ehegatten angerechnet und mindert damit den Leistungsanspruch. Für Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gilt diese Anrechnung hingegen nicht – ihre Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Diese unterschiedliche Behandlung könnte gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes verstoßen.
Rechtliche Grundlagen: Die Grundrente wurde durch das Grundrentengesetz (Gesetz zur Erhöhung der Erwerbstätigenrente und Anrechnung von Grundrentenzeiten – GrundRV) eingeführt und ist im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelt. Sie war Bestandteil der Legislaturperiode 2017–2021 und sollte langjährig Versicherte mit kleinen Renten unterstützen, ohne dass eine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt wird. Das Einkommen des Partners wurde dabei berücksichtigt, um eine zu breite Inanspruchnahme auszuschließen.
Die verfassungsrechtliche Problematik: Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt Ehe und Familie. Gleichzeitig garantiert Artikel 3 Absatz 3 GG die Gleichheit vor dem Gesetz und verbietet Diskriminierung. Die unterschiedliche Behandlung von Ehepartnern und nichtehelichen Partnern könnte diese Grundrechte verletzen – insbesondere wenn die Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Praktische Auswirkungen: Für betroffene Bürgerinnen und Bürger könnte eine Entscheidung des Gerichts erhebliche finanzielle Folgen haben. Geschiedene oder verheiratete Personen mit geringen Renten könnten im ungünstigen Fall weniger Grundrente erhalten als unverheiratete Partner – oder umgekehrt. Eine Verfassungswidrigkeit könnte zu Nachzahlungen oder Neuberechnungen führen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf: Sollte das Gericht die Regelung für verfassungswidrig befinden, wäre der Bundestag gefordert, die Vorschriften anzupassen. Dies könnte entweder durch eine Anrechnung des Partnereinkommens für alle Lebensformen oder durch deren Verzicht erfolgen. Eine solche Gesetzesänderung hätte erhebliche Auswirkungen auf das Sozialbudget.
Das Urteil wird ein wichtiger Testfall für die Frage sein, inwieweit der Gesetzgeber unterschiedliche Lebensformen im Sozialrecht unterschiedlich behandeln darf.

































































