- Psychotherapie-Angebot könnte um schätzungsweise 25 % sinken
- GKV-Spargesetz plant Budgetierung und Streichung des Mindesthonorars
- Linke fordert extrabudgetäre Vergütung und Wiedereinführung der Angemessenheitsklausel
- GKV-Reform 2026: Linke fordert bedarfsorientierte Gesundheitspolitik
- Bundespolizeigesetz 2026: Grüne fordern Bürgerrechte stärken
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7022 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BT-Drs. 21/6130) zielt darauf ab, die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Ein zentrales Instrument dabei ist die Rückführung psychotherapeutischer Leistungen in die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung (MGV) der Kassenärztlichen Vereinigungen, was einer Budgetierung entspricht. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats hat in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 256-1-26) empfohlen, psychotherapeutische Leistungen weiterhin außerhalb der MGV zu regeln. Bereits heute bestehen erhebliche Wartezeiten auf Psychotherapieplätze für gesetzlich Versicherte.
- 25 % — Drohender Rückgang des ambulanten psychotherapeutischen Versorgungsangebots laut Antrag, falls die Budgetierung greift.
- 70 % pro halbem Kassensitz — Aktuell erbrachtes Leistungsvolumen von Psychotherapeuten mit geteiltem Sitz; rechnerisch vorgesehen wären nur 50 %.
- § 87d SGB V — Rechtliche Grundlage für die psychotherapeutische Vergütung, deren Neuregelung im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz der Streitpunkt ist.
Im Detail
Wenn die Psychotherapeut*innen mit geteiltem Kassensitz gezwungen werden, ihr Angebot durch die Rückkehr in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) wieder auf 50 % zu begrenzen, ist in den Folgejahren eine drastische Reduktion des ambulanten psychotherapeutischen Versorgungsangebotes um schätzungsweise 25 % zu befürchten.
— BT-Drs. 21/7022, Begründung Fraktion Die Linke
Lange Wartezeiten auf einen Psychotherapieplatz sind für gesetzlich Versicherte seit Jahren Alltag. Das geplante GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz der Bundesregierung könnte diese Lage nach Einschätzung der Fraktion Die Linke noch deutlich verschärfen: Das ambulante psychotherapeutische Versorgungsangebot drohe um schätzungsweise 25 Prozent zu sinken, wenn die vorgesehene Budgetierung in Kraft tritt. Mit Entschließungsantrag BT-Drs. 21/7022 vom 8. Juli 2026 fordert die Fraktion die Bundesregierung auf, gegenzusteuern.
Was gilt aktuell?
Derzeit werden psychotherapeutische Leistungen außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV) vergütet — also extrabudgetär. Das bedeutet, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Leistungen ohne Mengenbegrenzung durch ein gedeckeltes Budget abrechnen können. Zudem sichert eine gesetzliche Angemessenheitsklausel eine Mindesthöhe des Honorars. Beide Regelungen sollen nach dem Willen der Koalitionsfraktionen mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entfallen.
Psychotherapie-Versorgung unter Druck
Die meisten vollen Kassensitze für Psychotherapeuten sind geteilt: Rechnerisch erbringen zwei Therapeuten jeweils 50 Prozent des Pensums eines vollen Sitzes. Tatsächlich leisten sie laut Drucksache inzwischen rund 70 Prozent pro halbem Sitz, weil der Bedarf so hoch ist — und trotzdem sind die Wartezeiten nicht messbar gesunken. Werden die Leistungen nun in die MGV zurückgeführt, müssten Therapeuten ihr Angebot wieder auf die ursprünglichen 50 Prozent reduzieren. Die Folge wäre nach Darstellung der Antragsteller ein drastischer Rückgang der Behandlungskapazitäten. Auch der Gesundheitsausschuss des Bundesrats hat in seiner Stellungnahme empfohlen, psychotherapeutische Leistungen weiterhin außerhalb der MGV zu regeln.
Besonders betroffen wären schwer psychisch erkrankte Menschen, die ohnehin Schwierigkeiten haben, überhaupt einen Therapieplatz zu finden, sowie Kinder und Jugendliche in der ambulanten Versorgung. Die Fraktion Die Linke argumentiert, dass kurzfristige Einsparungen bei der Psychotherapie langfristig durch höhere Kosten für stationäre Behandlungen und krankheitsbedingte Arbeitsausfälle übertroffen werden.
