- 15 deutschfeindliche PMK-rechts-Straftaten im Jahr 2024 registriert
- 2025 stieg die Zahl auf 22 Fälle, darunter ein Gewaltdelikt
- Zähldelikt am häufigsten: Verwenden von NS-Kennzeichen (§ 86a StGB)
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6661 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Im System der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) werden Straftaten nach Phänomenbereichen (rechts, links, ausländische Ideologie, religiöse Ideologie) und thematischen Feldern klassifiziert. Das Unterthemenfeld ‚deutschfeindlich‘ ist Teil des Oberthemenfelds ‚Hasskriminalität‘ und wird im PMK-rechts-Bereich erfasst, wenn Taten eine entsprechende Tatmotivation aufweisen. Grundlage für die Erfassung ist der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK), an dem Bund und Länder beteiligt sind. Laut der Veröffentlichung des Bundesministeriums des Innern zu den bundesweiten Fallzahlen 2025 wurden auf Seite 18 die Gesamtzahlen ausgewiesen, auf deren Basis die Anfrage gestellt wurde.
- 15 Straftaten (2024) — im Unterthemenfeld ‚deutschfeindlich‘ des PMK-rechts-Bereichs, kein Gewaltdelikt, Stichtag 31. Januar 2025
- 22 Straftaten (2025) — davon ein Gewaltdelikt (Körperverletzung, § 223 StGB, Baltmannsweiler), Stichtag 31. Januar 2026
- 37 Fälle insgesamt — verteilt auf zehn Bundesländer, darunter Bayern (7 Fälle 2025), Berlin (4 Fälle 2025) und Baden-Württemberg (6 Fälle 2025) als häufigste Tatorte
- § 86a StGB — häufigstes Zähldelikt in beiden Jahren (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
- § 130 StGB (Volksverhetzung) — zweithäufigstes Zähldelikt, in 2025 in mehreren Fällen aus Bayern und NRW
Im Detail
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Für die Einordnung der Straftaten sind die Länder zuständig.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6661, 30. Juni 2026
Im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität – rechts (PMK-rechts) wurden 2024 insgesamt 15 Straftaten und 2025 insgesamt 22 Straftaten dem Unterthemenfeld „deutschfeindlich“ zugeordnet. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor, die das Bundesministerium des Innern am 30. Juni 2026 übermittelt hat (BT-Drs. 21/6661). Die Gesamtzahl stieg damit von 2024 auf 2025 um knapp 47 Prozent — 2025 war zudem ein Gewaltdelikt darunter.
Was gilt aktuell? Das PMK-Erfassungssystem
Deutschfeindliche Straftaten im PMK-rechts-Bereich sind kein eigenständiger Straftatbestand, sondern eine Klassifizierungskategorie im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK). Die zuständigen Landeskriminalämter melden Fälle an das Bundeskriminalamt, das sie in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Die Einordnung, ob eine Tat als „deutschfeindlich“ zu werten ist, obliegt den Ländern — nicht dem Bund. Das Unterthemenfeld „deutschfeindlich“ ist Teil des Oberthemenfelds „Hasskriminalität“.
Häufigste Straftatbestände bei deutschfeindlichen PMK-rechts-Fällen
In der beigefügten Anlage zur Drucksache sind alle 37 Einzelfälle mit Tatzeit, Tatort, Bundesland, Zähldelikt, Ober- und Unterthemenfeldern, Tatverdächtigen- und Opferzahlen sowie Angriffszielen aufgeführt. Dominierendes Zähldelikt ist in beiden Jahren § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, z.B. Hakenkreuz): Dieses Delikt taucht 2024 in sieben der 15 Fälle auf, 2025 in neun der 22 Fälle. An zweiter Stelle steht § 130 StGB (Volksverhetzung): 2024 in vier Fällen, 2025 in sieben Fällen. Hinzu kommen Beleidigungen (§ 185 StGB), Bedrohungen (§ 241 StGB) sowie — als Ausnahmefall 2025 in Karlsruhe — § 83 StGB (Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens).
Das einzige Gewaltdelikt des Jahres 2025 wurde am 18. April 2025 in Baltmannsweiler (Baden-Württemberg) erfasst: eine Körperverletzung nach § 223 StGB, als deutschfeindlich, fremdenfeindlich und rassistisch klassifiziert.
