- Weiterleitung von Bundesfördermitteln an NGOs kaum vollständig nachverfolgbar
- Mehrere Ministerien erfassen Zwischen- und Letztempfänger nicht maschinenlesbar
- 11 Ressorts antworteten auf Fragen zur Zuwendungsdatenbank des Bundes
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6599 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die AfD-Fraktion hatte bereits mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/4434 Auskunft über die Weiterleitung von Bundesfördermitteln durch Erst- und Zwischenempfänger verlangt. In der Antwort auf BT-Drs. 21/4919 erklärte die Bundesregierung, eine vollständige Beantwortung sei wegen unzumutbaren Rechercheaufwands nicht möglich, da die Informationen nicht in maschinell auswertbarer Form vorlägen. Daraufhin stellte die AfD-Fraktion mit BT-Drs. 21/5773 gezielte Nachfragen zur konkreten Datenverfügbarkeit in den einzelnen Ressorts. Die vorliegende Drucksache 21/6599 enthält die Antworten der Bundesregierung vom 22. Juni 2026.
- 11 Fragen — Die AfD-Fraktion fragte gezielt nach 11 Datenkategorien zur Zuwendungskontrolle in allen Ressorts.
- Mehrere Ressorts verweisen pauschal — BMLEH, BMAS, BMBFSFJ, BMZ und BMFTR verweisen für die meisten Fragen auf die Vorgänger-Drucksache 21/5121, ohne eigenständige Angaben zu machen.
- Frage 6 (Weiterleitungsketten) — Die überwiegende Mehrheit der Ressorts beantwortet die Frage nach maschinell auswertbaren Daten zu Erst-, Zwischen- und Letztempfängern mit ‚Nein‘ oder ‚teilweise‘.
- Bundestag (Epl. 02) — Für den Deutschen Bundestag selbst liegen keinerlei maschinell auswertbaren Zuwendungsdaten vor; Zuwendungen aus Einzelplan 02 werden nicht in der Zuwendungsdatenbank des Bundes erfasst.
Im Detail
Die Möglichkeit der Erfassung von Daten geht nicht einher mit einer validen und konsistenten Auswertbarkeit von Daten.
— Antwort BMBFSFJ, BT-Drs. 21/6599
Der Bund vergibt jedes Jahr Fördergelder in Milliardenhöhe an Nichtregierungsorganisationen, Vereine, gemeinnützige Gesellschaften und andere Träger. Doch ein wesentlicher Teil dieser Mittel fließt nicht direkt zum Endempfänger — Erstempfänger leiten Zuwendungen ganz oder teilweise weiter. Wie gut der Staat diesen Geldfluss tatsächlich nachverfolgen kann, ist nun Gegenstand der Bundestagsdrucksache 21/6599 vom 22. Juni 2026.
Die Drucksache enthält die Antwort der Bundesregierung auf eine Nachfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/5773). Hintergrund ist, dass die Regierung zuvor auf eine erste Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/4434) mitgeteilt hatte, eine vollständige Beantwortung sei wegen des unzumutbaren Rechercheaufwands nicht möglich. Die Fragesteller wollten daraufhin konkret wissen: Welche maschinell auswertbaren Daten existieren überhaupt — und was enthalten sie?
NGO-Zuwendungen: Was die Datenlage zeigt
Zur Beantwortung der 11 Detailfragen führte das Bundesministerium der Finanzen eine Ressortabfrage durch. Das Ergebnis zeigt ein fragmentiertes Bild: Fast alle Ministerien bestätigen, dass sie grundsätzlich über Datenbanken verfügen — die Zuwendungsdatenbank des Bundes ist nach VV Nr. 9 zu § 44 BHO verpflichtend zu befüllen. In der Praxis weichen die tatsächlichen Auswertungsmöglichkeiten jedoch erheblich ab.
Besonders aufschlussreich ist Frage 6: Ob die Daten Informationen über Erst-, Zwischen- und Letztempfänger bei weitergeleiteten Zuwendungen enthalten, beantwortet die große Mehrheit der Ressorts mit „Nein“ oder „teilweise“. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) erklärt, eine valide maschinenlesbare Auswertung von Zwischen- und Letztempfängern sei nicht möglich — obwohl die Erfassung der Letztzuwendungsempfänger im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung grundsätzlich möglich sei. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) ergänzt, die Namen der Organisationen unterlägen in sensiblen politischen Kontexten einem besonderen Vertrauensschutz und seien daher nicht maschinell auswertbar.
Was gilt aktuell?
Nach §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sind Zuwendungen an der Haushaltsordnung gebundene Leistungen des Bundes, die einer besonderen Prüf- und Dokumentationspflicht unterliegen. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 12.1 zu § 44 BHO erlaubt es Bewilligungsbehörden, Zuwendungsempfänger zur Weiterleitung zu ermächtigen. Gleichzeitig schreibt VV Nr. 9 die Erfassung in der Zuwendungsdatenbank des Bundes vor. Die datenrechtliche Verantwortung liegt jedoch bei den einzelnen Ressorts — eine zentrale, einheitlich auswertbare Gesamtübersicht existiert nicht.