Streichung des Mindesthonorars als weiterer Einschnitt
Neben der Budgetierung kritisiert der Entschließungsantrag die geplante ersatzlose Streichung der gesetzlichen Mindesthöhe für das psychotherapeutische Honorar. Die Angemessenheitsklausel verhindert bislang, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unter ein Mindestvergütungsniveau absinken. Fällt sie weg, drohe nach Einschätzung der Linke eine Kombination aus weniger Angebot und niedrigeren Honoraren — mit dem absehbaren Ergebnis, dass immer mehr Patientinnen und Patienten ihre Therapie selbst finanzieren müssen oder unbehandelt bleiben.
Forderungen der Fraktion Die Linke
Der Entschließungsantrag, unterzeichnet von Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und der gesamten Fraktion, fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der psychotherapeutische Leistungen nach § 87d SGB V wieder extrabudgetär vergütet und die Angemessenheitsklausel wiederherstellt. Damit knüpft die Linke an eine breitere Debatte über die Finanzierung und Leistungsstruktur der GKV an, die im 21. Deutschen Bundestag intensiv geführt wird.
Der Antrag steht im Kontext einer wachsenden politischen Auseinandersetzung darum, wie die GKV ihre Finanzen stabilisieren soll, ohne dass Versicherte Einschränkungen bei medizinisch notwendigen Leistungen hinnehmen müssen. Ähnliche Debatten über die Reichweite von Sparmaßnahmen zeigen sich auch in anderen Bereichen der Sozialpolitik — etwa beim Elterngeld, wo ebenfalls um sozial gerechte Einschnitte gerungen wird. Grundsätzliche Fragen zur Transparenz und Kontrolle bei der Versorgung mit berufsständischen Absicherungen werden parallel auch bei den Versorgungswerken diskutiert.
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Betroffen sind vor allem gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten, die psychotherapeutische Behandlung benötigen — darunter besonders schwer psychisch erkrankte Menschen sowie Kinder und Jugendliche. Darüber hinaus sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit geteiltem Kassensitz betroffen, da ihre Leistungserbringung durch die Budgetierung faktisch auf 50 Prozent des Pensums begrenzt würde und ihr Honorar ohne die Mindestklausel sinken könnte.
Der Entschließungsantrag wurde am 8. Juli 2026 im Zusammenhang mit der dritten Beratung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes eingebracht. Die Abstimmung im Bundestag über den Entschließungsantrag steht noch aus. In der Regel werden Entschließungsanträge gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf im Plenum abgestimmt.
- Morbiditätsorientierte Gesamtvergütung (MGV)
- Das gedeckelte Gesamtbudget, das die gesetzlichen Krankenkassen an die Kassenärztlichen Vereinigungen zahlen. Leistungen innerhalb der MGV unterliegen einer Mengenbegrenzung.
- Extrabudgetäre Vergütung
- Vergütung außerhalb des gedeckelten Budgets — Leistungen werden unabhängig von Mengengrenzen direkt abgerechnet und sind damit nicht durch Budgetobergrenzen beschränkt.
- Angemessenheitsklausel
- Gesetzliche Regelung, die eine Mindesthöhe für das Honorar von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vorschreibt und so eine Unterfinanzierung der Vergütung verhindern soll.
Was bedeutet extrabudgetäre Vergütung bei Psychotherapie?
Extrabudgetär bedeutet, dass psychotherapeutische Leistungen außerhalb des gedeckelten Gesamtbudgets der Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden — also ohne Mengenbegrenzung durch die Budgetierung.
Was ist die Angemessenheitsklausel für Psychotherapeuten?
Die Angemessenheitsklausel legt eine gesetzliche Mindesthöhe für das Honorar von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten fest. Laut Antrag soll sie durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ersatzlos gestrichen werden.
Warum sind Kassensitze für Psychotherapeuten oft geteilt?
Die meisten vollen Kassensitze sind aufgeteilt, sodass rechnerisch zwei Psychotherapeuten jeweils 50 Prozent des Pensums eines vollen Sitzes erbringen. Zuletzt erbrachten sie faktisch rund 70 Prozent, um den hohen Bedarf zu decken.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7022 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































