- EU-Sanktionen gelten auch in Energiekrisen – kein nationales Notstandsrecht hebelt sie aus
- Bund hat weitreichende Eingriffsbefugnisse nach Energiesicherungsgesetz, Länder kaum
- Art. 62 WVRK begründet kein Recht zur unilateralen Aussetzung von EU-Sanktionen
Handlungsspielräume bei Energieversorgungskrisen: Was Bund und Länder dürfen
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer gemeinsamen Ausarbeitung der Fachbereiche EU 6 und WD 5 vom 1. Juni 2026 untersucht, welche rechtlichen Handlungsspielräume Bund und Länder bei schweren Energieversorgungskrisen haben – und wo die Grenzen durch EU-Sanktionsrecht gezogen werden. Als Referenzrahmen dient dabei exemplarisch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die in Reaktion auf den russischen Angriff auf die Ukraine erlassen und seither mehrfach verschärft wurde.
EU-Sanktionen bleiben auch im Krisenfall bindend
Ein zentrales Ergebnis der Analyse: EU-Sanktionsverordnungen gelten als unmittelbar wirksames Unionsrecht auch dann uneingeschränkt, wenn ein Mitgliedstaat mit einer akuten Energieversorgungskrise konfrontiert ist. Weder können Mitgliedstaaten solche Verordnungen national aussetzen, noch bieten die Ausnahmetatbestände des Primärrechts – insbesondere Art. 346 und Art. 347 AEUV – eine allgemeine Hintertür. Art. 347 AEUV, der bei schwerwiegenden innerstaatlichen Störungen der öffentlichen Ordnung oder im Kriegsfall Abweichungen erlaubt, ist eng auszulegen: Wirtschaftliche Verwerfungen und Versorgungsengpässe erfüllen seine Voraussetzungen nach herrschender Auffassung nicht. Ergänzend betont die Analyse den Grundsatz der Energiesolidarität nach Art. 194 AEUV, der nationale Alleingänge auf Kosten anderer Mitgliedstaaten untersagt.
Weitreichende Befugnisse des Bundes nach dem Energiesicherungsgesetz
Auf nationaler Ebene verfügt vor allem der Bund über erhebliche Eingriffsmöglichkeiten. Das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) ermächtigt die Bundesregierung bei unmittelbarer Gefährdung der Energieversorgung zum Erlass von Rechtsverordnungen, die Produktion, Transport, Lagerung, Verteilung und Verbrauch von Energie regeln können. Darüber hinaus sind Treuhandverwaltung, Kapitalmaßnahmen und als letztes Mittel die Enteignung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur möglich. Diese Instrumente wurden bereits 2022 bei Gazprom Germania und den Rosneft-Töchtern eingesetzt. Zuständig sind vor allem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Bundesnetzagentur.
Bundesländer haben nur begrenzten Handlungsspielraum
Die Möglichkeiten der Bundesländer, Bürger in Energiekrisen finanziell zu entlasten, sind deutlich eingeschränkter. Im Steuerrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz für relevante Steuern wie Einkommensteuer oder Umsatzsteuer beim Bund. Den Ländern verbleiben lediglich örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern sowie die Möglichkeit, vom Grundsteuergesetz abzuweichen. Bei direkten Zahlungen und Förderprogrammen können Länder in ihren eigenen Aufgabenbereichen – etwa Bildung, Kultur oder regionale Wirtschaftsförderung – tätig werden, müssen dabei aber das EU-Beihilferecht beachten.
Kein Ausstieg aus Sanktionen über Völkerrecht
Abschließend prüft die Analyse, ob Deutschland über den völkerrechtlichen Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Art. 62 der Wiener Vertragsrechtskonvention) die EU-Sanktionen unilateral aussetzen könnte. Das Ergebnis ist eindeutig negativ: EU-Sekundärrecht ist kein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Staaten, sondern Hoheitsakt eines supranationalen Organs. Die WVK findet im Innenverhältnis zwischen Mitgliedstaaten und EU-Recht keine Anwendung. Ein eigenmächtiges Aussetzen der Sanktionen durch Deutschland wäre eine Vertragsverletzung nach EU-Recht.
































