Für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bedeutet das: Selbst wenn ein Ministerium Fördermittel korrekt vergibt und dokumentiert, kann die parlamentarische Kontrolle darüber, wohin das Geld nach einer Weiterleitung letztlich fließt, de facto ins Leere laufen. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) formuliert dies ausdrücklich: Einzelne Datensätze lägen zwar maschinell auswertbar vor, „jedoch bilden diese nicht den gesamten Vorgang ab“.
Unterschiedliche Transparenz je Ressort
Die Antworten zeigen deutliche Unterschiede zwischen den Ministerien. Das Bundesverteidigungsministerium (BMVg) gibt an, alle Zuwendungen in der Zuwendungsdatenbank des Bundes zu erfassen — allerdings ohne die Rechtsform der Empfänger in einem eigenen Datenfeld. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) nutzt neben der Zuwendungsdatenbank auch eine eigene relationale Datenbank des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) sowie die Anwendung eZBau. Massenförderungen an Privatpersonen werden dort aggregiert erfasst — die Einzeldaten sind nicht auswertbar.
Für den Deutschen Bundestag selbst (Einzelplan 02) gilt: Es liegen keinerlei maschinell auswertbaren Daten vor. Zuwendungen aus Einzelplan 02 werden nicht in der Zuwendungsdatenbank des Bundes erfasst.
Das Thema der Transparenz bei öffentlichen Fördergeldern steht im Zusammenhang mit der laufenden Debatte um das Förderprogramm „Demokratie leben!“, das im Jahr 2025 mit 166,2 Millionen Euro dotiert ist. Auch die Frage, welche Kontrollinstrumente bei der Vergabe öffentlicher Mittel greifen, ist ein dauerhaft relevantes Thema — vergleichbar mit der Debatte um externe Beratungsleistungen, die etwa beim Thema Amtsuntreue nach § 266 StGB eine Rolle spielt.
Weiterlesen:
- Demokratie leben!: 166,2 Mio. Euro Förderung im Jahr 2025
- Amtsuntreue nach § 266 StGB: Strafbarkeitsvoraussetzungen erklärt
Betroffen sind alle Empfänger von Bundesfördermitteln — darunter Nichtregierungsorganisationen (NGOs), gemeinnützige Vereine, GmbHs und öffentlich-rechtliche Träger —, die Zuwendungen des Bundes ganz oder teilweise an Dritte weiterleiten. Mittelbar betroffen sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, da die lückenhafte Datenlage eine vollständige parlamentarische Kontrolle des Mitteleinsatzes erschwert.
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen formal, verweist aber für viele Ressorts pauschal auf die Vorgänger-Drucksache 21/5121. Konkrete Angaben zur tatsächlichen Datenlage bei Weiterleitungen (Frage 6) werden von der Mehrheit der Ressorts mit 'Nein' oder 'teilweise' beantwortet, ohne weitergehende Erläuterung.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 22.06.2026)
- Zuwendungsdatenbank des Bundes
- Zentrale Datenbank, in der Bundesbehörden Zuwendungen nach § 44 BHO erfassen müssen. Zugriff und Pflege obliegen den einzelnen Ressorts.
- Weiterleitung (§ 44 BHO)
- Möglichkeit, durch die ein Erstempfänger von Bundesfördermitteln diese ganz oder teilweise an weitere Empfänger (Zwischen- oder Letztempfänger) weitergibt, sofern der Zuwendungsbescheid dies erlaubt.
- Verwendungsnachweis
- Dokument, mit dem ein Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde nachweist, dass die geförderten Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden.
Warum können Ministerien die Weiterleitung von Fördergeldern nicht nachverfolgen?
Die Daten liegen nicht in einheitlich maschinell auswertbarer Form vor. Zwischen- und Letztempfänger werden in vielen Ressorts nicht als eigenes Datenfeld erfasst, sondern allenfalls im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung dokumentiert.
Was regelt die Bundeshaushaltsordnung zur Weiterleitung von Zuwendungen?
Die §§ 23 und 44 BHO sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften regeln die Vergabe und Prüfung von Zuwendungen. VV Nr. 12.1 zu § 44 BHO erlaubt die Ermächtigung zur Weiterleitung; VV Nr. 9 schreibt die Erfassung in der Zuwendungsdatenbank des Bundes vor.
Welches Ministerium hat die Antwort koordiniert?
Die Antwort wurde vom Bundesministerium der Finanzen im Namen der Bundesregierung koordiniert und am 19. Juni 2026 übermittelt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6599 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































