- Mieten in Berlins stiegen in 10 Jahren um 69 Prozent
- 1,4 Millionen Wohnungen fehlen laut Pestel-Institut bundesweit
- Linke fordert Verbot neuer Indexmietverträge und Möblierungszuschlag-Deckel
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6924 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Bundesregierung hat am 29. April 2026 einen Entwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vorgelegt. Laut der Fraktion Die Linke greifen die dort enthaltenen Lösungsansätze zu kurz. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (Mietenreport 2025) befürchten 29 Prozent aller Mieter in Deutschland, sich ihre Wohnung künftig nicht mehr leisten zu können; 16 Prozent — rund 7 Millionen Menschen — sehen ihr Zuhause konkret gefährdet. Das Pestel-Institut stellt eine Versorgungslücke von 1,4 Millionen Wohnungen fest, davon vorwiegend bezahlbarer und geförderter Wohnraum.
- +43 % — Durchschnittlicher Anstieg der Mietpreise in den 14 größten deutschen Städten in den vergangenen zehn Jahren.
- +69 % (Berlin) / +67 % (Leipzig) — Steigerung der Erst- und Wiedervermietungsmieten in diesen Städten im selben Zeitraum.
- 1,4 Millionen Wohnungen — Vom Pestel-Institut festgestellte Versorgungslücke, vorwiegend bei bezahlbarem und sozialem Wohnraum.
- 29 % aller Mieter — Anteil der Mieter in Deutschland, die laut Deutschem Mieterbund befürchten, sich ihre Wohnung künftig nicht mehr leisten zu können.
- 7 Millionen Menschen (ca. 16 %) — Zahl der Mieter, die konkret befürchten, ihr Zuhause zu verlieren (Mietenreport 2025).
Im Detail
Um den ursprünglichen Zweck des sozialen Mietrechts zu entsprechen, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Mieter:innen und der Vermieter:innen herzustellen, müssen die Regelungsvorschläge der vorgelegten Mietrechtsnovelle dringend zugunsten der Mieter:innen verschärft werden.
— BT-Drs. 21/6924, Abschnitt I
Die Mietpreise in deutschen Großstädten sind in den vergangenen zehn Jahren massiv gestiegen: Im Schnitt um 43 Prozent in den 14 größten Städten, in Berlin sogar um 69 Prozent und in Leipzig um 67 Prozent. Gleichzeitig fehlen laut Pestel-Institut bundesweit 1,4 Millionen Wohnungen, davon ein Großteil im bezahlbaren Segment. Vor diesem Hintergrund hat die Fraktion Die Linke am 7. Juli 2026 den Antrag BT-Drs. 21/6924 in den Bundestag eingebracht, der die Bundesregierung auffordert, ihre geplante Mietrechtsnovelle deutlich nachzuschärfen.
Was gilt aktuell?
Die Bundesregierung hat am 29. April 2026 einen Entwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vorgelegt. Das bestehende Mietrecht weist laut dem Antrag Regelungslücken auf: Möblierte Wohnungen und Kurzzeitvermietungen unterliegen häufig nicht den üblichen Mietpreisbegrenzungen. Indexmietverträge ermöglichen automatische Mieterhöhungen im Inflationstakt. Und bei ordentlichen Kündigungen wegen Zahlungsrückständen gibt es bislang keine Schonfristzahlung — anders als bei außerordentlichen Kündigungen.
Fünf Forderungen zur Mietrechtsnovelle
Der Antrag enthält fünf konkrete Forderungen. Erstens soll die Vermietung möblierter Wohnungen reguliert werden: Nettokaltmiete und Möblierungszuschlag müssen im Vertrag getrennt ausgewiesen werden, der Möblierungszuschlag darf maximal 1 Prozent des Zeitwerts der Möbel betragen — wobei der Zeitwert als Anschaffungspreis abzüglich 5 Prozent pro abgelaufenem Jahr definiert wird. Wird kein Möblierungszuschlag gesondert ausgewiesen, gilt die Wohnung mietpreisrechtlich als unmöbliert. Verstöße sollen sanktioniert werden.
Zweitens soll Kurzzeitwohnen stärker reguliert werden. Laut Antrag sollen Kurzzeitvermietungen den mietpreisregulierenden Bestimmungen unterliegen. Der Begriff „vorübergehender Gebrauch“ soll auf maximal drei Monate begrenzt werden, mit klar definierten Gründen wie temporäre Arbeitsaufenthalte, Pflege von Angehörigen oder Sprachkurse. Befristete Kettenmietverhältnisse von insgesamt mehr als drei Monaten sollen verboten werden — und in unbefristete Mietverhältnisse mit dem üblichen sozialen Mietrecht übergehen.
