AfD fragt nach Kernkraft-Genehmigungen für Nicht-Strom-Erzeugung
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/5905 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Anfrage basiert auf einer unzureichend beantworteten Frage aus der Fragestunde vom 3. Dezember 2025. Das Atomgesetz verbietet in § 7 Absatz 1 Satz 2 explizit nur Anlagen zur „gewerblichen Erzeugung von Elektrizität“ durch Kernspaltung. Die AfD sieht darin möglicherweise eine Gesetzeslücke für andere Formen der nuklearen Energieerzeugung.
Die AfD-Fraktion stellt in ihrer Kleinen Anfrage vom 12. Mai 2026 (BT-Drs. 21/5905) Fragen zur Auslegung des deutschen Atomgesetzes. Die Abgeordneten Dr. Rainer Kraft und Udo Theodor Hemmelgarn wollen wissen, ob das gesetzliche Verbot von Atomkraftwerken nur für stromerzeugende Anlagen gilt.
Das Atomgesetz verbietet in § 7 Absatz 1 Satz 2 nur Genehmigungen für Anlagen „zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität“ durch Kernspaltung. Dies ist bemerkenswert, da die AfD dies als mögliche Gesetzeslücke interpretiert: Könnte Deutschland neue Kernreaktoren genehmigen, wenn sie nicht primär Strom, sondern andere Energieformen produzieren?
Die AfD fragt nach elf verschiedenen Anwendungen: von Dampf- und Wärmeerzeugung über Wasserstoff-Produktion bis hin zu mechanischer Energie und energetischer Strahlung.
Hintergrund ist eine Frage aus der Bundestagsfragestunde vom 3. Dezember 2025. Das Bundesumweltministerium hat nach Ansicht der AfD nicht ausreichend geklärt, ob alternative Kernenergie-Nutzungen vom Atomausstieg betroffen sind.
Konkret behandelt die Anfrage Fragen zur Wasserstoff-Erzeugung durch Kernspaltung. Außerdem geht es um die gewerbliche Definition: Ab welchem Elektrizitäts-Anteil gilt eine Anlage als stromerzeugendes Kraftwerk? Ein Reaktor zur reinen Eigenversorgung eines Industriestandorts ohne Netzeinspeisung – ist dieser „gewerblich“?
Die rechtliche Einschätzung der Bundesregierung könnte durchaus für die Zukunft der Kernenergie in Deutschland relevant werden. Der Atomausstieg ist politisch beschlossen. Dennoch könnte die Gesetzesauslegung technologische Entwicklungen beeinflussen oder neue Anwendungsmöglichkeiten definieren.
Betroffen wären die Energiewirtschaft, Wasserstoffproduzenten und Industrieunternehmen, die alternative Kernenergie-Technologien entwickeln oder einsetzen wollen. Auch Genehmigungsbehörden müssten ihre Interpretationspraxis überdenken.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 22.05.2026) Kernkraft ohne Strom: Was das Atomgesetz wirklich erlaubt →
- Atomgesetz (AtG)
- Das zentrale deutsche Gesetz zur friedlichen Nutzung der Kernenergie und zum Schutz vor deren Gefahren.
- Kernspaltung
- Physikalischer Prozess, bei dem schwere Atomkerne in leichtere Kerne aufgespalten werden und dabei Energie freisetzen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/5905 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































