Bundessozialgericht: Freiwillige Rentenbeiträge zählen nicht zur Grundrente
Das Bundessozialgericht hat am 5. Juni 2025 eine grundsätzliche Entscheidung zur Anrechnung von Rentenbeiträgen bei der Grundrente gefällt. Nach dem Urteil des 5. Senats (Az. B 5 R 3/24 R) werden freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Grundrentenzeiten angerechnet – anders als Pflichtbeiträge aus einer versicherten Tätigkeit. Das Gericht sah darin keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Hintergrund: Das Grundrentengesetz
Die Grundrente wurde durch das Grundrentengesetz eingeführt, das der Bundestag 2020 verabschiedet hat. Sie soll langjährig Versicherte mit niedrigen Erwerbseinkommen gezielt unterstützen, ohne eine Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 76 ff. SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch).
Die Grundrente wird gewährt, wenn ein Versicherter mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten erfüllt hat – also besondere Zeiten wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Kindererziehung. Die zentrale Frage des verhandelten Falls war: Zählen auch freiwillig eingezahlte Beiträge zu diesen anrechenbaren Zeiten?
Kernaussage und Begründung des Urteils
Das Bundessozialgericht beantwortete diese Frage mit nein. Freiwillige Beiträge unterscheiden sich von Pflichtbeiträgen dadurch, dass sie ohne unmittelbare Erwerbstätigkeit oder andere gesetzlich definierte Tatbestände erbracht werden. Der Senat sah darin eine sachliche Differenzierungsmöglichkeit, die nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.
Die Begründung orientiert sich am Zweck der Grundrente: Sie soll Personen belohnen, die durch lange Erwerbstätigkeit oder vergleichbare Lebensleistungen Ansprüche aufgebaut haben. Freiwillige Beiträge seien dagegen Ausdruck eines reinen Versicherungswunsches und würden diesen Gedanken nicht abbilden.
Praktische Bedeutung für Rentnerinnen und Rentner
Das Urteil hat unmittelbare Konsequenzen für Grundrentenbewerber, die Lücken in ihrer Erwerbsbiografie durch freiwillige Zahlungen schließen wollten. Sie können nicht damit rechnen, dass solche Beiträge bei der Berechnung der erforderlichen 33 Jahre mitgerechnet werden. Dies gilt insbesondere für Personen mit unterbrochenen Erwerbskarrieren oder Zeiten von Arbeitslosigkeit.
Wer die erforderliche Versicherungszeit nicht erfüllt, erhält keine Grundrente – unabhängig von der Höhe der freiwilligen Zahlungen. Die Rentenversicherung wird allerdings selbstverständlich durch diese Beiträge erhöht.
Rechtspolitische Einordnung
Das Urteil bestätigt die Auslegung des Grundrentengesetzes durch die Rentenversicherungsträger. Es beendet damit eine offene Rechtsfrage, die in der Praxis zu Konflikten führte. Ein Änderungsbedarf auf Gesetzesebene ergibt sich nach dieser Entscheidung nicht – wenn der Gesetzgeber allerdings freiwillige Beiträge in die Grundrentenberechnung einbeziehen wollte, müsste er das Gesetz bewusst ändern.

































































