Handgeldzahlungen im Profisport: Wann sind sie Betriebsausgaben?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 3. März 2026 (IX R 33/23) eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Handgeldzahlungen im Profifußball getroffen. Die Entscheidung klärt, unter welchen Bedingungen solche Zahlungen als Anschaffungskosten zu aktivieren sind – und wann sie sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Der Streitfall und die bisherige Rechtslage
Ein Profifußballclub hatte seinen Spielern beim Abschluss von Arbeitsverträgen Handgelder gezahlt und diese als sofortige Betriebsausgaben abgezogen. Das Finanzamt lehnte dies ab und forderte stattdessen, die Ausgaben über die Vertragslaufzeit zu verteilen – durch die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) in der Bilanz. Das Finanzgericht gab dem Club recht, indem es das Handgeld als reine „Signing Fee“ für die Unterzeichnung bewertete und deshalb eine zeitraumbezogene Gegenleistung verneinerte.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur Neubehandlung an das Finanzgericht zurück. Kernaussage: Ein Handgeld kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ gehören – wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse) an den bisherigen Verein erbracht hat.
Entscheidend ist die Verbandsregel: Zahlt der Club eine Ablöse, um die Spielerlaubnis von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) zu erhalten, und ist der Abschluss des Arbeitsvertrags dafür Voraussetzung, dann zählt das Handgeld zu den Anschaffungsnebenkosten dieses immateriellen Wirtschaftsguts und muss aktiviert werden.
Abgrenzung nach Transfersituation
Die Entscheidung unterscheidet nach der Transfersituation: Wechselt ein Spieler ablösefrei oder wird sein Vertrag verlängert, darf das Handgeld nicht aktiviert werden. In diesen Fällen gibt es kein Entgelt für die Spielerlaubnis, und das Handgeld kann auch nicht als RAP bilanziert werden, wenn sich die Gegenleistung auf die bloße Unterzeichnung beschränkt.
Relevante Rechtsgrundlagen
Das Urteil wendet die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zur Aktivierung von Betriebsvermögen an. Grundsätzlich sind Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern zu aktivieren (§ 4 Abs. 1 EStG, § 5 Abs. 1 KStG). Die Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und aktivierungspflichtigen Kosten bleibt eine zentrale Frage der Betriebsprüfung.
Praktische Bedeutung
Für Profifußballclubs bedeutet das Urteil Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Spielerverpflichtungen. Gleichzeitig fordert es eine genaue Prüfung: Nur bei ablösepflichtigen Wechseln, bei denen das Handgeld zum Erwerb der Spielerlaubnis beiträgt, ist eine Aktivierung erforderlich. Dies wirkt sich auf Bilanzierung, Gewinnermittlung und damit auf die Steuerlast aus.
Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist derzeit nicht erkennbar. Das Urteil konkretisiert die bestehenden steuerlichen Grundsätze zur Aktivierungspflicht für den Sportbereich.

































































