- Bundesminister dürfen laut Verfassung erst nach Vereidigung Amtsgeschäfte aufnehmen
- Amtshandlungen vor Vereidigung sind dennoch rechtsgültig, so die einhellige Rechtsmeinung
- Sondersitzung des Bundestages gilt als verfassungskonforme Lösung bei parlamentsfreier Zeit
Dürfen Bundesminister vor ihrer Vereidigung tätig werden?
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Kurzinformation vom 31. Juli 2026 die verfassungsrechtliche Lage zur Amtsübernahme von Bundesministern vor ihrer Vereidigung analysiert. Anlass dürfte ein konkreter politischer Vorgang gewesen sein, bei dem die Ernennung eines neuen Ministers in eine parlamentsfreie Zeit fiel.
Was das Grundgesetz vorschreibt
Nach Artikel 64 Absatz 2 des Grundgesetzes leisten Bundesminister ihren Amtseid bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag. Die Vereidigung ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ernennung – diese erfolgt durch den Bundespräsidenten – und begründet auch keine zusätzlichen Rechte oder Pflichten. Sie hat jedoch einen deklaratorischen Charakter: Die bereits bestehenden verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Amtspflichten werden in einem integrativen Akt öffentlich vor dem Parlament bekräftigt. Die Pflicht zur Vereidigung gilt grundsätzlich bei jeder Neu- oder Umbildung des Kabinetts. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn ein bereits vereidigtes Regierungsmitglied nur das Ressort wechselt, da sich der Eid auf die Person des Ministers bezieht, nicht auf das Amt selbst.
Der Streitpunkt: Amtsgeschäfte in parlamentsfreier Zeit
Aus der Formulierung „bei der Amtsübernahme“ leitet die fast einhellige Rechtswissenschaft ab, dass Bundesminister ihre Amtsgeschäfte grundsätzlich nicht vor der Vereidigung aufnehmen dürfen. Umstritten ist jedoch, ob Ausnahmen gelten, wenn die Ernennung in eine Phase ohne Plenarsitzungen des Bundestages fällt. Einzelne Stimmen in der Literatur halten eine vorläufige Amtsübernahme in solchen Fällen für zulässig, sofern der Eid in der nächsten regulären Sitzung nachgeholt wird. Als Argument wird angeführt, es sei Bürgern schwer vermittelbar, eine kostenintensive Sondersitzung allein für einen Eid einzuberufen, der keine neuen Rechte oder Pflichten begründe.
Die überwiegende Mehrheit der verfassungsrechtlichen Literatur lehnt diese Ausnahme jedoch ab. Eine Amtsübernahme vor Vereidigung verfehle den Zweck des Artikels 64 Absatz 2 GG, die Amtsausübung von Anfang an unter Eid zu stellen. Kostengründe seien verfassungsrechtlich irrelevant. Als verfassungskonforme Alternativen werden die Geschäftsführung durch den Amtsvorgänger nach Artikel 69 Absatz 3 GG sowie die allgemeinen Vertretungsregelungen innerhalb der Bundesregierung genannt. Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage bislang nicht entschieden.
Rechtsgültigkeit von Handlungen vor der Vereidigung
In einem Punkt herrscht in der Rechtswissenschaft hingegen Einigkeit: Amtshandlungen, die ein bereits wirksam ernannter Bundesminister vor seiner Vereidigung vornimmt, sind dennoch rechtsgültig. Ein verfassungswidriges Verhalten des Ministers führt also nicht zur Unwirksamkeit seiner Entscheidungen.

































































