- 9 IStGH-Richter und die Gerichtspräsidentin unter US-Sanktionen
- Am 9. Oktober 2026 erstmals der IStGH als Institution sanktioniert
- Grüne fordern EU-Blocking-Verordnung und Finanzhilfen für den Gerichtshof
Hintergrund
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) wurde 2002 auf Grundlage des Römischen Statuts gegründet und hat heute 125 Mitgliedstaaten. Die USA sind kein Vertragsstaat und haben seit der ersten Amtszeit Trumps Sanktionen gegen IStGH-Personal verhängt. Mit der Executive Order 14203 vom 6. Februar 2025 schuf die Trump-Administration erneut die Rechtsgrundlage für weitreichende Wirtschafts- und Einreisesanktionen; diese wurden schrittweise auf insgesamt 13 Einzelpersonen ausgeweitet, bevor am 9. Oktober 2026 erstmals der Gerichtshof als Institution selbst sanktioniert wurde. Die zeitlich auf 180 Tage befristeten Ausnahmegenehmigungen für den laufenden Betrieb beschreibt die US-Regierung selbst ausdrücklich als Druckmittel gegenüber den IStGH-Vertragsstaaten.
- 9 von 18 Richtern — die Hälfte des IStGH-Richtergremiums steht nach Stand Oktober 2026 unter US-Sanktionen.
- 13 Einzelpersonen — so viele IStGH-Angehörige waren bereits vor der institutionellen Sanktionierung vom 9. Oktober 2026 individuell sanktioniert.
- 180 Tage — auf diese Laufzeit sind die US-Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Bereiche des laufenden Gerichtsbetriebs befristet.
- 2002 — Gründungsjahr des IStGH; Deutschland verabschiedete im selben Jahr das Völkerstrafgesetzbuch.
- 125 Vertragsstaaten — Mitglieder des Römischen Statuts, darunter Deutschland, aber nicht die USA.
Im Detail
Der Deutsche Bundestag weist diese Anschuldigungen und vorgeschobenen Gründe auf das Schärfste zurück. Er stellt sich mit aller Deutlichkeit geschlossen hinter den IStGH als zentrale Institution im Kampf gegen Straflosigkeit bei schwersten Verbrechen und für eine völkerrechtsbasierte Weltordnung.
— Antragsteller, BT-Drs. 21/8562, S. 2
Seit dem 9. Oktober 2026 richten sich US-Sanktionen erstmals nicht nur gegen einzelne Angehörige des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), sondern gegen die Institution als Ganzes. Vermögenswerte des Gerichtshofs in den USA werden eingefroren, Transaktionen von US-Personen mit dem IStGH sind untersagt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat daraufhin am 13. Oktober 2026 den Antrag BT-Drs. 21/8562 eingebracht und fordert die Bundesregierung in zwölf konkreten Punkten zum Handeln auf.
IStGH unter US-Sanktionen: Eskalation in mehreren Stufen
Die Sanktionspolitik der USA gegen den IStGH hat eine längere Vorgeschichte. Bereits in seiner ersten Amtszeit schuf US-Präsident Donald Trump 2020 mit der Executive Order 13928 die Grundlage für Sanktionen gegen IStGH-Personal. Die Biden-Regierung hob diese Maßnahmen im April 2021 wieder auf. Mit der Executive Order 14203 vom 6. Februar 2025 startete Trump eine neue Sanktionswelle, die sich schrittweise ausweitete: Zunächst waren neun Richterinnen und Richter, Chefankläger und Staatsanwälte betroffen, dann zivilgesellschaftliche Organisationen. Mit der Sanktionierung von Gerichtspräsidentin Tomoko Akane im August 2026 steht inzwischen die Hälfte der 18 IStGH-Richterinnen und Richter unter US-Sanktionen. Am 9. Oktober 2026 folgte der bisher schwerste Schritt: Die Sanktionierung des Gerichtshofs als Institution.
Was gilt aktuell?
Die USA haben für bestimmte Bereiche des laufenden Gerichtsbetriebs — darunter IT-Dienstleistungen, Pensionszahlungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Inhaftierten — vorläufige Ausnahmegenehmigungen erteilt. Diese sind jedoch auf 180 Tage befristet und werden von der US-Regierung selbst ausdrücklich als Druckmittel bezeichnet, um die Vertragsstaaten des IStGH zu einer Kursänderung zu bewegen. Eine dauerhafte Rechtssicherheit besteht damit nicht. Europäische Banken und Unternehmen könnten aus Angst vor Sekundärsanktionen die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof einschränken — mit unmittelbaren Folgen für laufende Ermittlungen und die Auszahlung von Wiedergutmachungsleistungen über den Opferfonds (Trust Fund for Victims).
