- § 10 BauNVO schreibt touristische Zweckbestimmung für Ferienhausgebiete vor
- Dauerwohnen in Feriengebieten droht touristische Kapazitäten dauerhaft zu verringern
- 12 Fragen zu Bundesrecht, Vollzugsproblemen und Regionalentwicklung eingereicht
Hintergrund
Nach § 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind Sondergebiete der Erholung planungsrechtlich darauf ausgerichtet, einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. In der Praxis melden jedoch Eigentümer von Ferienimmobilien in einzelnen Gemeinden ihren Hauptwohnsitz in diesen Gebieten an, obwohl die planungsrechtliche Zweckbestimmung dies eigentlich ausschließt. Die Anfrage verweist auf konkrete Vorgänge in der Ferienhaussiedlung Alfsee in der Gemeinde Rieste im Landkreis Osnabrück, wo eine Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) diskutiert wird. Ob und in welchem Ausmaß dieses Phänomen bundesweit verbreitet ist, ist laut Drucksache bislang statistisch nicht erfasst.
Im Detail
Eine solche Entwicklung kann langfristig dazu führen, dass touristisch geprägte Gebiete schrittweise Wohngebietscharakter entwickeln und touristische Kapazitäten verloren gehen („touristische Trockenlegung“).
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/8498
Ferienhausgebiete an deutschen Küsten, Seen und in ländlichen Erholungsregionen stehen unter Druck: Immer mehr Eigentümer nutzen ihre Ferien- oder Wochenendhäuser nicht als gelegentliche Urlaubsunterkunft, sondern als dauerhaften Hauptwohnsitz. Dieses Phänomen, das Planungsrechtler als schleichende Umwidmung touristischer Flächen beschreiben, bildet den Kern einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/8498) vom 12. Oktober 2026.
Dauerwohnen in Ferienhausgebieten: Was gilt aktuell?
Das geltende Bundesrecht ist eindeutig: § 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt, dass Sondergebiete der Erholung einem wechselnden Personenkreis zur Erholung dienen sollen. Ferienhäuser in solchen Gebieten sind planungsrechtlich nicht für dauerhafte Wohnnutzung vorgesehen. Dennoch kommt es in der Praxis vor, dass Gemeinden die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in Feriengebieten dulden oder aktiv zulassen — obwohl dies der planungsrechtlichen Zweckbestimmung widerspricht. Ein konkretes Beispiel nennt die Drucksache: die Ferienhaussiedlung Alfsee in der Gemeinde Rieste im Landkreis Osnabrück, wo eine Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms diskutiert wird.
Zwölf Fragen zu Recht, Risiken und Regionalentwicklung
Die AfD-Fraktion stellt insgesamt zwölf Fragen an die Bundesregierung. Im Kern geht es darum, ob das Baugesetzbuch (BauGB) und die BauNVO ausreichend geeignet sind, die touristische Zweckbestimmung von Feriengebieten zu sichern. Gleichzeitig fragen die Abgeordneten, ob es in der Praxis zu Vollzugs- oder Abgrenzungsproblemen kommt, wenn Kommunen Dauerwohnnutzung in planungsrechtlich als Erholungsgebiete ausgewiesenen Flächen tolerieren.
Weitere Fragen zielen auf die wirtschaftliche Bedeutung touristisch genutzter Flächen für ländliche und küstennahe Regionen sowie auf das Verhältnis zwischen Eigentumsinteressen privater Ferienhausbesitzer und dem öffentlichen Interesse am Erhalt touristischer Infrastruktur. Auch die Frage, ob die Bundesregierung plant, die Entwicklung von Ferien- und Wochenendhausgebieten künftig statistisch oder wissenschaftlich zu beobachten, ist Gegenstand der Anfrage.
