Amtshaftung für fehlgeschlagene Auslandsreise: BGH verhandelt Schadensersatzanspruch wegen Fahndungsausschreibung
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich am 11. Juni 2026 mit einer grundsätzlich wichtigen Frage der Amtshaftung befassen: Können Bürgerinnen und Bürger Schadensersatz fordern, wenn eine behördliche Fahndungsausschreibung ihres Reisepasses zu Unrecht ausgestellt wurde und dadurch eine geplante Auslandsreise scheitert? Das Verfahren trägt die Signatur III ZR 179/25 und wird in der Zivilkammer III des BGH verhandelt.
Der Sachverhalt und die Rechtsgrundlagen
Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Staat für behördliche Maßnahmen Schadensersatz leisten muss. Maßgeblich sind hier das Bundesbeamtengesetz (BBG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die §§ 839 BGB und 34 BbeamtG, die Amtshaftungsansprüche regeln. Relevant ist zudem das Passwortgesetz (PwG) und die Bestimmungen zur rechtswidrigen Fahndungsausschreibung.
Die zentrale Frage lautet: Wann liegt eine Rechtswidrigkeit der Fahndungsausschreibung vor, und ab wann entsteht ein ersatzfähiger Schaden? Besonders interessant ist die Abgrenzung zwischen bloßen Vermögensschäden (entgangene Urlaubsfreuden, stornierte Buchungen) und echten Schadensersatzansprüchen im amtshaftungsrechtlichen Sinne.
Praktische Bedeutung für Bürgerinnen und Bürger
Dieses Urteil könnte erhebliche praktische Konsequenzen haben. Tausende von Deutschen reisen jährlich ins Ausland; sollte die Passdatei fehlerhaft sein oder eine Ausschreibung zu Unrecht erfolgt sein, könnte ein BGH-Urteil Betroffenen erstmals konkrete Ansprüche auf Schadensersatz verschaffen. Das betrifft nicht nur materielle Verluste (Ticketkosten, Hotelreservierungen), sondern auch den immateriellen Schaden durch Vertrauensverlust in die Behörden.
Die Entscheidung wird auch klären, welche Sorgfaltspflichten Behörden beim Umgang mit Fahndungsdaten haben und wie zügig fehlerhafte Ausschreibungen korrigiert werden müssen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Sollte der BGH Schadensersatzansprüche bejahen, könnte dies dem Bundestag Anlass geben, die Verfahrensregeln für Fahndungsausschreibungen und deren Überprüfung zu präzisieren. Auch eine Absicherung durch Versicherungslösungen oder ein beschleunigtes Abhilfeverfahren wären denkbar.

































































