Kinderbetreuungskosten: BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit der Haushaltszugehörigkeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 27. November 2025 (III R 8/23) seine bisherige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten bestätigt. Die Entscheidung betrifft eine zentrale Frage des Einkommensteuerrechts: Unter welchen Bedingungen können Eltern die Kosten für externe Kinderbetreuung als Sonderausgaben geltend machen?
Die Rechtslage: Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren abzugsfähig – allerdings nur, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Der Abzug ist auf 80 Prozent der Kosten, maximal 4.800 Euro pro Jahr, begrenzt. Daneben erhalten Eltern, die das Kind nicht im eigenen Haushalt betreuen, einen sogenannten BEA-Freibetrag (Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) von derzeit 1.464 Euro jährlich.
Diese Regelung führt in der Praxis zu einer Ungleichbehandlung: Der betreuende Elternteil kann die Kosten als Sonderausgaben abziehen, der andere Elternteil nur in Höhe des pauschalen Freibetrags. Der BFH hatte diese Konstellation bereits 2023 (III R 9/22) als verfassungsrechtlich zulässig eingestuft – das Bundesverfassungsgericht nahm Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht an.
Die aktuelle Entscheidung: Verfassungsbedenken, aber keine Vorlage
Das aktuelle Urteil bestätigt diese Linie. Der BFH erkennt zwar an, dass in bestimmten Einzelfällen eine verfassungsrechtliche Problematik entstehen kann: Wenn die tatsächlichen Betreuungskosten über den BEA-Freibetrag hinausgehen, können diese „überschießenden“ Kosten bei keinem Elternteil geltend gemacht werden. Allerdings verneint der BFH die erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit und verzichtet daher auf eine Vorlage ans Bundesverfassungsgericht. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass externe Kinderbetreuung primär für den Haushalt relevant ist, in dem das Kind lebt.
Parlamentarische Dimension und praktische Bedeutung
Das Haushaltszugehörigkeitskriterium wurde durch mehrfache Gesetzesänderungen – zuletzt durch die Erhöhung auf 80 Prozent und 4.800 Euro – ausgestaltet. Es hat sich zu einem zentralen Punkt in der Debatte um Steuergerechtigkeit und Familienförderung entwickelt.
Für betroffene Bürger bedeutet das Urteil: Die derzeitige Regelung bleibt bestehen. Eltern, deren Kind nicht in ihrem Haushalt lebt, können auf die Sonderausgabenerstattung nicht rechnen – nur auf den Freibetrag.
Ausblick: Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde
Der fachgerichtliche Rechtsweg ist damit abgeschlossen. Kläger können nun Verfassungsbeschwerde einreichen, um das Bundesverfassungsgericht zu einer Entscheidung zu bewegen. Sollte dieses die Verfassungswidrigkeit feststellen, könnte der Gesetzgeber zu Änderungen des EStG gezwungen sein – etwa durch eine Ausweitung der Abzugsfähigkeit unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit oder durch Erhöhung des BEA-Freibetrags.

































































