Kraftfahrzeughilfe: Wird der Verkehrswert eines kreditfinanzierten Altwagens angerechnet?
Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet am 27. November 2025 über eine Frage, die für viele behinderte Menschen von erheblicher Bedeutung ist: Wie wird der Verkehrswert eines Altwagens bei der Gewährung von Kraftfahrzeughilfe angerechnet, wenn dieser Wagen mit einem Kredit finanziert wurde und die Bank noch Eigentümerin des Fahrzeugs ist?
Hintergrund und Regelwerk
Die Kraftfahrzeughilfe ist ein etabliertes Förderinstrument des deutschen Sozialrechts. Sie ermöglicht es behinderten Menschen, finanzielle Unterstützung zum Kauf eines Autos zu erhalten, um ihre Arbeitstätigkeit aufzunehmen oder auszuüben. Rechtsgrundlage sind §§ 102–104 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), das die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt. Die Neufassung des SGB IX wurde durch das Bundesteilhabegesetz erheblich überarbeitet.
Zur Kostenkontrolle sieht die Vorschrift vor, dass der Verkehrswert eines vorhandenen Altwagens vom Förderbetrag abgezogen wird. Dies soll verhindern, dass der Staat ohne Gegenleistung den vollständigen Kaufpreis eines Neu- oder Ersatzfahrzeugs trägt.
Die Streitfrage
Das Verfahren (B 5 R 11/24 R) befasst sich mit einer Grenzfallkonstellation: Der Antragsteller besitzt einen Altwagen, der noch nicht vollständig abbezahlt ist. Wegen der Sicherungsübereignung – eines gängigen kreditrechtlichen Instruments – ist die Finanzierungsbank formal noch Eigentümerin des Fahrzeugs. Der Antragsteller hat nur wirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsrechte.
Strittig ist, ob in dieser Konstellation der Verkehrswert des noch nicht bezahlten Fahrzeugs bei der Berechnung der Kraftfahrzeughilfe berücksichtigt werden darf. Dies könnte zu einer doppelten Belastung führen: Der Antragsteller müsste weiterhin Kreditraten zahlen und erhielte gleichzeitig weniger oder gar keine Förderung für den Neuwagen.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung des BSG hat erhebliche Auswirkungen auf die Sozialleistungspraxis. Millionen behinderter Menschen sind auf sichere Mobilität angewiesen. Eine Interpretation, die kreditfinanzierte Altwagen vollständig anrechnet, könnte für einkommensschwache Personen zu einer unüberwindbaren Hürde werden.
Umgekehrt könnte eine Nicht-Anrechnung erhebliche budgetäre Konsequenzen für die Rehabilitationsträger haben.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens: Die Regelungsklarheit in § 102 SGB IX könnte verbessert werden. Eine explizite Regelung zur Behandlung von Sicherungsübereignungen wäre sachgerecht und würde Rechtsunsicherheit vermeiden. Der Bundestag sollte prüfen, ob eine präzisierende Gesetzesänderung notwendig ist.

































































