Bundessozialgericht: Wettkandidat kann als Unternehmer unfallversichert sein
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat mit seinem Urteil vom 24. September 2025 (Aktenzeichen B 2 U 12/23 R) eine bemerkenswerte Entscheidung zur Unfallversicherung von Unternehmern getroffen. Danach können Kandidaten von Fernsehwetten wie „Wetten, dass..?“ unter bestimmten Voraussetzungen als Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein – und damit Leistungen bei Unfällen erhalten.
Kernaussage und rechtlicher Hintergrund
Die Entscheidung betrifft die Auslegung des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII), das die gesetzliche Unfallversicherung regelt. Bisher war unklar, ob Personen, die bei Wetten teilnehmen und dabei ein unternehmerisches Risiko eingehen, als Unternehmer im Sinne des Unfallversicherungsrechts einzuordnen sind. Das Gericht hat diese Frage nun bejaht – mit erheblichen Konsequenzen für die Versicherungspraxis.
Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an den Unternehmerstatus nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Danach sind Personen, die nachhaltig eine Erwerbstätigkeit ausüben und dabei ein wirtschaftliches Risiko tragen, als Unternehmer versichert. Das Gericht stellte fest, dass auch eine Wettbeteiligung diese Kriterien erfüllen kann – insbesondere wenn damit Einnahmen oder Vermögensvorteile verbunden sind.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsschutz von TV-Kandidaten und ähnlichen Personen. Wer sich bei einer Wette verletzt, kann nun gegebenenfalls Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen – darunter Heilbehandlung, Rehabilitation und im schlimmsten Fall Erwerbsminderungsrente. Dies bietet eine Absicherung, die vorher oft nicht gegeben war.
Zugleich eröffnet das Urteil einen neuen Blick auf die Grenzziehung zwischen beruflicher und privater Aktivität. Wo bislang eine strikte Trennung galt, müssen nun Versicherungsträger prüfen, ob eine Tätigkeit das erforderliche Maß an Nachhaltigkeit und wirtschaftlichem Risiko aufweist.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Das Urteil macht deutlich, dass der Gesetzgeber möglicherweise präzisere Regelungen zur Abgrenzung von unternehmerischer Tätigkeit und privater Betätigung schaffen sollte. Die bisherigen Vorschriften des SGB VII – zuletzt geändert durch verschiedene Reformen – bieten hier wenig Orientierung für solch ungewöhnliche Fälle. Eine Klarstellung durch Gesetzesänderung könnte Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen und Folgeprozesse vermeiden.

































