Der Antrag nennt als Auslöser der US-Maßnahmen insbesondere die Ermittlungen des IStGH gegen US-Staatsangehörige sowie die Haftbefehle gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und den ehemaligen Verteidigungsminister Joav Galant, die im November 2024 erlassen wurden. Die USA sind selbst kein Vertragsstaat des Römischen Statuts und bestreiten die Zuständigkeit des IStGH für eigene Staatsangehörige und Angehörige verbündeter Nichtvertragsstaaten.
Zwölf Forderungen: von Diplomatie bis EU-Blocking-Verordnung
Der Antrag verlangt von der Bundesregierung ein breites Maßnahmenpaket. Diplomatisch soll Berlin gegenüber Washington auf die unverzügliche Aufhebung aller Sanktionen drängen und gemeinsam mit EU-Partnern eine koordinierte Reaktion organisieren. Auf EU-Ebene fordern die Antragsteller, die EU-Blocking-Verordnung (VO EG Nr. 2271/96) auf die gegen den IStGH gerichteten US-Sanktionen auszuweiten, um europäische Banken und Unternehmen vor Sekundärsanktionen zu schützen. Zudem sollen sanktionierte IStGH-Beschäftigte und ihre Familien konkrete Unterstützung beim Zugang zu Finanzdienstleistungen erhalten. Der Antrag bezieht sich dabei auch auf einen Beschluss der 97. Justizministerkonferenz (TOP I.21), der entsprechende nationale Regelungen prüfen lässt.
Finanziell soll Deutschland die politische, finanzielle und personelle Unterstützung des IStGH ausbauen, um sanktionsbedingte Mehrkosten aufzufangen. Der Opferfonds soll gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten abgesichert werden. Technisch ist geplant, die Integrität und dauerhafte Verfügbarkeit von Ermittlungsakten und sensiblen Daten durch geeignete Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Deutschland trägt als Vertragsstaat des Römischen Statuts und Mitgründer des IStGH eine besondere Verantwortung für dessen Schutz. Das 2002 in Kraft getretene Völkerstrafgesetzbuch verankert die Verfolgung schwerster Völkerrechtsverbrechen im nationalen Recht. Zuletzt stellte Deutschland im Dezember 2025 den libyschen Tatverdächtigen Khaled Mohamed Ali El Hishri an den IStGH über — ein konkretes Beispiel für die Zusammenarbeit zwischen nationaler und internationaler Strafgerichtsbarkeit, die der Antrag stärken will.
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Unmittelbar betroffen sind neun Richterinnen und Richter, der ehemalige Chefankläger Karim Khan, zwei stellvertretende Ankläger sowie zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit dem IStGH zusammenarbeiten. Mittelbar sind Opfer schwerster Völkerrechtsverbrechen betroffen, deren Ansprüche auf Wiedergutmachung über den gerichtseigenen Opferfonds (Trust Fund for Victims) abgewickelt werden, sowie europäische Banken und Unternehmen, die aus Angst vor Sekundärsanktionen die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof einschränken könnten.
Der Antrag (BT-Drs. 21/8562) wurde am 13. Oktober 2026 eingebracht und muss nun an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden. Nach Abschluss der Ausschussberatungen steht die abschließende Abstimmung im Bundestags-Plenum aus.
- Römisches Statut
- Gründungsvertrag des Internationalen Strafgerichtshofs, unterzeichnet 1998 in Rom, in Kraft seit 2002. Es definiert die Tatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression.
- EU-Blocking-Verordnung
- EU-Verordnung (EG Nr. 2271/96), die europäische Unternehmen vor den Auswirkungen bestimmter extraterritorialer US-Sanktionen schützt, indem sie deren Befolgung in der EU untersagt.
- Komplementaritätsprinzip
- Grundprinzip des IStGH (Artikel 17 Römisches Statut): Der Gerichtshof wird nur tätig, wenn nationale Strafverfolgungsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, schwere Verbrechen selbst zu verfolgen.
Was sind die US-Sanktionen gegen den IStGH konkret?
Seit dem 9. Oktober 2026 werden Vermögenswerte des IStGH in den USA eingefroren und Transaktionen von US-Personen mit dem Gerichtshof untersagt. Vorläufige Ausnahmen für bestimmte Bereiche des laufenden Betriebs sind auf 180 Tage befristet und dienen laut US-Regierung als Druckmittel.
Wie viele IStGH-Richter stehen bereits unter US-Sanktionen?
Mit der Sanktionierung von Gerichtspräsidentin Tomoko Akane im August 2026 steht die Hälfte der 18 Richterinnen und Richter des IStGH unter US-Sanktionen.
Was ist die EU-Blocking-Verordnung?
Die EU-Blocking-Verordnung (VO EG Nr. 2271/96) schützt europäische Unternehmen vor den Auswirkungen bestimmter US-Sanktionen mit extraterritorialer Wirkung. Der Antrag fordert, die IStGH-Sanktionen in deren Anhang aufzunehmen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8562 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































