AfD hakt nach: Werden Fristen bei Antidiskriminierungsstelle eingehalten?
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/5225 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die AfD-Fraktion hatte bereits zweimal nach der Förderpraxis der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gefragt. In der ersten Anfrage (BT-Drs. 21/1374) erhielt sie eine Übersicht über Projekte und Förderpraxis. Die Nachfrage (BT-Drs. 21/3139) wurde mit der Antwort auf BT-Drs. 21/3457 beantwortet, in der die Bundesregierung ausführte, dass Verwendungsnachweise „im Rahmen der jeweils im Zuwendungsbescheid bestimmten oder im Einzelfall mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Frist“ vorgelegt wurden. Diese Formulierung empfinden die Fragesteller als zu unkonkret.
Die AfD-Fraktion setzt ihre Nachfragen zur Verwaltungspraxis bei Verwendungsnachweisen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes fort. Mit der Drucksache 21/5225 vom 8. April 2026 stellt sie 19 detaillierte Fragen zur Handhabung von Fristabweichungen bei geförderten Projekten.
Kritik an unklaren Antworten
Die Antwort der Bundesregierung auf die vorherige Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/3457) war zu vage, kritisieren die AfD-Abgeordneten um Sebastian Maack. Dies ist bemerkenswert, da die Formulierung zur Vorlage von Verwendungsnachweisen „im Rahmen der jeweils im Zuwendungsbescheid bestimmten oder im Einzelfall mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Frist“ aus Sicht der Fragesteller zentrale Fragen offen lässt. Die konkrete Handhabung von Fristabweichungen bleibt unklar.
Nun fragt die Fraktion projektgenau nach. In welchen Fällen haben Zuwendungsempfänger ursprünglich festgesetzte Fristen nicht eingehalten? Wann hat die Behörde Fristverlängerungen vor Ablauf der ursprünglichen Frist vereinbart? Wie oft wurden Erinnerungen oder Mahnungen versandt? Diese granulare Aufschlüsselung soll Aufschluss über die tatsächliche Verwaltungspraxis geben.
Rechtliche Einordnung im Fokus
Die rechtlichen Fragen sind besonders brisant. Auf welcher Rechtsgrundlage sieht die Bundesregierung nachträgliche Abstimmungen über verspätete Verwendungsnachweise als ordnungsgemäß an, fragt die AfD. Hintergrund ist die Frage, ob solche informellen Absprachen nach Fristablauf einen Rechtsverstoß darstellen – zumal die Frist nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) als verbindliche Nebenbestimmung festgelegt ist.
Außerdem fordert die Fraktion Klarstellung darüber, ob Gleichbehandlung aller Zuwendungsempfänger gewährleistet ist. Oder werden einzelne Träger durch nachträgliche Heilungen von Fristmängeln faktisch privilegiert? Diese Frage nach der Gleichbehandlung bei staatlichen Förderungen beschäftigt den Bundestag regelmäßig.
Die umfangreiche Anfrage dokumentiert das Misstrauen der AfD gegenüber der Verwaltungspraxis bei der Antidiskriminierungsstelle. Die Bundesregierung muss nun detailliert Auskunft über jeden einzelnen Fall geben. Eine aufwendige Recherche in den Verwaltungsakten dürfte die Folge sein.
Betroffen sind alle Zuwendungsempfänger der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die bei der Vorlage von Verwendungsnachweisen Fristen nicht eingehalten haben könnten. Auch die Gleichbehandlung aller Förderempfänger steht im Fokus.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 24.04.2026) Fristverlängerungen bei Antidiskriminierungsstelle: Bundesregierung antwortet auf AfD-Anfrage →
- Verwendungsnachweis
- Dokument, mit dem Zuwendungsempfänger nachweisen müssen, dass sie erhaltene Fördermittel ordnungsgemäß und zweckentsprechend verwendet haben.
- ANBest-P
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – rechtliche Standardregelungen für Fördermittel des Bundes.
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Gesetz, das die Grundsätze für die Haushaltsführung des Bundes festlegt, einschließlich der ordnungsgemäßen Verwendung von Steuermitteln.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/5225 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































