Bundessozialgericht: Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente verfassungsgemäß
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 27. November 2025 entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Einkommensanrechnung zur Grundrente nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Konkret bestätigte der 5. Senat des BSG (Aktenzeichen B 5 R 9/24 R), dass das zu versteuernde Einkommen des Ehepartners bei der Berechnung der Grundrente angerechnet wird – während dies bei unverheirateten Partnern nicht der Fall ist.
Regelungen im Grundrentengesetz
Die Grundrente wurde durch das Grundrentengesetz (GRG) eingeführt, das 2021 in Kraft trat. Sie soll Personen zugute kommen, die trotz langjähriger Erwerbstätigkeit nur eine niedrige Rente beziehen würden. Das Gesetz sieht vor, dass die Grundrente durch eine Erhöhung der Rentenzahlungen gewährt wird – jedoch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers und seines Partners.
Die kritisierte Regelung betrifft die sogenannte Einkommensanrechnung: Bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen wird das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt, nicht jedoch das Einkommen eines Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dies führte zu der Frage, ob diese unterschiedliche Behandlung gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3 GG) verstößt.
Verfassungsmäßigkeit der Regelung
Das BSG befand, dass der Gesetzgeber hier einen zulässigen Unterschied machen darf. Der Senat begründete dies damit, dass Ehepartnerschaften – im Gegensatz zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften – durch spezifische rechtliche und soziale Besonderheiten geprägt sind, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dies entspricht einer etablierten Rechtsprechung, die Ehe und Lebenspartnerschaft vom reinen Zusammenleben unterscheidet.
Praktische Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger
Das Urteil hat unmittelbare Konsequenzen für Grundrentnerechtinnen und -rechter: Verheiratete Personen müssen bei der Grundrentenberechnung das Einkommen ihres Ehepartners offenlegen und anrechnen lassen. Dadurch kann sich der Grundrentenzuschlag verringern oder wegfallen. Unverheiratete Partner in einer Lebensgemeinschaft unterliegen dieser Einkommensanrechnung nicht, was zu höheren Leistungen führen kann – obwohl sie in vergleichbarer wirtschaftlicher Situation sind.
Die Entscheidung beendet die rechtliche Unsicherheit in dieser Frage und gibt Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung Klarheit bei der Leistungsgewährung.
Möglicher Gesetzgeberhandlungsbedarf
Während das BSG die derzeitige Regelung für verfassungsgemäß befindet, bleibt die Frage offen, ob der Gesetzgeber eine Angleichung der Behandlung erwägen sollte. Eine solche Reform hätte erhebliche Budgetauswirkungen und müsste im Bundestag debattiert werden. Bislang gibt es allerdings keine Anzeichen für eine gesetzliche Änderung dieser Vorschrift.

































































