- 8 Quellen-TKÜ-Verfahren und 2 Online-Durchsuchungen im Jahr 2024
- Kosten für Staatstrojaner-Software bleiben vollständig geheim
- 54 Exportgenehmigungen für Überwachungstechnik seit September 2025
Hintergrund
Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht jährlich eine Statistik zur Telekommunikationsüberwachung, die auch Maßnahmen nach §§ 100a und 100b StPO erfasst. Grundlage der hier diskutierten Zahlen für 2024 waren vierzehn Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Juni 2025 (1 BvR 180/23, sog. Trojaner II) Maßstäbe für den verfassungskonformen Einsatz dieser Überwachungsinstrumente fortentwickelt, woraufhin das Bundesjustizministerium die Länder zu den praktischen Auswirkungen befragte. Die ursprünglichen Meldezahlen des GBA für 2024 wurden nachträglich nach oben korrigiert, weil zuvor ein Versehen bei der Erfassung vorlag.
- 14 Ermittlungsverfahren — Grundlage der TKÜ-Statistik 2024 des Generalbundesanwalts
- 8 von 14 Verfahren — Quellen-TKÜ tatsächlich durchgeführt; in 4 weiteren Verfahren angeordnet, aber nicht umgesetzt
- 2 von 4 Verfahren — Online-Durchsuchung tatsächlich durchgeführt; in 2 weiteren angeordnet, aber nicht umgesetzt
- 54 Exportgenehmigungen — für Abhör- und Überwachungstechnik (Dual-Use) seit 22. September 2025, davon 2 mit Trojaner-Eignung
- Jeweils 1 Person, 1 Gerät — pro durchgeführter Maßnahme in den Anordnungen benannt
Im Detail
Aufgrund eines Versehens wurden durch den GBA zunächst zu niedrige Zahlen im Sinne der Fragestellung gemeldet, die nach Bekanntwerden des Versehens von Amts wegen korrigiert wurden.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8509, Antwort zu Frage 8
Im Jahr 2024 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) in acht von vierzehn Ermittlungsverfahren Maßnahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und in zwei von vier Verfahren Online-Durchsuchungen tatsächlich durchgeführt. Das geht aus BT-Drs. 21/8509 hervor, mit der die Bundesregierung am 12. Oktober 2026 die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/8211) beantwortet hat. In weiteren vier Verfahren wurden Quellen-TKÜ-Anordnungen und in zwei Verfahren auch Online-Durchsuchungs-Anordnungen erteilt, aber aus technischen und ermittlungstaktischen Gründen nicht umgesetzt.
Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung: Was gilt aktuell?
Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung sind die eingriffsintensivsten Überwachungsinstrumente der deutschen Strafverfolgung. Bei der Quellen-TKÜ nach § 100a StPO wird staatliche Software auf dem Zielgerät installiert, um Kommunikation vor der Verschlüsselung abzufangen. Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO geht noch weiter und erlaubt den Zugriff auf das gesamte IT-System einschließlich gespeicherter Daten. Beide Maßnahmen bedürfen eines richterlichen Beschlusses. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss „Trojaner II“ vom 24. Juni 2025 (1 BvR 180/23) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an diesen Instrumenteneinsatz weiterentwickelt; die daraus folgenden gesetzlichen Anpassungen werden laut Bundesregierung noch vorbereitet.
Anlassstraftaten und Verfahrensstände
Zu den Anlassstraftaten der Quellen-TKÜ-Anordnungen legt die Bundesregierung offen, dass in fünf Fällen Anlassstraftaten nach § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a StPO (schwerer Landfriedensbruch, Bildung terroristischer Vereinigungen u. a.) zugrunde lagen; in jeweils einem Fall griffen die Buchstaben h, u und Nummer 6, die übrigen Fälle betrafen Buchstabe d. Zum Verfahrensstand: Zwei Verfahren, in denen sowohl Quellen-TKÜ als auch Online-Durchsuchungen angeordnet worden waren, wurden inzwischen eingestellt, in einem weiteren ist ein erstinstanzliches Urteil ergangen. In drei reinen Quellen-TKÜ-Verfahren wurde Anklage erhoben, in drei weiteren liegt bereits ein erstinstanzliches Urteil vor. In jedem angeordneten Verfahren war laut Drucksache genau eine Person mit einem Gerät benannt.
Staatstrojaner-Kosten: vollständige Auskunftsverweigerung
Fragen zu den Ausgaben für Beschaffung, Entwicklung, Betrieb, Wartung und Schulung im Bereich der Staatstrojaner-Software — aufgeschlüsselt nach Jahren seit 2021 und für den Haushaltsentwurf 2027 — beantwortet die Bundesregierung nicht. Sie begründet dies damit, dass selbst allgemeine Kostenangaben Rückschlüsse auf taktische und technische Fähigkeiten von BKA, Zollkriminalamt und der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) zuließen. Das Staatswohl überwiege hier gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht; eine VS-Einstufung mit Hinterlegung in der Geheimschutzstelle sei nicht ausreichend. Beim GBA und der Bundespolizei sind nach Angaben der Bundesregierung im fraglichen Bereich keine Kosten angefallen.
