Bundessozialgerichtsurteil: Firmenwagen und gesetzlicher Mindestlohn
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts wird sich am 13. November 2025 mit einer grundsätzlichen Frage zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns auseinandersetzten: Kann ein Arbeitgeber durch die Überlassung eines Firmenwagens seine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns erfüllen – oder muss er zusätzlich zu den bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen noch weitere Beiträge auf Grundlage des Mindestlohns zahlen? In zwei Verfahren (B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) werden Entscheidungen verkündet.
Rechtlicher Hintergrund und Fragestellung
Das Mindestlohngesetz (MiLoG), das erstmals 2015 eingeführt und seitdem mehrfach erhöht wurde, verpflichtet Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern einen Stundenlohn von mindestens dem gesetzlich festgelegten Satz zu zahlen. Die zentrale Frage lautet: Wird dieser Lohnbestandteil erfüllt, wenn der Arbeitgeber statt Bargeld oder Überweisungen einen Firmenwagen zur Verfügung stellt?
Der Streit berührt die Auslegung des Mindestlohngesetzes sowie die korrekte Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Relevant sind zudem die Regelungen zur Geldleistungsäquivalenz – also der Frage, ob und in welchem Umfang Sachleistungen wie ein Firmenwagen als Entgeltbestandteil angerechnet werden dürfen.
Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Das Urteil wird erhebliche praktische Konsequenzen haben. Für Arbeitnehmer geht es um die Sicherung ihrer materiellen Ansprüche: Ist der Firmenwagen ein Zusatzangebot oder ersetzt er die Mindestlohnzahlung? Eine Anrechnung könnte bedeuten, dass Arbeitnehmer faktisch weniger Bargeld erhalten als der Mindestlohn vorsieht.
Für Arbeitgeber stellt sich die Frage der Doppelbelastung: Müssen Sozialversicherungsbeiträge sowohl auf den geldwerten Vorteil des Firmenwagens als auch zusätzlich auf den Mindestlohn gezahlt werden? Dies hätte erhebliche Kostenfolgefür Unternehmen.
Besonders relevant ist das Urteil für Branchen wie Logistik, Vertrieb und Außendienste, wo Firmenwagen häufig Teil der Entgeltgestaltung sind.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Sollte das Bundessozialgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die geltende Rechtslage Unklarheiten birgt, könnte gesetzgeberisches Handeln erforderlich sein. Der Bundestag könnte das Mindestlohngesetz präzisieren, um Auslegungsspielräume zu reduzieren und Rechtssicherheit für beide Parteien zu schaffen.
Die Entscheidung wird voraussichtlich auch Auswirkungen auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte haben und könnte Muster für ähnlich gelagerte Fälle setzen.

































































