Bundesfinanzhof bestätigt: Corona-Sonderzahlungen bleiben steuerfrei – auch bei Anrechnung auf andere Leistungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 21. Januar 2026 (VI R 25/24) eine wichtige Klärung zur Besteuerung von Corona-Sonderzahlungen vorgenommen. Die Entscheidung betrifft die Auslegung von § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG), einer Regelung, die während der Corona-Pandemie eingeführt wurde, um Arbeitnehmer zu entlasten.
Der Streitfall im Überblick: Ein Arbeitgeber zahlte seinen Mitarbeitern wie gewohnt Urlaubsgeld und einen Jahresbonus. Im Jahr 2020 kürzte das Unternehmen diese Leistungen jedoch um die Hälfte. Als Ausgleich gewährte es seinen Arbeitnehmern gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe. Das Finanzamt lehnte die Steuerfreiheit ab und argumentierte, der Arbeitgeber habe nur Steuersparen bezweckt, indem er reguläre Zahlungen umgewandelt habe.
Die BFH-Entscheidung: Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung klar. Nach § 3 Nr. 11a EStG sind Beihilfen und Unterstützungen bis 1.500 Euro steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie zweckbestimmt zur Abmilderung der Corona-Belastungen gewährt. Die Richter stellten dabei klar, dass keine konkrete individuelle Belastung des einzelnen Arbeitnehmers nachgewiesen werden muss. Die Zweckbestimmung durch den Arbeitgeber genügt.
Besonders bedeutsam ist eine weitere Kernaussage: Corona-Sonderzahlungen können auch angerechnet werden auf freiwillige Zusatzleistungen wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen, ohne ihre Steuerfreiheit zu verlieren. Dies liegt darin begründet, dass solche freiwilligen Leistungen nicht zum „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gehören – eine Voraussetzung des Gesetzes ist damit erfüllt.
Gesetzlicher Hintergrund: § 3 Nr. 11a EStG wurde als Teil der Coronahilfen eingeführt und galt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022. Die Regelung basiert auf der Absicht des Gesetzgebers, Arbeitnehmern pandemiebedingte Einkommensverluste auszugleichen und gleichzeitig Arbeitgebern Flexibilität bei der Gestaltung von Unterstützungsleistungen zu geben.
Praktische Bedeutung: Die Entscheidung schafft für Arbeitnehmer Klarheit und kann zu Nachzahlungen führen, wenn Betriebsprüfungen Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht besteuert haben. Für Arbeitgeber bedeutet sie mehr Gestaltungsspielraum bei der pandemiebezogenen Mitarbeiterentlastung. Sie können gezielt Leistungen strukturieren, ohne in Konflikt mit den Finanzbehörden zu geraten, solange die Zweckbestimmung dokumentiert ist.
Die Entscheidung zeigt, dass die Finanzbehörden bei der Auslegung von Entlastungsregelungen nicht zu restriktiv vorgehen dürfen. Lediglich die nachweisbare Zweckbestimmung zählt, nicht die subjektive Motivation des Arbeitgebers zur Steuereinsparung.

































