Regionale Verteilung und Mehrfachzuordnungen
Die Fälle verteilen sich auf zehn Bundesländer. 2025 entfallen allein auf Bayern fünf Fälle und auf Baden-Württemberg sechs Fälle. Berlin ist mit vier Fällen ebenfalls stark vertreten. Auffällig ist, dass nahezu alle erfassten Straftaten mehrere Unterthemenfelder gleichzeitig tragen — „deutschfeindlich“ erscheint in der Regel zusammen mit „fremdenfeindlich“, „antisemitisch“, „ausländerfeindlich“ oder „Nationalsozialismus/Sozialdarwinismus“. Das deutet auf die Praxis hin, Taten bei mehrfach einschlägiger Motivationslage in mehreren Kategorien zu erfassen.
In einem Fall aus Nürnberg vom 13. September 2025 kommen neben „deutschfeindlich“ auch die Themenfelder „Israel“, „Palästina“ und „antisemitisch“ vor — ein Verweis auf Bezüge zum Nahostkonflikt. In einem Bremerhaven-Fall vom 13. Januar 2025 wurde „Rassismus“ als weiteres Unterthemenfeld vermerkt. Diese Mehrfachzuordnungen zeigen, dass das Klassifizierungssystem Überschneidungen zwischen verschiedenen Hasskriminalitätskategorien abbildet.
Keine erfassten Opfer in den meisten Fällen
In der weit überwiegenden Zahl der 37 Fälle weist die Tabelle null erfasste Opfer aus. Das bedeutet nicht zwingend, dass keine Personen betroffen waren — bei Delikten wie Volksverhetzung oder dem Verwenden von NS-Kennzeichen ohne individuellen Adressaten wird statistisch oft kein konkretes Opfer erfasst. Lediglich bei einigen Beleidigungen und Bedrohungen ist ein Tatverdächtiger pro Fall vermerkt.
Die vollständige Einzelfall-Tabelle ist als Anlage zur BT-Drs. 21/6661 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Einen Überblick über weitere parlamentarische Anfragen zu Sicherheitsthemen bietet die tägliche Zusammenfassung auf Bundestag 12.07.2026: Die wichtigsten Drucksachen.
Weiterlesen:
- Bundestag 12.07.2026: Die wichtigsten Drucksachen
- Das bewegt Deutschland — 12.07.2026
- Südafrika: Rechtliche Ungleichbehandlung nach Rasse analysiert
Betroffen von den erfassten Straftaten sind in beiden Jahren überwiegend Einzelpersonen als Angriffsziel. In mehreren Fällen richten sich die Taten auch gegen Religionsgemeinschaften und deren Repräsentanten, gegen Polizeiangehörige sowie gegen staatliche Einrichtungen und Symbole. Die Taten wurden in verschiedenen Bundesländern begangen, darunter Bayern, Berlin, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Thüringen.
Die Bundesregierung beantwortet die Frage vollständig durch eine detaillierte Einzelfall-Tabelle mit allen abgefragten Merkmalen (Tatzeit, Tatort, Bundesland, Zähldelikt, Ober- und Unterthemenfelder, Tatverdächtige, Opfer, Angriffsziele). Ein Ausweichen ist nicht erkennbar.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 30.06.2026) PMK-Rechts: 37 deutschfeindliche Straftaten in 2024 und 2025 →
- PMK-rechts
- Phänomenbereich 'Politisch motivierte Kriminalität – rechts': Straftaten, die der Polizei zufolge durch eine rechtsextreme oder rechtspopulistische Motivation gekennzeichnet sind.
- KPMD-PMK
- Kriminalpolizeilicher Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität — das bundesweite Erfassungssystem, über das Länder Fälle an das BKA melden.
- § 86a StGB
- Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, z.B. Hakenkreuz oder SS-Runen.
Was bedeutet 'deutschfeindlich' in der PMK-Statistik?
Das Unterthemenfeld 'deutschfeindlich' ist eine Kategorie im Oberthemenfeld 'Hasskriminalität' der Politisch motivierten Kriminalität. Es bezeichnet Straftaten, bei denen die Tatmotivation u.a. als gegen Deutsche bzw. das Deutschtum gerichtet eingestuft wird.
Welche Straftaten wurden am häufigsten erfasst?
In beiden Jahren dominieren Verstöße gegen § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) sowie § 130 StGB (Volksverhetzung).
Wer entscheidet, ob eine Tat als 'deutschfeindlich' eingestuft wird?
Laut Bundesregierung sind die Landeskriminalämter der Länder für die Einordnung der Straftaten zuständig. Sie melden die Fälle an das Bundeskriminalamt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6661 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































