Bundessozialsgericht: Kein Verletztengeld bei gleichzeitigen Einkünften aus anderer Tätigkeit
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 25. März 2025 (Aktenzeichen B 2 U 2/23 R) eine wichtige Entscheidung zum Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung getroffen. Danach besteht kein Anspruch auf Verletztengeld, wenn der Versicherte zwar infolge eines anerkannten Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist, aber gleichzeitig aus einer anderen beruflichen Tätigkeit unvermindert Einkünfte bezieht.
Der Sachverhalt: Ein ehemaliger Fußballprofi erlitt einen Meniskusschaden, der als Berufskrankheit anerkannt wurde. Dies führte dazu, dass er in seinem früheren Beruf als Fußballspieler arbeitsunfähig wurde. Parallel dazu betrieb er eine Physiotherapiepraxis, aus der er während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin reguläre Einkünfte erzielte. Der Versicherte forderte nun Verletztengeld von der zuständigen Unfallversicherung, was diese ablehnte.
Kernaussage des Urteils: Das BSG bestätigte die Ablehnung. Das Gericht urteilte, dass Verletztengeld eine Ersatzleistung für wegfallende Erwerbseinkünfte darstellt. Solange der Versicherte aus einer anderen beruflichen Tätigkeit Einkünfte in vollem Umfang bezieht, entfällt die Grundlage für diese Leistung. Es geht somit um das Prinzip der Schadensersatzlogik: Wer keinen Schaden erleidet, weil er anderweitig verdient, hat keinen Leistungsanspruch.
Gesetzliche Grundlagen: Das Urteil wendet das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung) an, insbesondere die Vorschriften zum Verletztengeld (§ 45 SGB VII). Diese Regelungen basieren auf der seit Jahrzehnten etablierten Rechtsprechung zur Unfallversicherung und wurden zuletzt durch Reformgesetze des Bundestags konkretisiert.
Praktische Bedeutung: Das Urteil verdeutlicht, dass Versicherte, die nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig werden, keinen Anspruch auf Verletztengeld haben, sofern sie parallel aus anderer beruflicher Tätigkeit Einkommen erzielen. Dies kann für Versicherte mit mehreren Einkommensquellen relevant sein – etwa Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften oder Unternehmer mit mehreren Geschäftsbeinen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf: Das Urteil basiert auf der aktuellen Gesetzeslage und reflektiert die Intention des Gesetzgebers. Ein Handlungsbedarf besteht derzeit nicht, allerdings könnten zukünftige Reformdebatten zum SGB VII diese Regelung kritisch bewerten, insbesondere mit Blick auf Fairness bei teilweisen Erwerbstätigkeiten.

































































