Bundessozialsgericht präzisiert Anwartschaftszeiten für Gefangene
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2024 (Aktenzeichen B 11 AL 10/23 R) eine wichtige Klarstellung zur Anrechnung von Versicherungszeiten bei inhaftierten Personen getroffen. Die Entscheidung betrifft die Frage, welche Tage während einer Freiheitsstrafe zur Erfüllung der sogenannten Anwartschaftszeit zählen – einer zentralen Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen der Arbeitslosenversicherung und anderen Leistungen.
Kernaussage: Arbeitsfreie Tage können angerechnet werden
Zentrale Erkenntnis des Urteils ist, dass nicht nur arbeitsfreie Wochenend- und Feiertage, sondern auch andere arbeitsfreie Tage während der Freiheitsstrafe unter die Versicherungspflicht fallen und damit zur Erfüllung der Anwartschaftszeit beitragen können. Dies bedeutet eine Ausweitung gegenüber früheren restriktiveren Auslegungen, die den anrechenbaren Zeitraum enger gefasst hatten.
Die Anwartschaftszeit ist in den §§ 142 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt und stellt sicher, dass Versicherte eine bestimmte Dauer in die Sozialversicherung eingezahlt oder als versichert gegolten haben, bevor sie Leistungen erhalten. Für Gefangene war bislang umstritten, ob und inwiefern ihre Zeit in der Anstalt angerechnet wird.
Gesetzlicher Hintergrund und Rechtsrahmen
Die Regelung basiert auf dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), das die Arbeitslosenversicherung regelt. Die maßgeblichen Vorschriften zur Anwartschaftszeit wurden im Zuge verschiedener Arbeitsmarktreformen angepasst, zuletzt durch das Arbeit-von-morgen-Gesetz vom 18. Mai 2023 (BT-Drs. 20/5500). Allerdings bezieht sich die aktuelle Entscheidung primär auf die bereits bestehende Systematik des SGB III.
Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung soll Personen auch während von der Arbeit befreiter Zeit aufrechterhalten bleiben. Das Bundessozialgericht hat nun bestätigt, dass diese Logik auch auf Gefangene anzuwenden ist, soweit diese in Beschäftigungsprogrammen der Haftanstalt tätig sind oder arbeitsrechtlich versichert sind.
Praktische Bedeutung für Betroffene
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen: Gefangene, die nach ihrer Entlassung arbeitslos werden, können leichter Zugang zu Arbeitslosenleistungen erhalten, wenn ihre Anwartschaftszeit erfüllt ist. Dies verbessert ihre Chancen auf berufliche Reintegration und soziale Teilhabe nach der Haft.
Für die Verwaltungspraxis bedeutet das Urteil eine Präzisierung bei der Berechnung von Versicherungszeiten. Jobcenter und Arbeitsagenturen müssen künftig bei der Überprüfung der Anwartschaftszeit sorgfältig berücksichtigen, welche Tage während einer Haftzeit als Versicherungszeiten zählen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Während die Gerichtsentscheidung für Klarheit sorgt, könnte eine explizite gesetzliche Regelung im SGB III die Rechtsicherheit weiter erhöhen. Eine Kodifizierung dieser Rechtsprechung wäre sachgerecht.

































































