- Beitragserstattung bei Geburt wäre keine Rentenleistung, sondern neues Begrüßungsgeld
- Finanzierung aus Rentenbeiträgen verfassungsrechtlich bedenklich, Steuerfinanzierung geboten
- Bundeskompetenz für solche Leistung schwer zu begründen, Länder wären zuständig
Wissenschaftlicher Dienst analysiert Beitragserstattung bei Geburt eines Kindes
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse (WD 6 – 3000 – 053/25) den rechtlichen Rahmen einer möglichen Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen an Eltern anlässlich der Geburt eines Kindes untersucht. Anlass waren politische Forderungen, unter anderem ein Entschließungsantrag der AfD-Bundestagsfraktion aus dem Jahr 2023, der eine Rückzahlung von 20.000 Euro je Kind bei gleichzeitigem Erhalt der Rentenansprüche forderte.
Kein Spielraum im bestehenden Rentenrecht
Die Analyse stellt zunächst klar, dass eine solche Zahlung keine Beitragserstattung im Sinne des Rentenversicherungsrechts wäre. Die bestehende Regelung in § 210 SGB VI setzt voraus, dass mit der Erstattung alle Rentenansprüche erlöschen. Eine Auszahlung ohne Kürzung der späteren Rente wäre daher eine eigenständige neue Sozialleistung – faktisch ein „Baby-Begrüßungsgeld“.
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem 2022 entschieden, dass Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verfassungswidrig benachteiligt werden. Der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung werde durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bereits hinreichend ausgeglichen. Eine faktische Beitragsersparnis von rund 22.600 Euro für einen Durchschnittsverdiener mit einem Kind wird dabei ausgewiesen.
Finanzierung aus Beiträgen verfassungsrechtlich problematisch
Bei einer pauschalen Zahlung von 20.000 Euro je Kind ergäben sich jährliche Kosten von rund 13 Milliarden Euro – etwa vier Prozent der Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2025. Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass eine Finanzierung aus Versicherungsbeiträgen verfassungsrechtlich bedenklich ist, da es sich nicht um eine Leistung der Sozialversicherung handelt. Stattdessen sei eine Finanzierung aus Steuermitteln sachgerecht und wohl geboten.
Bundeskompetenz nur schwer begründbar
Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes lässt sich weder auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung) noch ohne weiteres auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (Öffentliche Fürsorge) stützen. Der Wissenschaftliche Dienst verweist auf das Betreuungsgeld-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015, das für vergleichbare Leistungen eine Bundesgesetzgebung mangels Erfüllung der strengen Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG für unzulässig erklärt hatte. Eine Bundeskompetenz ließe sich am ehesten durch eine Einbettung ins Steuerrecht oder eine Ausgestaltung als Einkommensersatzleistung begründen.
Gleichbehandlungsfragen offen
Die Analyse weist zudem auf erhebliche Gleichbehandlungsprobleme hin. Eine Anknüpfung der Leistung an frühere Rentenbeiträge entbehre eines tragfähigen Sachgrundes. Nicht rentenversicherte Eltern würden bei steuerfinanzierter Ausgestaltung zur Finanzierung beitragen, ohne selbst anspruchsberechtigt zu sein. Eine freie Aufteilung der Leistung zwischen den Eltern hält der Wissenschaftliche Dienst verfassungsrechtlich für weniger problematisch.

































































