Bundessozialgericht: Keine Rentenversicherungspflicht bei Sachleistungsaushilfe für EU-Bürger
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 11. Dezember 2025 eine grundsätzliche Entscheidung zur Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen getroffen. Der 10. Senat wies die Revision eines Klägers zurück und präzisierte damit die Grenzen der deutschen Sozialversicherungspflicht im grenzüberschreitenden Kontext (Aktenzeichen B 10/12 R 4/23 R).
Kernaussage des Urteils
Die zentrale Aussage des Urteils ist eindeutig: Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen zahlt die deutsche Pflegekasse nur dann, wenn die gepflegte Person selbst in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Für EU-Bürger, die lediglich über Sachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften in Deutschland gepflegt werden, gilt diese Regelung nicht. Ihre Versicherung und damit auch Leistungen in Geld – wie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für ihre Pflegepersonen – bleiben Aufgabe des Heimatstaates.
Rechtlicher Hintergrund und betroffene Gesetze
Das Urteil bezieht sich auf die Regelungen des Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), das die Pflegeversicherung regelt. Konkret geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen die deutsche Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen übernimmt. Diese Regelung ist in § 44 Abs. 2 SGB XI kodifiziert und soll pflegende Angehörige absichern.
Daneben spielen europarechtliche Vorgaben eine Rolle: Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordination der Sozialversicherungssysteme in den EU-Mitgliedstaaten begründet das Prinzip, dass jeder Staat für die Versicherung „seiner“ Bürger zuständig ist – auch dann, wenn diese sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und dort Sachleistungen erhalten.
Praktische Bedeutung
Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf Pflegepersonen, die im Haushalt von im Ausland versicherten EU-Bürgern tätig sind. Sie können von der deutschen Pflegekasse nicht erwarten, dass diese ihre Rentenversicherungsbeiträge übernimmt. Stattdessen ist der Heimatstaat der gepflegten Person verantwortlich – sofern dieser überhaupt eine entsprechende Leistung vorsieht.
Dies kann für pflegende Angehörige erhebliche finanzielle und soziale Konsequenzen haben, da die Rentenversicherungsbeiträge einen wesentlichen Bestandteil der Absicherung darstellen. Betroffene müssen sich an die zuständigen Behörden ihres Heimatlandes wenden oder alternative Absicherungsmöglichkeiten prüfen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Das Urteil zieht eine klare Linie zwischen Sachleistungen und Geldleistungen. Dies entspricht den europarechtlichen Vorgaben, könnte aber in der Praxis zu Schutzlücken führen. Ob ein Handlungsbedarf des Gesetzgebers besteht, wird davon abhängen, wie häufig solche Konstellationen auftreten und welche Lösungen europaweit diskutiert werden.

































































