Rentenversicherung für Pflegepersonen von EU-Rentnern: Bundessozialgericht klärt offene Frage
Das Bundessozialgericht wird sich am 11. Dezember 2025 mit einer wichtigen Frage der Rentenversicherung befassen: Sind Pflegepersonen, die einen im europäischen Ausland versicherten Pflegebedürftigen in Deutschland betreuen, gesetzlich rentenversichert? Die Entscheidung (Az. B 10/12 R 4/23 R) könnte für tausende Bürgerinnen und Bürger relevant sein.
Der Hintergrund: Rentenversicherung für Pflegepersonen
In Deutschland ist es eine etablierte Leistung der Pflegeversicherung, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen entrichtet werden. Dies soll die Altersicherung von Menschen, die sich um Angehörige oder andere Bedürftige kümmern, gewährleisten. Diese Regelung findet sich insbesondere in § 44 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Pflegeversicherung). Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung.
Die Kernfrage: Gilt dies auch für Gepflegte aus dem EU-Ausland?
Die zentrale Frage des Verfahrens lautet: Greift diese Absicherung auch dann, wenn der Gepflegte nicht in der deutschen Pflegeversicherung versichert ist, sondern seine soziale Sicherung in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat? Konkret geht es um Personen, die bereits Rente aus einem europäischen Land beziehen und nach Deutschland ziehen oder sich dort pflegen lassen.
Nach europarechtlichen Regelungen – insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – können solche Personen nur Sachleistungen aus der deutschen Pflegeversicherung erhalten. Unklar ist jedoch, ob die deutsche Pflegekasse parallel Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegeperson entrichten muss.
Praktische Bedeutung für Bürgerinnen und Bürger
Die Entscheidung betrifft vor allem zwei Gruppen: Erstens Angehörige oder beruflich tätige Pflegepersonen, die sich um Rentner aus anderen EU-Ländern kümmern. Zweitens Menschen, die diese Pflege selbst leisten und darauf angewiesen sind, dass ihre Rentenansprüche aufgebaut werden. Für diese Personengruppe könnte die fehlende Rentenversicherung erhebliche finanzielle Folgen haben, insbesondere im Hinblick auf die Altersvorsorge.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Sollte das Bundessozialgericht entscheiden, dass die Rentenversicherung für solche Pflegepersonen nicht obligatorisch ist, könnte dies eine Lücke in der Altersversorgung bedeuten. Dies könnte Anlass für den Gesetzgeber sein, § 44 SGB XI zu präzisieren oder zu erweitern – etwa durch eine explizite Regelung zur Versicherung von Pflegepersonen mit Gepflegten aus anderen EU-Staaten.

































