Drittens fordert die Fraktion eine Ausweitung des Kündigungsschutzes: Mieter sollen auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsrückständen durch eine Schonfristzahlung die Kündigung abwenden können — so wie es bisher nur bei außerordentlichen Kündigungen möglich ist. Laut Deutschem Mieterbund befürchten rund 7 Millionen Menschen (16 Prozent aller Mieter) konkret, ihr Zuhause zu verlieren.
Viertens verlangt der Antrag ein Verbot neuer Indexmietverträge. Für bestehende Indexmietverträge soll klargestellt werden, dass die Mietpreisbremse mit Kappungsgrenze und § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) auch für sie gilt. In Phasen hoher Inflation können Indexmietverträge zu unkontrollierten Mietsprüngen führen, die die finanzielle Belastung von Mietern stark erhöhen.
Fünftens soll die Wertgrenze bei Modernisierungen im vereinfachten Verfahren bei 10.000 Euro beibehalten werden. Zudem soll die Möglichkeit für Mieter gestärkt werden, Härtefallregelungen geltend zu machen, wenn Modernisierungsmaßnahmen zu unverhältnismäßigen Mieterhöhungen führen.
Mietrechtsnovelle: Linke sieht Nachbesserungsbedarf
Aus Sicht der Fraktion Die Linke greift der Regierungsentwurf vom April 2026 zu kurz, um den Ausgleich zwischen Mieter- und Vermieterinteressen herzustellen, den das soziale Mietrecht ursprünglich bezweckt. Besonders der rasante Zuwachs möblierter Inserate und Kurzzeitvermietungen — beides rechtliche Schlupflöcher oberhalb der zulässigen Höchstmieten — treibt die Nachfrage nach schärferen Regeln. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat diesen Trend zuletzt für Metropolen dokumentiert. Ob und inwieweit die Koalition die Forderungen aufgreift, entscheidet sich in der Ausschussberatung.
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Betroffen sind insbesondere Mieter in Großstädten: In Berlin stiegen die Erst- und Wiedervermietungsmieten in zehn Jahren um 69 Prozent, in Leipzig um 67 Prozent. Besonders vulnerabel sind Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen sowie Wohnungssuchende, die auf möblierte Angebote oder Kurzzeitvermietungen ausweichen müssen. Auch Bestandsmieter mit Indexmietverträgen sind in Phasen hoher Inflation von starken Mieterhöhungen betroffen.
Der Antrag (BT-Drs. 21/6924) wurde am 7. Juli 2026 in den Bundestag eingebracht und ist noch nicht einem Ausschuss zugewiesen worden. Im nächsten Schritt erfolgen die Überweisung an den zuständigen Ausschuss sowie die Beratung. Die abschließende Abstimmung im Plenum steht noch aus.
- Indexmietvertrag
- Mietvertrag, bei dem die Miete an den Verbraucherpreisindex gekoppelt ist und automatisch mit der Inflationsrate steigt.
- Kappungsgrenze
- Gesetzliche Regelung, die Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen auf maximal 15 oder 20 Prozent innerhalb von drei Jahren begrenzt.
- Schonfristzahlung
- Nachzahlung rückständiger Mieten durch den Mieter, die eine ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam macht.
Was soll mit möblierten Wohnungen konkret geregelt werden?
Laut Antrag soll der Möblierungszuschlag auf maximal 1 Prozent des Zeitwerts der Möbel begrenzt und im Mietvertrag transparent ausgewiesen werden. Verstöße sollen sanktioniert werden.
Was sind Indexmietverträge und warum will die Linke sie abschaffen?
Bei Indexmietverträgen steigt die Miete automatisch mit dem Verbraucherpreisindex. In Phasen hoher Inflation kann das zu starken Mietsteigerungen führen. Die Linke will neue Indexmietverträge verbieten und bestehende der Mietpreisbremse unterstellen.
Was ist die Schonfristzahlung und was soll sich daran ändern?
Eine Schonfristzahlung ermöglicht es Mietern, durch Nachzahlung rückständiger Mieten eine Kündigung abzuwenden. Bisher gilt dies nur bei außerordentlicher Kündigung — die Linke fordert die Ausweitung auf ordentliche Kündigungen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6924 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































