Was ist Indemnität?
Indemnität bezeichnet ein grundlegendes Schutzrecht für Abgeordnete in parlamentarischen Demokratien. Der Begriff stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „Schadlosigkeit“ oder „Unversehrtheit“. Konkret schützt die Indemnität Parlamentsmitglieder vor rechtlicher Verfolgung für Äußerungen und Abstimmungen, die sie in Ausübung ihres Mandats tätigen.
Im Unterschied zur Begriff erklärt: Immunität, die Abgeordnete vor Strafverfolgung für private Handlungen schützt und aufgehoben werden kann, ist die Indemnität zeitlich unbegrenzt und unaufhebbar. Sie gilt auch nach dem Ende des Mandats fort und bezieht sich ausschließlich auf die parlamentarische Tätigkeit.
Rechtliche Grundlage in Deutschland
Die Indemnität ist in Artikel 46 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert: „Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden.“
Diese Regelung gilt entsprechend auch für Landesparlamente durch die jeweiligen Landesverfassungen. Der Schutz umfasst sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Verfolgung sowie disziplinarische Maßnahmen bei beamteten Abgeordneten.
Zweck und Bedeutung
Die Indemnität soll die Unabhängigkeit der Volksvertretung gewährleisten. Abgeordnete müssen frei sprechen und nach ihrem Gewissen abstimmen können, ohne Angst vor späteren rechtlichen Konsequenzen haben zu müssen. Dies ist fundamental für das Funktionieren der Demokratie und die Gewaltenteilung.
Ohne diesen Schutz könnten Regierungen oder andere Akteure versuchen, missliebige Abgeordnete durch Klagen oder Strafverfahren einzuschüchtern oder mundtot zu machen.
Grenzen der Indemnität
Der Schutz gilt nur für Äußerungen und Abstimmungen im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit. Geschützt sind Reden im Plenum, in Ausschüssen, Wortmeldungen und schriftliche Stellungnahmen in parlamentarischem Kontext.
Nicht geschützt sind hingegen Äußerungen außerhalb des Parlaments, wie Presseinterviews, Social-Media-Posts oder Wahlkampfauftritte. Auch tätliche Angriffe oder andere Handlungen fallen nicht unter die Indemnität.
Praxisbeispiel
Ein konkretes Beispiel: Wenn ein Abgeordneter während einer Bundestagsdebatte einen Minister scharf kritisiert und ihm dabei Inkompetenz oder Rechtsbruch vorwirft, kann dieser nicht wegen Beleidigung oder Verleumdung verklagt werden – selbst wenn die Vorwürfe sich später als unzutreffend erweisen sollten. Anders wäre es, würde der Abgeordnete die gleichen Vorwürfe in einem Zeitungsinterview erheben.






















































