Bundessozialsgericht: Kindererziehungszeiten aus Österreich wirken sich auf deutsche Rente aus
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 27. März 2025 eine bedeutsame Entscheidung zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der deutschen Altersrente getroffen. Der 5. Senat entschied, dass in Österreich verbrachte Zeiten der Kindererziehung auch dann rentensteigernd auf die deutsche Regelaltersrente angerechnet werden können, wenn diese Zeiten in Österreich selbst nicht zu einer Rentenleistung führen – etwa weil die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt ist.
Rechtlicher Hintergrund und Kernregelung
Die Entscheidung betrifft das Sechste Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), das die gesetzliche Rentenversicherung regelt. Besonders relevant sind hier die Regelungen zur Anerkennung von Anrechtszeiten, insbesondere von Kindererziehungszeiten. Das BSG konkretisiert mit diesem Beschluss die Anwendung des internationalen Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich sowie die EU-Koordinierungsbestimmungen zum Sozialversicherungsrecht.
Bisher bestand Unklarheit, ob österreichische Kindererziehungszeiten nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie dort ebenfalls zu einer Rentenanspruchsberechtigung führen. Das BSG verneint dies: Die bloße Anerkennung einer Anrechtszeit in Österreich genügt, damit diese auch in Deutschland rentensteigernd wirkt – unabhängig davon, ob sie dort selbst einen Rentenanspruch begründet.
Praktische Bedeutung für Versicherte
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Millionen von Bürgern mit grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit. Insbesondere Personen, die in Deutschland und Österreich tätig waren oder Kinder erzogen haben, profitieren: Ihre Rentenhöhe kann sich durch die Anrechnung österreichischer Kindererziehungszeiten erhöhen, auch wenn diese in Österreich selbst nicht zu einer Rente führten.
Konkret bedeutet dies, dass die Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten in die deutsche Rentenberechnung einfließen und zu einer höheren monatlichen Rentenzahlung führen können. Dies gilt insbesondere für Mütter und Väter, die ihre Karriere für Kindererziehung unterbrochen haben.
Gesetzgeberische Implikationen
Das Urteil basiert auf einer Auslegung geltenden Rechts und erfordert keinen unmittelbaren legislativen Handlungsbedarf. Allerdings könnte eine gesetzliche Klarstellung in SGB VI sinnvoll sein, um Verwaltungsunsicherheiten zu vermeiden und die grenzüberschreitende Anrechnung von Anrechtszeiten transparenter zu gestalten.
Deutsche Rentenversicherungsträger müssen ihre Verwaltungspraxis entsprechend anpassen und laufende Rentenverfahren überprüfen. Betroffene Versicherte sollten prüfen, ob eine Rentenneufeststellung in Betracht kommt.

































































