- Inklusive Gesamtzuständigkeit ab 2028 gestrichen, nur noch Erprobung geplant
- Zweite Reformstufe soll erst ab erster Jahreshälfte 2027 erarbeitet werden
- 18. Kinder- und Jugendbericht wird für zweites Quartal 2027 angestrebt
Hintergrund
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) beschlossen. Im SGB VIII war bislang festgelegt, dass die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe — auch für junge Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen — zum 1. Januar 2028 in Kraft treten sollte. Diese verbindliche Zielperspektive ist im Kabinettsentwurf nicht mehr enthalten; stattdessen sieht § 10c SGB-VIII-Entwurf eine befristete, ergebnisoffene Erprobungsklausel vor. Wesentliche Finanzierungsfragen der Reform sind laut BT-Drs. 21/7497 nach wie vor offen.
Im Detail
Die Bundesregierung sieht zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Rückmeldungen von Ländern und Kommunen im Zuge der Länder- und Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf des Ersten Gesetzes einer Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe von einer verbindlichen Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe ab.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8472, Frage 1
Die Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe nimmt Gestalt an — aber anders als ursprünglich geplant. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) verabschiedet. Ein zentrales Element fehlt gegenüber dem Referentenentwurf jedoch: die verbindliche Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe auch für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen.
Kinder- und Jugendhilfe: Was gilt aktuell?
Derzeit sind für Kinder mit Behinderungen zwei unterschiedliche Systeme zuständig: Kinder ohne Behinderungen erhalten Unterstützung durch das Jugendamt nach SGB VIII, Kinder mit körperlichen oder geistigen Behinderungen hingegen über die Eingliederungshilfe nach SGB IX. Diese Aufteilung führt in der Praxis zu Zuständigkeitskonflikten und bürokratischen Hürden für betroffene Familien. Im SGB VIII war bislang festgelegt, dass diese getrennte Zuständigkeit zum 1. Januar 2028 durch eine Zusammenführung überwunden werden sollte.
Diese verbindliche Zielperspektive ist im Kabinettsbeschluss nicht mehr enthalten. Laut BT-Drs. 21/8472 begründet die Bundesregierung die Streichung mit Rückmeldungen von Ländern und Kommunen im Rahmen der Verbändebeteiligung. An deren Stelle tritt eine Erprobungsklausel (§ 10c SGB-VIII-Entwurf): Kommunen können die Gesamtzuständigkeit freiwillig und befristet erproben. Die Evaluation dieser Experimentierklausel ist bis zum 31. März 2030 vorgesehen. Untersucht werden sollen dabei unter anderem die Verfahrensvereinfachung, die Qualität der Unterstützung für junge Menschen und ihre Familien sowie die finanziellen Folgen für die Kommunen.
Zweistufige Reform: Zeitplan und offene Fragen
Die Bundesregierung verfolgt einen zweistufigen Ansatz. Das 1. KJHSRG setzt laut Regierungsangaben grundsätzliche Weichen für die Neuausrichtung und soll zeitnah beschlossen werden, da bestimmte Änderungen einen längeren Vorlauf bis zur Umsetzung benötigen. Wesentliche Fragen zu Verfahren und Finanzierung bleiben einer zweiten Reformstufe vorbehalten. Für diese zweite Stufe hat die Bundesregierung am 3. September 2026 die erste Sitzung einer strategischen Koordinierungsrunde abgehalten, an der Vertretungen der Jugend- und Familienministerkonferenz, der Kommunalen Spitzenverbände, der Wohlfahrtsverbände sowie der Wissenschaft teilnahmen. Weitere Sitzungen haben bislang nicht stattgefunden. Der Konsultationsprozess soll in der ersten Jahreshälfte 2027 abgeschlossen werden und in einen Gesetzentwurf für das 2. KJHSRG münden.
Parallel läuft die Arbeit der unabhängigen Sachverständigenkommission am 18. Kinder- und Jugendbericht, dessen Erkenntnisse als Grundlage für die zweite Reformstufe dienen sollen. Die Veröffentlichung ist für das zweite Quartal 2027 angestrebt. Bundesministerin Karin Prien hat sich am 29. Mai 2026 und am 16. September 2026 mit Mitgliedern der Kommission ausgetauscht; die Beratungen selbst sind vertraulich.
Koordination zwischen SGB VIII und SGB IX
Ein weiterer Streitpunkt betrifft das Zusammenspiel der Kinder- und Jugendhilfe-Reform mit dem parallel laufenden Dialogprozess „Eingliederungshilfe“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieser Dialogprozess fand zwischen September 2025 und Juni 2026 statt. Die dort erarbeiteten Erkenntnisse sind nach Angaben der Bundesregierung nicht in das 1. KJHSRG eingeflossen, da sie das SGB IX und nicht das SGB VIII betreffen. Die Bundesregierung sichert laut BT-Drs. 21/8472 zu, dass die Regelungen beider Gesetze praxisgerecht und kompatibel ausgestaltet werden — regelmäßige Ressortabstimmungen zwischen BMBFSFJ und BMAS sollen dies gewährleisten.
