Bundessozialsgericht: Lehrertätigkeit an Volkshochschulen nicht automatisch selbstständig
Mit einem Urteil vom 5. November 2024 (Az. B 12 BA 3/23 R) hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts grundsätzliche Klarheit in einer lange umstrittenen Frage geschaffen: Die Beschäftigung von Lehrpersonen und Dozenten ist nicht pauschal als selbstständige Tätigkeit anzusehen – auch nicht bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen. Stattdessen muss jeder Einzelfall konkret geprüft werden.
Hintergrund und Kernaussage
Die Frage, ob Lehrende – insbesondere an Volkshochschulen – sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig tätig sind, hat über viele Jahre zu Rechtsunsicherheit geführt. Viele Bildungseinrichtungen vergeben Lehraufträge unter der Prämisse, dass dies selbstständige Tätigkeiten darstellen und daher keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Das Bundessozialgericht stellt nun fest, dass es keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung gibt, die automatisch zu einer Einstufung als Selbstständige führt. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Rechtliche Grundlagen und gesetzlicher Rahmen
Das Urteil bezieht sich auf die Regelungen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) sowie das Vierte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV), die die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung definieren. Maßgeblich ist dabei die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Entscheidung konkretisiert die bereits durch ständige Rechtsprechung etablierte Prüfung der „persönlichen Abhängigkeit“ und „wirtschaftlichen Unselbstständigkeit“.
Praktische Bedeutung für Lehrende und Bildungseinrichtungen
Das Urteil hat erhebliche praktische Konsequenzen: Lehrpersonen, die an Volkshochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen tätig sind, können nicht mehr pauschal als Selbstständige behandelt werden. Stattdessen müssen Arbeitgeber künftig prüfen, ob tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Dies kann zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen führen – sowohl für den Arbeitgeber als auch potenziell zu Beitragsnachzahlungen für betroffene Lehrende.
Für Dozenten selbst bedeutet dies: Eine tatsächliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung würde Ansprüche auf Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung mit sich bringen, die bei echter Selbstständigkeit entfallen würden.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Das Urteil offenbart eine bestehende Rechtsunklarheit, die durch den Gesetzgeber präzisiert werden könnte. Eine explizite gesetzliche Definition oder eine kategorische Regelung für Lehraufträge an öffentlichen Bildungseinrichtungen könnte Rechtssicherheit schaffen und Prozessrisiken reduzieren.

































































