Bundessozialgericht: PTBS bei Leichenumbettern als Berufskrankheit anerkennungsfähig
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat mit seinem Urteil vom 24. März 2026 (Aktenzeichen B 2 U 19/23 R) eine wichtige Entscheidung zum Anerkennungsumfang von Berufskrankheiten getroffen. Danach kann eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) auch bei Beschäftigten, die mit Leichenumbettungen befasst sind, als Berufskrankheit anerkannt werden – unter bestimmten Voraussetzungen.
Hintergrund und Kernaussage
Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Anerkennung psychischer Erkrankungen als Berufskrankheit. Lange Zeit wurde die PTBS bei Leichenumbettern von Sozialleistungsträgern häufig abgelehnt, da die klassischen Berufskrankheiten-Kataloge solche Fälle nicht explizit vorsahen. Das Bundessozialgericht macht nun deutlich, dass wiederholte Exposition gegenüber verstörenden Situationen – wie die regelmäßige Handhabung menschlicher Überreste unter schwierigen Bedingungen – eine ausreichende berufliche Ursache für psychische Traumatisierungen darstellen kann.
Rechtlicher Rahmen und Gesetzesanwendung
Grundlage für die Entscheidung ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII), das die gesetzliche Unfallversicherung regelt. Darin sind Berufskrankheiten in der sogenannten Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgelistet. Das Gericht wendet hier etablierte Grundsätze an, dass auch nicht explizit katalogisierte Erkrankungen anerkannt werden können, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten nachgewiesen wird. Die Entscheidung trägt dazu bei, den Berufskrankheiten-Katalog faktisch zu erweitern, ohne dass eine Gesetzesänderung erforderlich ist.
Praktische Bedeutung
Für betroffene Arbeiterinnen und Arbeiter bedeutet dieses Urteil einen verbesserten Zugang zu Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird eine PTBS als Berufskrankheit anerkannt, haben Beschäftigte Anspruch auf umfassende medizinische Rehabilitation, Renten bei Erwerbsminderung und finanzielle Entschädigungen. Dies gilt insbesondere für Friedhofsangestellte, Bestatter und ähnliche Berufsgruppen mit regelmäßigem Kontakt zu Verstorbenen.
Die Entscheidung trägt auch zur Entstigmatisierung psychischer Belastungen bei und würdigt die psychische Belastung als legitime Gesundheitsfolge beruflicher Tätigkeit.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Eine explizite Aufnahme solcher Erkrankungen in die Berufskrankheiten-Verordnung könnte für erhöhte Rechtssicherheit sorgen. Derzeit bleibt es bei einer Fall-zu-Fall-Bewertung, was den Verwaltungsaufwand erhöht. Eine präventive Gesetzesanpassung durch den Bundestag könnte hier Klarheit schaffen.

































































