Ausgleichszahlungen in der Insolvenz: Keine Betriebsausgaben nach BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. März 2026 (VIII R 12/24) grundsätzlich geklärt, dass Ausgleichszahlungen von Schuldnern in die Insolvenzmasse nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Das Urteil betrifft die steuerliche Behandlung von Zahlungen, die nach § 35 Abs. 2 und § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) geleistet werden – heute geregelt in § 295a InsO.
Der Sachverhalt und die Kernaussage
Der Kläger war ein selbstständig tätiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der während eines laufenden Insolvenzverfahrens seine berufliche Tätigkeit fortsetzte. Der Insolvenzverwalter gab diese Tätigkeit frei, verpflichtete den Kläger aber gleichzeitig, monatliche Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse zu leisten. Diese Zahlungen wurden auf Basis durchschnittlicher Gehälter angestellter Steuerberater berechnet und sollten verhindern, dass Selbstständige in der Insolvenz bessere Konditionen erhalten als abhängig Beschäftigte.
Der Kläger versuchte, diese Ausgleichszahlungen als Betriebsausgaben von seiner Einkommensteuerlast abzuziehen. Der BFH lehnte dies ab und bestätigte damit die Entscheidung des Finanzgerichts.
Begründung des BFH
Das Gericht argumentierte auf mehreren Ebenen: Erstens seien die Ausgleichszahlungen nicht aus dem Betriebsvermögen des Klägers abgeflossen. Stattdessen liege nur eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre vor – eine bloße Verwendungsbindung durch den sogenannten Insolvenzbeschlag. Zweitens sei der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter eine insolvenzrechtliche, nicht eine einkommenssteuerrechtliche Frage. Drittens fehlte es an der notwendigen betrieblichen Veranlassung. Die Ausgleichszahlungen dienten nicht der Erzielung oder Ermittlung von Einkommen, sondern nur dessen Verwendung.
Gesetzlicher Hintergrund
Die Insolvenzordnung wurde durch das Insolvenzrechtliche Reorganisationsgesetz mehrfach modernisiert, zuletzt mit umfassenden Reformen zur Förderung der Eigenverantwortung. § 295a InsO regelt die sogenannte Ausgleichsregelung, um eine Gleichbehandlung von Selbstständigen und abhängig Beschäftigten in der Insolvenz sicherzustellen. Das BFH-Urteil bewertet diese insolvenzrechtliche Regelung nun aus einkommensteuerlicher Perspektive.
Praktische Bedeutung
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf selbstständig tätige Insolvenzschuldner, insbesondere auf Freiberufler. Es bedeutet, dass diese ihre insolvenzrechtlichen Ausgleichszahlungen nicht steuerlich mindernd geltend machen können – eine wirtschaftliche Belastung, die bei der Bemessung solcher Zahlungen beachtet werden sollte.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Die Entscheidung macht deutlich, dass das Spannungsverhältnis zwischen Insolvenzrecht und Steuerrecht nicht automatisch gelöst ist. Ein gesetzgeberischer Eingriff könnte klarstellen, ob und unter welchen Bedingungen diese Zahlungen steuerlich berücksichtigt werden sollen – etwa durch eine explizite Regelung im Einkommensteuergesetz.

































































