Bundesfinanzhof bestätigt Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württemberg Grundsteuergesetzes
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinen Urteilen in den Rechtssachen II R 26/24 und II R 27/24 vom 20. Mai 2026 eine grundsätzliche Frage zur Neuregelung der Grundsteuer geklärt: Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG BW) verstößt nicht gegen die Verfassung. Diese Entscheidung betrifft direkt die ab dem 1. Januar 2025 geltenden Bewertungsvorschriften für Grundstücke.
Hintergrund und Kernkonflikt
Im Mittelpunkt stand die Frage, wie Grundstücke bei der Grundsteuerberechnung zu bewerten sind – insbesondere, ob unterschiedliche Nutzungen innerhalb eines Grundstücks zu verschiedenen Bodenrichtwerten führen dürfen. Im konkretisierten Fall einer Karlsruher Hausbesitzerin mit einem etwa 1.100 Quadratmeter großen Grundstück ging es um die Anrechnung unterschiedlicher Bodenrichtwerte: Der vordere, bebaute Bereich mit 510 Euro pro Quadratmeter, der hintere Gartenlandbereich mit nur 168 Euro pro Quadratmeter. Das Finanzamt hatte dagegen den höheren Richtwert auf die gesamte Fläche angewendet.
Verfassungsrechtliche Argumentation
Die Klägerin argumentierte, dass Baden-Württembergs Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW gegen bundesrechtliche Standards verstoße – insbesondere gegen § 199 des Baugesetzbuches (BauGB) und die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Zudem monierte sie, dass die Gebäudekomponente nicht berücksichtigt werde und dies einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darstelle. Der BFH folgte dieser Argumentation nicht.
Praktische Bedeutung für Bürger
Das Urteil stabilisiert die neuen Grundsteuerregelungen in Baden-Württemberg und schafft Rechtssicherheit für Millionen von Hausbesitzern und Grundstückseigentümern. Obwohl einzelne Bewertungsmethoden umstritten bleiben, sind die gesetzlichen Vorgaben nach dieser Entscheidung verfassungskonform und müssen angewendet werden. Dies betrifft sowohl die aktuelle Grundsteuer ab 2025 als auch die bereits festgestellten Grundsteuerwerte.
Gesetzgeberischer Hintergrund
Die Grundsteuerreform basiert auf bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere auf einer Neufassung der Grundsteuergesetze durch den Bundestag. Die Länder erhielten die Kompetenz, eigene Bewertungsmaßstäbe festzulegen. Baden-Württemberg nutzte diese Ermächtigung mit dem LGrStG BW und setzte auf ein vereinfachtes Flächenmodell, das sich vom bundesweiten Standard unterscheidet.
Ausblick
Die Entscheidung des BFH schließt eine bedeutende Rechtsunsicherheit. Allerdings zeigt sich, dass einzelne Bundesländer zu unterschiedlichen Bewertungsmodellen greifen – eine Entwicklung, die zukünftig zu weiteren bundesverfassungsrechtlichen Debatten führen könnte. Der Gesetzgeber sollte beobachten, ob die Vielfalt der Landesmodelle zu Wertungswidersprüchen führt, die eine bundeseinheitliche Neuregelung erforderlich machen.

































































