- 165.800 Euro für KPMG-Studie zur Ärztebedarfsmessung in Krankenhäusern
- Nur 37 von 72 Krankenhäusern lieferten verwertbare Daten
- ÄPS-BÄK-System nicht geeignet für bundesweiten Pflichteinsatz
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6533 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) verpflichtet Krankenhäuser seit seiner Verabschiedung, eine bedarfsgerechte ärztliche Personalausstattung sicherzustellen (§ 137m SGB V). Zugleich wurde das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt, bis spätestens 31. März 2025 eine Erprobung eines Personalbemessungssystems in Auftrag zu geben. Das BMG beauftragte daraufhin die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach einem europaweiten Vergabeverfahren. KPMG legte am 26. November 2025 seinen Abschlussbericht vor. Die Grünen-Fraktion stellte anschließend 24 Detailfragen zur Durchführung und den Ergebnissen dieser Studie.
- 139.900 Euro netto — ursprünglicher Auftragswert für die KPMG-Erprobung
- 25.900 Euro netto — Mehraufwand durch 10-wöchige Verlängerung der Erprobung
- 72 Krankenhäuser — in der zweiten Erhebungswelle ausgewählt, gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet
- 37 Krankenhäuser — lieferten nach Datenbereinigung verwertbare Datensätze (78 Kalkulationsbögen)
- 6 Angebote — wurden im europaweiten Vergabeverfahren fristgerecht eingereicht; Zuschlag am 17. März 2025 an KPMG
Im Detail
Das der Erprobung zugrunde liegende Instrument eignet sich damit nicht für einen verpflichtenden flächendeckenden Einsatz oder hausübergreifenden Vergleich.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6533, Antwort zu Frage 9
Wie viele Ärztinnen und Ärzte ein Krankenhaus benötigt, um seine Patienten sicher und qualitativ hochwertig zu versorgen — diese Frage beschäftigt die deutsche Gesundheitspolitik seit Jahren. Wissenschaftliche Studien belegen einen direkten Zusammenhang zwischen ärztlicher Personalausstattung und Sterblichkeitsraten. Nun liegt das Ergebnis einer bundesweit angelegten Erprobung vor: Das getestete System eignet sich nicht für den verpflichtenden Einsatz in allen deutschen Krankenhäusern.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach einem europaweiten Vergabeverfahren mit der Erprobung des Ärztlichen Personalbemessungssystems der Bundesärztekammer (ÄPS-BÄK) beauftragt. Der Auftragswert betrug zunächst 139.900 Euro netto. Da Abstimmungs- und Weiterentwicklungsbedarf die Erprobung um zehn Wochen verlängerte, fielen zusätzlich 25.900 Euro netto an — insgesamt also rund 165.800 Euro netto. KPMG legte seinen Abschlussbericht am 26. November 2025 vor.
Ärztliche Personalbemessung: Zu wenige verwertbare Daten
Für die zweite Erhebungswelle wählte KPMG eine Stichprobe von 72 Krankenhäusern aus dem Krankenhausverzeichnis 2023 aus. Obwohl diese Häuser nach § 137m Absatz 2 SGB V gesetzlich zur aktiven Beteiligung verpflichtet waren, füllten nur 46 einen Initialfragebogen und nur 43 einen ÄPS-BÄK-Bogen aus. Nach Datenbereinigung blieben lediglich 78 vollständig auswertbare Kalkulationsbögen aus 37 Krankenhäusern übrig — von ursprünglich 137 eingereichten Datensätzen. Warum so viele Häuser die gesetzliche Teilnahmepflicht nicht erfüllten, ist dem BMG nach eigenen Angaben nicht bekannt.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht (§ 137m Absatz 1 SGB V) sind Krankenhäuser verpflichtet, eine bedarfsgerechte ärztliche Personalausstattung sicherzustellen. Ein verbindliches, einheitliches Messinstrument dafür existiert bislang nicht. Die ärztliche Personalbemessung liegt damit im Ermessen der einzelnen Häuser. Das KHVVG hatte das BMG beauftragt, bis März 2025 eine Erprobung zu starten — dies ist mit dem KPMG-Auftrag geschehen. Ein verpflichtendes bundesweites System ist daraus aber nicht entstanden.
Kernproblem: Subjektive Schätzungen statt objektiver Messung
Der Abschlussbericht deckt einen grundlegenden Mangel des ÄPS-BÄK-Systems auf: Die erhobenen Personalbedarfe basieren auf subjektiven Schätzungen der Krankenhäuser. Einheitliche Methodiken zur Zählweise oder Messzeitpunkte sind im Instrument nicht vorgesehen. Das BMG zieht daraus die Schlussfolgerung, dass das System sich nicht für einen verpflichtenden flächendeckenden Einsatz oder einen hausübergreifenden Vergleich eignet. Krankenhäuser können es jedoch intern nutzen, um individuelle Personalbedarfe zu ermitteln.
