AfD hinterfragt Rechtssicherheit beim Ausbau erneuerbarer Energien
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/4866 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Diese Kleine Anfrage ist eine Nachfrage zur Bundestagsdrucksache 21/4397, in der die Bundesregierung bereits zur Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes Stellung genommen hatte. Die EU-Richtlinie RED-III (Renewable Energy Directive) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien. Diese sollen Genehmigungsverfahren für Wind- und Solaranlagen vereinfachen und beschleunigen.
Die AfD-Fraktion hat am 20. März 2026 eine Kleine Anfrage zur rechtssicheren Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes eingereicht (Drucksache 21/4866). Dabei handelt es sich um eine Nachfrage zu einer bereits beantworteten Anfrage der Partei.
Im Zentrum der Anfrage steht die Umsetzung der EU-Richtlinie RED-III (Renewable Energy Directive) in deutsches Raumplanungsrecht. Dies ist bemerkenswert, da die rechtliche Einordnung der Richtlinie umstritten ist. Die Bundesregierung hatte in ihrer vorherigen Antwort erklärt, § 28 des Raumordnungsgesetzes stelle eine planerische Umsetzung der EU-Richtlinie dar. Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien erfolgt als gebundene planerische Entscheidung.
Drei konkrete Rechtsfragen
Die AfD stellt drei spezifische Fragen zur rechtlichen Einordnung. Erstens: Warum gilt die Umsetzung der RED-III-Richtlinie im Unterschied zur Umsetzung nationalen Fachplanungsrechts nicht als Rechtsakt sui generis (eigener Art)? Zweitens fragt sie, warum bei Minderungsmaßnahmen keine Abwägung nach raumordnerischen Gesichtspunkten vorliegt. Die dritte Frage erkundigt sich nach der Form der Wiedergabe von Vorranggebieten und Minderungsmaßnahmen in Raumordnungsplänen.
Die AfD fragt nach der rechtlichen Korrektheit der Übertragung der Regeln für beschleunigte Genehmigungen von Windrädern und Solaranlagen in deutsches Recht.
Die Anfrage ist von neun AfD-Abgeordneten gestellt worden, darunter Carolin Bachmann, Marc Bernhard und Dr. Paul Schmidt. Sie bezieht sich auf den Ausbau erneuerbarer Energien und dessen rechtliche Grundlagen. Hintergrund ist die komplexe Rechtslage bei der Überführung von EU-Richtlinien in nationales Recht. Die Thematik ist auch für andere Bereiche der Verwaltungsdigitalisierung von Bedeutung, wo ähnliche Umsetzungsfragen von EU-Recht auftreten.
Eine Antwort der Bundesregierung steht noch aus. Die rechtlichen Klärungen können Auswirkungen auf die weitere Umsetzung der Energiewende in Deutschland haben.
Betroffen sind Bundesländer und Gemeinden, die Raumordnungspläne erstellen müssen, sowie Investoren und Betreiber von erneuerbaren Energieanlagen. Auch Umweltschutzverbände und Anwohner sind betroffen, da es um Minderungsmaßnahmen für Umweltauswirkungen geht.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 01.04.2026)
- RED-III-Richtlinie
- EU-Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien, die Mitgliedstaaten zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten verpflichtet
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Bundesgesetz, das die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung regelt
- Rechtsakt sui generis
- Lateinischer Begriff für einen Rechtsakt eigener Art, der nicht in bestehende Rechtskategorien einzuordnen ist
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/4866 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































