Bundessozialgericht verhandelt: Wettkandidat bei „Wetten, dass ..“ unfallversichert?
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts befasst sich am 24. September 2025 mit einer ungewöhnlichen Frage: Genießen Kandidatinnen und Kandidaten der Fernsehshow „Wetten, dass ..“ Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung? Diese Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für die Abgrenzung zwischen versicherten und nicht versicherten Tätigkeiten.
Kernfrage: Wann liegt eine versicherte Aktivität vor?
Das Verfahren (Aktenzeichen B 2 U 12/23 R) dreht sich um die Frage, unter welchen Umständen eine Person bei einer Freizeitaktivität von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt ist. Zentral ist dabei die Unterscheidung zwischen alltäglichen Privatvergnügungen und versicherten Tätigkeiten, insbesondere im Kontext von Unfallversicherungsschutz für spezifische Aktivitäten.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist in Deutschland im Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) verankert. Sie schützt Versicherte bei Unfällen, die sich während versicherter Tätigkeiten ereignen. Das betrifft klassischerweise Arbeitnehmer während ihrer Erwerbstätigkeit oder Schüler und Studenten während des Unterrichts. Die Frage ist jedoch, wie weit dieser Schutz in Grenzsituationen wie Fernsehshows reicht.
Rechtlicher Hintergrund und parlamentarische Dimension
Das Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) regelt die Struktur und den Umfang der gesetzlichen Unfallversicherung. Besondere Bedeutung kommt § 2 SGB VII zu, der definiert, welche Personen und unter welchen Bedingungen Versicherungsschutz besteht. Die Regelungen zur Unfallversicherung sind seit Jahrzehnten kernstabil, wurden aber regelmäßig durch Bundestagsbeschlüsse angepasst – etwa bei Fragen der Digitalisierung oder neuer Tätigkeitsformen.
Das Urteil wird klären müssen, ob die Teilnahme an einer Fernsehshow eine „Tätigkeit“ im Sinne des Sozialversicherungsrechts darstellt oder ob es sich um reine Freizeitgestaltung handelt, für die kein Versicherungsschutz besteht.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf verschiedene Szenarien: Wenn ein Wettkandidat bei der Show verletzt wird, stellt sich die Frage, wer haftbar ist – die Versicherung oder der Veranstalter? Gleichzeitig könnte das Urteil Signale für ähnliche Fälle setzen, etwa bei YouTube-Videos, Influencer-Aktivitäten oder anderen modernen Formen der Tätigkeitsausübung, deren Unfallversicherungsstatus unklar ist.
Für normale Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies: Das Urteil könnte zeigen, wie flexibel oder starr die Unfallversicherung bei neuen Tätigkeitsformen ist – gerade in einer Zeit, in der die Grenzen zwischen Beruf, Hobby und öffentlicher Aktivität verschwimmen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Je nach Urteil könnte sich ein Bedarf für klarstellende Regelungen ergeben. Der Bundestag könnte aufgefordert sein, die Definition versicherter Tätigkeiten im SGB VII zu präzisieren – besonders für Grenzbereiche wie TV-Show-Teilnahmen oder digitale Inhalte.

































































