BFH-Urteil: Gewinnausschüttungen in Liquidation unterliegen nicht der Steuerentlastungsbegrenzung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. März 2026 (VIII R 8/24) eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen bei der Liquidation von Kapitalgesellschaften getroffen. Das Urteil betrifft die Erstattung von Kapitalertragsteuern an ausländische Muttergesellschaften und klärt einen bislang umstrittenen Punkt im deutschen Steuerrecht.
Der Fall und die Kernfrage
Eine luxemburgische Gesellschaft war Alleingesellschafterin einer deutschen GmbH, die zum 31. Dezember 2010 aufgelöst wurde und in die Liquidation eintrat. 2013 schüttete die GmbH Gewinne aus, die jedoch nicht während der Liquidation, sondern in der aktiven Geschäftstätigkeit vor der Auflösung entstanden waren. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) lehnte die vollständige Freistellung dieser Ausschüttung ab und berief sich auf § 43b Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der eine Steuerentlastung für Kapitalerträge „anlässlich der Liquidation“ ausschließt.
Die BFH-Entscheidung
Der BFH gab der Klägerin recht und verpflichtete das BZSt zur vollständigen Erstattung der einbehaltenen Abzugssteuern. Die Entscheidung beruht auf einer richtlinienkonformen Auslegung von § 43b EStG nach Maßgabe der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR). Das Gericht stellte fest, dass die Ausschlussnorm des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG nicht anwendbar ist, wenn die Gewinne in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind – unabhängig davon, wann die Ausschüttung erfolgt.
Gesetzliche Grundlagen und parlamentarischer Bezug
Wesentlich sind hier mehrere Rechtsnormen: Das Einkommensteuergesetz (EStG) in seiner geltenden Fassung, insbesondere die Regelungen zu Kapitalertragsteuern und Steuerentlastungen für EU-Muttergesellschaften. Die zu Grunde liegende Mutter-Tochter-Richtlinie ist ein EU-Rechtsakt, der in deutsches Recht umgesetzt wurde und die Besteuerung grenzüberschreitender Unternehmensbeziehungen regelt. Das Urteil des BFH trägt der Verpflichtung Rechnung, nationales Steuerrecht unionsrechtskonform auszulegen, um keine Verstöße gegen EU-Bestimmungen zu begehen.
Praktische Bedeutung
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen. Insbesondere Muttergesellschaften aus EU-Staaten, deren deutsche Tochterunternehmen liquidiert werden, erhalten nun Klarheit: Sie können mit Freistellung und Erstattung rechnen, solange die ausgeschütteten Gewinne aus der aktiven Geschäftstätigkeit stammen. Dies schafft Rechtssicherheit und vermeidet ungerechtfertigte Doppelbelastungen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Das BFH-Urteil zeigt, dass die geltende Fassung des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ohne richterliche Korrektur zu unionsrechtswidrigen Ergebnissen führen konnte. Eine clarifizierende Gesetzesänderung könnte künftig solche Auslegungskonflikte vermeiden und die Rechtslage transparenter gestalten. Dies wäre insbesondere im Interesse von Investoren und zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten sinnvoll.

































