Touristische Trockenlegung als Risiko für Regionen
Der in der Vorbemerkung der Anfrage verwendete Begriff der „touristischen Trockenlegung“ beschreibt aus Sicht der Fragesteller einen langfristigen Prozess, bei dem touristisch geprägte Gebiete schrittweise ihren Erholungscharakter verlieren. Für Regionen, deren Wirtschaft stark vom Tourismus abhängt — etwa Küstengemeinden an Nord- und Ostsee oder Gemeinden rund um Seen und Naturparks — hätte ein solcher Prozess direkte wirtschaftliche Folgen: Wegfall von Übernachtungskapazitäten, sinkende Tourismuseinnahmen und eine veränderte Infrastrukturplanung.
Die Anfrage berührt zudem die Frage der gleichwertigen Lebensverhältnisse: Wenn ländliche Regionen ihren touristischen Charakter einbüßen, kann das auch die wirtschaftliche Entwicklung und Attraktivität dieser Gebiete insgesamt beeinträchtigen. Dabei stehen sich Interessen privater Eigentümer, die ihr Ferienhaus dauerhaft bewohnen wollen, und das öffentliche Interesse an touristischer Infrastruktur gegenüber.
Eine Antwort der Bundesregierung liegt noch nicht vor. Nach § 104 GO-BT ist grundsätzlich eine Beantwortung innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen. Zum Thema Wohnnutzung und Baurecht informiert auch der Beitrag Stromzählerdaten zur Leerstandsermittlung: Datenschutzrechtliche Grenzen. Fragen zur Asylverfahrensberatung und Mittelkürzungen behandelt Asylverfahrensberatung: Kürzung von 24,5 auf 5 Mio. Euro.
Weiterlesen:
- Fragestunde Bundestag 14.10.2026: 56 Fragen zu 12 Themen
- Schriftliche Fragen KW 39/2026: 134 Antworten im Überblick
Betroffen sind vor allem Kommunen in touristisch geprägten ländlichen und küstennahen Regionen, die auf Einnahmen aus dem Tourismus angewiesen sind. Ferienhausbesitzer, die dauerhaft in ihren Objekten wohnen, stehen im Interessenkonflikt mit Gemeinden und dem öffentlichen Interesse am Erhalt touristischer Kapazitäten. Mittelbar betroffen sind auch Urlauber, die in diesen Regionen Ferienwohnungen oder -häuser suchen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8498) ist am 12. Oktober 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Die schriftliche Antwort der Bundesregierung steht noch aus. Nach § 104 GO-BT ist grundsätzlich eine Antwort innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen.
- BauNVO (Baunutzungsverordnung)
- Bundesrechtliche Verordnung, die die Art der baulichen Nutzung von Grundstücken regelt und verschiedene Gebietstypen definiert, darunter Sondergebiete der Erholung nach § 10.
- Sondergebiet der Erholung
- Planungsrechtliche Gebietskategorie nach § 10 BauNVO, die ausschließlich der touristischen und erholungsbezogenen Nutzung dient und dauerhaftes Wohnen grundsätzlich ausschließt.
- BauGB (Baugesetzbuch)
- Zentrales Bundesgesetz des Bauplanungsrechts, das die Grundsätze der Bauleitplanung sowie die Zulässigkeit von Vorhaben regelt.
Was regelt § 10 BauNVO für Ferienhausgebiete?
§ 10 der Baunutzungsverordnung bestimmt, dass Sondergebiete der Erholung dienen; Ferienhäuser sind danach dazu bestimmt, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen – nicht als dauerhafter Hauptwohnsitz.
Was meint der Begriff 'touristische Trockenlegung'?
Der in der Anfrage verwendete Begriff beschreibt den Prozess, bei dem Feriengebiete durch zunehmende Dauerwohnnutzung schrittweise ihren touristischen Charakter verlieren und damit Übernachtungskapazitäten für Urlauber wegfallen.
Wann muss die Bundesregierung antworten?
Für Kleine Anfragen sieht § 104 GO-BT grundsätzlich eine Antwortfrist von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vor. Das genaue Zuleitungsdatum ist aus der Drucksache nicht ersichtlich.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8498 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































