Verletztengeld trotz Nebeneinkünfte: Bundessozialsgericht entscheidet über Anspruch von Ex-Profifußballer
Das Bundessozialgericht (BSG) verhandelt am 25. März 2025 einen Fall mit grundsätzlicher Bedeutung für das deutsche Unfallversicherungsrecht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein ehemaliger Profifußballer Verletztengeld erhalten kann, obwohl er während seiner Arbeitsunfähigkeit aus einer eigenen Physiotherapiepraxis unvermindert Einkünfte bezieht. Die Verhandlung findet in Kassel statt (Az. B 2 U 2/23 R).
Hintergrund: Meniskusschaden als Berufskrankheit
Der Sachverhalt berührt eine typische Berufskrankheit im professionellen Sportbereich: Der Kläger erlitt einen Meniskusschaden, der als Berufskrankheit anerkannt wurde. Infolge dieser Verletzung wurde er arbeitsunfähig – konnte seine Tätigkeit als Physiotherapeut daher nicht mehr ausüben. Allerdings flossen während dieser Zeit Einnahmen aus seiner Praxis weiter.
Verletztengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung und soll den Einkommensverlust durch Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgleichen. Die rechtliche Kernfrage lautet: Kann der Anspruch auf Verletztengeld entfallen oder gemindert werden, wenn der Versicherte parallel andere Einkünfte bezieht?
Rechtlicher Rahmen: SGB VII und Verletztengeldvorschriften
Maßgeblich für diese Entscheidung ist das Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), das die gesetzliche Unfallversicherung regelt. Die Verletztengeldregelung findet sich in § 45 SGB VII. Sie sieht vor, dass Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Arbeitsverdienstes erhalten – maximal jedoch die Höhe des Verletztengeldes.
Die offene Frage ist, wie parallele Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden müssen. Müssen diese angerechnet werden oder nicht? Das BSG wird hier Klarheit schaffen, ob die Versicherung eine Anrechnung vornehmen darf oder ob das Verletztengeld unabhängig von sonstigen Einkommen gezahlt werden muss.
Praktische Bedeutung für Versicherte und Arbeitgeber
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen: Für selbstständig tätige Versicherte, die Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden, könnte sich der Umfang ihrer Leistungen fundamental ändern. Besonders relevant ist dies für Freiberufler, Unternehmer und nebenberuflich tätige Personen.
Gleichzeitig betrifft das Urteil die Finanzierung der Unfallversicherung. Eine zu großzügige Verletztengeldgewährung könnte die Beitragssätze erhöhen, während eine restriktive Auslegung Versicherte benachteiligt.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Sollte das BSG eine Anrechnung paralleler Einkünfte ablehnen, könnte der Gesetzgeber gezwungen sein, die Verletztengeldregelung in § 45 SGB VII zu präzisieren. Eine explizite Regelung zur Behandlung von Nebeneinkünften würde Rechtssicherheit schaffen.

































