Auf die Frage, ob eine Wiederholung der Erprobung erforderlich sei, antwortet die Bundesregierung klar: nein. Die Durchführung der Erprobung und der KPMG-Abschlussbericht seien als „qualitativ hochwertig“ einzustufen. Auf die Frage nach ausländischen Vergleichssystemen räumt das BMG ein, dass ihm ärztliche Personalbemessungsinstrumente aus anderen Ländern „nicht näher bekannt“ seien.
Krankenhausreform und Leistungsgruppen
Im Rahmen der laufenden Krankenhausreform werden Krankenhausleistungen künftig in sogenannte Leistungsgruppen eingeteilt. Die zuständigen Landesbehörden können einem Krankenhaus eine Leistungsgruppe grundsätzlich nur zuweisen, wenn es die Qualitätskriterien — darunter auch Anforderungen an die personelle Ausstattung — erfüllt. Ob dabei auch Ergebnisse aus dem ÄPS-BÄK-System herangezogen werden, liegt im Ermessen der jeweiligen Landesbehörde. Eine Kommission nach § 137n SGB V, die Empfehlungen zur Personalbemessung weiterer Gesundheitsberufe erarbeiten soll, hat ihr Konzept fristgerecht vorgelegt — die Berufung ihrer Mitglieder steht aber noch aus. Mehr zur aktuellen Debatte über Gesundheits- und Sozialausgaben im Bundestag gibt es im Überblick über die wichtigsten Drucksachen vom 22. Juni 2026.
Die Antwort der Bundesregierung auf die 24 Fragen der Grünen-Fraktion ist in BT-Drs. 21/6533 vom 16. Juni 2026 dokumentiert.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind Patientinnen und Patienten in deutschen Krankenhäusern, da die ärztliche Personalausstattung direkte Auswirkungen auf Behandlungsqualität und Sterblichkeitsraten hat. Ebenfalls betroffen sind Krankenhäuser aller Trägerschaftsformen, die gesetzlich zur bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung verpflichtet sind, sowie Ärztinnen und Ärzte, die von einem funktionierenden Bemessungssystem bessere Arbeitsbedingungen erwarten könnten.
Die Bundesregierung beantwortet mehrere Fragen (11, 13) pauschal mit Verweis auf Frage 9 und weicht damit inhaltlichen Detailfragen zur Datenvalidität aus. Zu den Gründen für die Nichtteilnahme von Krankenhäusern erklärt sie, ihr lägen keine Erkenntnisse vor. Auslandserfahrungen mit vergleichbaren Instrumenten sind dem BMG nach eigener Aussage nicht näher bekannt.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 16.06.2026) Grüne decken Mängel bei KPMG-Studie zu Krankenhauspersonal auf →
- ÄPS-BÄK
- Das Ärztliche Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer — ein Instrument, das den Personalbedarf an Ärztinnen und Ärzten in Krankenhausabteilungen rechnerisch ermitteln soll.
- KHVVG
- Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, das umfassende Reformen der stationären Versorgung in Deutschland vorschreibt, darunter Vorgaben zur ärztlichen Personalausstattung.
- Leistungsgruppen
- Im Rahmen der Krankenhausreform eingeführte Kategorien, die bestimmte medizinische Leistungen bündeln und an deren Vergabe Qualitätskriterien — unter anderem zur Personalausstattung — geknüpft sind.
Warum eignet sich ÄPS-BÄK nicht für den bundesweiten Einsatz?
Laut KPMG-Abschlussbericht basieren die erhobenen Personalbedarfe auf subjektiven Schätzungen der Krankenhäuser. Einheitliche Methodiken zur Zählweise oder Messzeitpunkte sind im Instrument nicht vorgesehen, was einen hausübergreifenden Vergleich unmöglich macht.
Was hat die KPMG-Studie zur Ärztebedarfsmessung gekostet?
Der ursprüngliche Auftragswert betrug 139.900 Euro netto. Wegen Verlängerung der Erprobung um 10 Wochen fielen zusätzlich 25.900 Euro netto an — insgesamt also 165.800 Euro netto.
Was plant die Bundesregierung als nächsten Schritt?
Konkrete neue Maßnahmen plant das BMG nicht. Die Verantwortung liegt laut Bundesregierung bei den Krankenhäusern selbst. Die Berufung der Mitglieder einer Kommission nach § 137n SGB V steht noch aus.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6533 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































