BFH-Urteil: Abfindungen für Pflichtteilsverzicht nicht einkommensteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Januar 2026 (VIII R 6/23) eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Abfindungen getroffen, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden. Danach unterliegen Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht der Einkommensteuer, auch wenn sie in mehreren Raten geleistet werden.
Hintergrund des Streits
Im Streitfall hatten Eltern ihre Vermögenswerte – Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Grundstücksteile – auf einen Sohn übertragen. Die Tochter verzichtete im Gegenzug auf ihre Erbschaftsansprüche und erhielt dafür ein sogenanntes Gleichstellungsgeld in zwei Raten (2014 und 2015). Das Finanzamt und das Finanzgericht argumentierten, dass die zweite Teilzahlung wegen ihrer Unverzinslichkeit und der langen Laufzeit nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgeteilt werden müsse. Der Zinsanteil sollte als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteuert werden.
Die BFH-Entscheidung
Der BFH widersprach dieser Auslegung grundlegend. Nach seiner Auffassung ist der alleinige Rechtsgrund für die Zahlungen der erklärte Pflichteilsverzicht. Da die Abfindung außerhalb eines entgeltlichen Leistungsaustauschs unentgeltlich zugewendet wurde, ist sie gleichzustellen mit der Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Vermögensrechts – etwa eines Erb- oder Pflichtteilsanspruchs oder eines Vermächtnisses. Solche Zahlungen unterliegen nicht der Einkommensteuer nach § 2 Abs. 1 EStG, sondern können nur nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) als Schenkung besteuert werden.
Gesetzliche Grundlagen
Das Urteil wendet zentrale Regelungen des deutschen Erbschaftsteuerrechts und Einkommensteuergesetzes an. Relevant sind insbesondere die §§ 2, 20 EStG, die § 12 Abs. 3 BewG sowie § 7 ErbStG. Diese Normen sind in ihrer gegenwärtigen Form das Ergebnis einer langjährigen Entwicklung des deutschen Steuerrechts, das zwischen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und deren steuerlichen Folgen differenziert.
Praktische Bedeutung
Das Urteil schafft erhebliche Rechtssicherheit für Familien, die Vermögensübertragungen mit Pflichtteilsverzichten gestalten möchten. Es bestätigt, dass ratenweise Abfindungen nicht zusätzlich als Kapitalerträge besteuert werden. Dies erleichtert die Nachfolgeplatzung im Familienbetrieb, da die Abfindungsregelung nicht durch versteckte Einkommensteuererträge belastet wird. Eltern können somit Gleichstellungszahlungen strukturieren, ohne befürchten zu müssen, dass der Zinsanteil unverzinslicher Raten als Einkommen angerechnet wird.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Das Urteil behebt eine Inkonsistenz in der Rechtspraxis. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht nicht, da das BFH-Urteil die bestehenden Gesetze sachgerecht auslegt und damit Rechtssicherheit ohne Gesetzesänderung schafft.

































































