Bundessozialgericht: Altwagen-Wert wird bei Kraftfahrzeughilfe angerechnet – auch bei Kreditfinanzierung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 27. November 2025 eine wichtige Entscheidung zur Berechnung der Kraftfahrzeughilfe getroffen. Der 5. Senat konkretisierte, dass der Wert eines Altwagens vom Förderbetrag abgezogen werden muss – unabhängig davon, ob das alte Fahrzeug noch durch einen Kredit belastet ist und formal einer Bank gehört (Az. B 5 R 11/24 R).
Hintergrund und Kernaussage
Die Kraftfahrzeughilfe ist eine Leistung für Menschen mit Behinderungen, die auf ein eigenes Fahrzeug zur Teilhabe am Arbeitsleben angewiesen sind. Das Gesetz sieht vor, dass beim Kauf eines neuen oder gebrauchten Fahrzeugs der Wert eines vorhandenen Altwagens angerechnet wird – das heißt, die Förderung reduziert sich um diesen Betrag.
Strittig war die Frage, ob diese Anrechnung auch erfolgt, wenn der Altwagen noch kreditfinanziert ist. In solchen Fällen bleibt das Fahrzeug Eigentum der finanzierenden Bank, bis der Kredit vollständig abbezahlt ist. Betroffene argumentierten daher, dass das Auto nicht „ihr“ Vermögen darstelle und deshalb nicht angerechnet werden dürfe.
Das BSG lehnte diese Argumentation ab. Der wirtschaftliche Wert des Fahrzeugs – unabhängig von Eigentumsform und Kreditbelastung – ist maßgeblich. Die Bank hat zwar die Sicherheit des Fahrzeugs, der Halter profitiert aber von dessen wirtschaftlichem Nutzen. Diese Argumentation folgt einer vermögensorientierten Betrachtungsweise.
Gesetzliche Grundlagen
Die Kraftfahrzeughilfe ist in § 71 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) geregelt. Diese Vorschrift wurde durch das Bundesteilhabegesetz – das ab 2017 schrittweise in Kraft trat – reformiert. Die hier angewendeten Regelungen zur Anrechnung von Vermögen basieren auf der Intention des Gesetzgebers, Leistungen zielgerichtet einzusetzen und nicht zu duplizieren.
Praktische Konsequenzen
Das Urteil hat erhebliche finanzielle Auswirkungen für Antragsstellerinnen und Antragsteller: Wer einen kreditfinanzierten Altwagen besitzt, muss mit einer Reduzierung des Förderbetrag rechnen – auch wenn sie oder er das Fahrzeug nicht schuldenlos besitzt. Dies kann dazu führen, dass Betroffene einen höheren Eigenanteil beim Neukauf tragen müssen oder ein günstiger ausgestattetes Fahrzeug wählen können.
Besonders relevant ist dies für Menschen mit niedrigem Einkommen, bei denen der Altwagen oft noch kreditfinanziert ist. Die Entscheidung verschärft deren finanzielle Situation beim Fahrzeugtausch.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Die Entscheidung folgt einer strengen Auslegung der geltenden Gesetze. Ob der Gesetzgeber hier eine Klarstellung oder Änderung erwägt, etwa durch Differenzierung nach Kreditbelastung, bleibt abzuwarten. Verbände der Behindertenhilfe könnten hier Reformimpulse geben.

































