Nachkorrektur der GBA-Statistik
Ein bemerkenswerter Vorgang betrifft die Zahlenkorrektur: Der GBA hatte zunächst niedrigere Quellen-TKÜ-Zahlen für 2024 gemeldet. Nach Bekanntwerden des Fehlers erfolgte laut Bundesregierung eine Korrektur nach oben von Amts wegen — ein Versehen, das die Verlässlichkeit der jährlich veröffentlichten TKÜ-Statistik des Bundesamts für Justiz berührt.
Zu den Exportgenehmigungen für Abhör- und Überwachungstechnik teilt die Bundesregierung mit, dass seit dem 22. September 2025 insgesamt 54 Einzelvorgänge in den einschlägigen Dual-Use-Güterlistenpositionen (4A005, 4D004, 4E001c, 5D001e) genehmigt wurden. Davon sind zwei Vorgänge geeignet, für Quellen-TKÜ oder Online-Durchsuchung eingesetzt zu werden. Die Frage nach den Kalenderwochen, in denen Anordnungen erlassen und Maßnahmen durchgeführt wurden, beantwortet die Bundesregierung ebenfalls nicht, da solche Angaben Rückschlüsse auf einzelne Maßnahmen erlauben könnten.
Weiterlesen:
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- Bundestag 16.10.2026: Die wichtigsten Drucksachen
Unmittelbar betroffen sind Personen, gegen die der Generalbundesanwalt Ermittlungen führt — laut Drucksache war in jedem angeordneten Verfahren jeweils eine Person mit einem Gerät Ziel der Maßnahme. Mittelbar betrifft das Thema alle Bürgerinnen und Bürger, da der gesetzliche Rahmen für staatliche Eingriffe in verschlüsselte Kommunikation grundlegende Fragen des Datenschutzes und der Verhältnismäßigkeit berührt.
Die Bundesregierung beantwortet Fragen zu Anlassstraftaten (Frage 1), Verfahrensständen (Frage 3), Gerätezahl (Frage 6) und Nichtdurchführungsgründen (Frage 7) sowie Exportgenehmigungen (Frage 11) inhaltlich. Angaben zu Kalenderwochen der Maßnahmen (Frage 4), technischen Gerätedetails (Frage 5, Verweis auf Vordrucksache) und sämtlichen Kosten (Fragen 10–10b) verweigert sie mit Hinweis auf Staatswohl und Schutz laufender Ermittlungen; bei vier Verfahren bleibt auch die inhaltliche Auskunft gesperrt.
Die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/8211 ist mit der vorliegenden Drucksache 21/8509 vom 12. Oktober 2026 beantwortet; das Verfahren ist abgeschlossen. Gesetzliche Änderungen infolge des BVerfG-Beschlusses Trojaner II stehen noch aus und werden nach Angaben der Bundesregierung separat vorbereitet.
- Quellen-TKÜ
- Quellen-Telekommunikationsüberwachung: staatliche Software liest Nachrichten am Endgerät aus, bevor sie verschlüsselt werden, und umgeht so Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
- Online-Durchsuchung
- Heimlicher staatlicher Zugriff auf ein IT-System, der über laufende Kommunikation hinausgeht und auch gespeicherte Daten erfassen kann.
- Dual-Use-Güter
- Waren und Technologien, die sowohl für zivile als auch für militärische oder überwachungsbezogene Zwecke eingesetzt werden können und daher einer besonderen Exportkontrolle unterliegen.
Was ist der Unterschied zwischen Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung?
Quellen-TKÜ erfasst laufende Kommunikation direkt am Endgerät, bevor sie verschlüsselt wird. Die Online-Durchsuchung geht weiter und erlaubt den Zugriff auf gespeicherte Daten und das gesamte Gerät.
Warum verweigert die Regierung Angaben zu den Kosten?
Die Bundesregierung begründet die Verweigerung damit, dass selbst grobe Kostenangaben Rückschlüsse auf technische Fähigkeiten und Fähigkeitslücken der Sicherheitsbehörden zulassen würden, was das Staatswohl gefährden könne.
Warum wurden die Zahlen des Generalbundesanwalts nachträglich korrigiert?
Laut Bundesregierung hatte der GBA aufgrund eines Versehens zunächst zu niedrige Zahlen für die durchgeführten Quellen-TKÜ-Maßnahmen gemeldet, die danach von Amts wegen nach oben korrigiert wurden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8509 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