Konkret unterscheiden sich die im 1. KJHSRG vorgesehene infrastrukturelle Bildungsassistenz und das sogenannte Pooling nach SGB IX: Bei der Bildungsassistenz wird ein schulisches Angebot ohne vorherige individuelle Antragstellung vorgehalten. Beim Pooling hingegen wird der Bedarf eines Kindes individuell festgestellt und die Schulbegleitung dann bei Bedarf gemeinschaftlich erbracht. Auch das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz (SCQEG) ist berührt: Eine im Referentenentwurf enthaltene Regelung zur personellen Ausstattung von Tageseinrichtungen (§ 22b) wurde nach Rückmeldungen der Länder aus dem Kabinettsentwurf gestrichen, weil die damit verbundenen Kosten die Bundesförderung deutlich übersteigen würden.
Über den aktuellen Stand parlamentarischer Vorgänge rund um Bundeswehr und Sozialleistungen informiert auch der Überblick über die Bundestags-Drucksachen vom 19. Oktober 2026. Zum Thema Versorgungsrecht für besondere Bedarfsgruppen lohnt sich ergänzend der Blick auf die geplante Reform des EinsatzWVG für die PTBS-Versorgung der Bundeswehr.
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Unmittelbar betroffen sind Kinder und Jugendliche mit körperlichen oder geistigen Behinderungen sowie ihre Familien, die bislang Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX erhalten. Auch Kommunen und Jugendämter, die auf klare Zuständigkeitsregelungen und Finanzierungsgrundlagen angewiesen sind, stehen im Mittelpunkt der Reform. Darüber hinaus berührt das Reformvorhaben Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie Fachverbände der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Bundesregierung beantwortet die meisten Fragen inhaltlich, bleibt bei Fragen zur Koordinierungsrunde (Frage 16) jedoch weitgehend allgemein und verweist darauf, dass bisher nur eine einzige Sitzung stattgefunden hat. Zu den fehlenden Berechnungsgrundlagen im Kabinettsbeschluss wird nicht direkt Stellung genommen.
Truels Reichardt, zuständiger Berichterstatter: Am Donnerstag stand die erste Lesung der Strukturreform in der Kinder- und Jugendhilfe auf der Tagesordnung des Bundestags. Die Kinder- und Jugendhilfe muss moderner, präventiver, inklusiver und stärker an den Lebensrealitäten von Familien ausgerichtet werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält dafür wichtige Ansätze. Gleichzeitig gibt es… …
Das 1. KJHSRG durchläuft derzeit das parlamentarische Verfahren im Bundestag. Parallel dazu läuft ein Konsultationsprozess zur zweiten Reformstufe, dessen erste strategische Koordinierungsrunde am 3. September 2026 stattfand. Dieser Prozess soll in der ersten Jahreshälfte 2027 abgeschlossen werden und in einen Gesetzentwurf für das 2. KJHSRG münden. Die Ergebnisse werden in einer Abschlusskonferenz im Frühjahr 2027 vorgestellt.
- Eingliederungshilfe (SGB IX)
- Sozialleistung für Menschen mit Behinderungen, die ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen soll. Geregelt im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
- Erprobungsklausel (§ 10c SGB VIII-E)
- Regelung im Gesetzentwurf, die Kommunen die freiwillige Erprobung einer gemeinsamen Zuständigkeit für Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe ermöglicht, ohne diese verbindlich vorzuschreiben.
- Verfahrenslotse
- Mit dem KJSG 2021 eingeführte Fachkraft bei Jugendämtern, die Familien mit behinderten Kindern bei der Beantragung und Koordination von Leistungen unterstützt.
Warum wurde die Gesamtzuständigkeit für Kinder mit Behinderungen gestrichen?
Laut Bundesregierung gingen im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf Rückmeldungen ein, die gegen eine verbindliche Zusammenführung sprachen. Deshalb wurde die ursprünglich vorgesehene Regelung durch eine befristete Erprobungsklausel ersetzt.
Was sieht die Erprobungsklausel konkret vor?
Die Experimentierklausel ermöglicht es Kommunen freiwillig, die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit Behinderungen rechtssicher zu erproben. Die Evaluation läuft bis zum 31. März 2030.
Wann kommt das zweite Gesetz zur Strukturreform der Jugendhilfe?
Der Konsultationsprozess für die 2. Reformstufe soll in der ersten Hälfte des Jahres 2027 abgeschlossen werden und in die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs münden.
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