Bundessozialgericht: Firmenwagen erfüllt Mindestlohnanspruch nicht
Das Bundessozialgericht hat mit zwei Urteilen vom 13. November 2025 geklärt, dass Arbeitgeber neben bereits gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen für Firmenwagen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn abführen müssen. Die Überlassung eines Fahrzeugs gilt damit nicht als Erfüllung des Mindestlohnanspruchs. Der 12. Senat wies die Revisionen der Deutschen Rentenversicherung Bund ab (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Kernaussage und Begründung
Zentrale Frage des Verfahrens war, ob die Gewährung eines Firmenwagens den gesetzlichen Mindestlohnanspruch erfüllt oder zumindest auf diesen angerechnet werden kann. Das Gericht beantwortet dies eindeutig mit Nein. Der Mindestlohn entsteht nach Gesetz als Geldleistung und ist daher in bar zu zahlen. Mit der Entstehung des Anspruchs werden gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bereits für andere Leistungen wie die Fahrzeugüberlassung Beiträge entrichtet hat.
Die bisherigen Sozialversicherungsbeiträge für den Firmenwagen werden durch diese Rechtspflicht nicht abgegolten. Es handelt sich um zwei separate Leistungspflichten, die nebeneinander bestehen. Diese Auslegung entspricht dem Zweck des Mindestlohngesetzes (MiLoG) aus dem Jahr 2014, das mit Bundestag-Drucksache 18/1558 eingebracht wurde: die Sicherung einer Mindestentlohnung in bar.
Rechtlicher Hintergrund
Das Mindestlohngesetz, verankert im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) und ergänzt durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, regelt verbindlich die Mindestlohnpflicht. Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge folgt dem Vierten Buch SGB (SGB IV). Das Gericht folgt dabei einer strengen Auslegung: Geldleistungen entstehen unabhängig von anderen Sachleistungen.
Praktische Bedeutung
Das Urteil hat erhebliche Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Unternehmen, die ihren Beschäftigten Firmenwagen zur Verfügung stellen, müssen prüfen, ob die gezahlten Löhne den gesetzlichen Mindestlohn erfüllen. Rückzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen können notwendig werden. Für Arbeitnehmer bedeutet dies zusätzliche Sicherheit: Sachleistungen schließen nicht aus, dass sie den vollen Mindestlohn in bar erhalten.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Die Entscheidung basiert auf der aktuellen Gesetzeslage und deren systematischer Auslegung. Ein unmittelbarer Handlungsbedarf des Gesetzgebers besteht nicht – das Urteil konkretisiert vielmehr den Willen des Gesetzgebers von 2014. Allerdings könnten Arbeitgeber durch Klarstellungen in Richtlinien oder Verwaltungspraxis unterstützt werden, um Rechtsicherheit zu schaffen.

































































