Bundessozialvericht entscheidet über Anrechnung österreichischer Kindererziehungszeiten
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird sich am 27. März 2025 mit einer Frage befassen, die für grenzüberschreitend versicherte Personen erhebliche Auswirkungen haben kann: Sollen in Österreich zurückgelegte Zeiten der Kindererziehung bei der Berechnung einer deutschen Regelaltersrente angerechnet werden, auch wenn der österreichische Rentenversicherungsträger daraus selbst keine Leistung erbringt? Das Verfahren trägt die Bezeichnung B 5 R 16/23 R.
Kernfrage: Anerkennung ohne Leistung
Der Sachverhalt ist aus sozialrechtlicher Perspektive knifflig: Österreich erkennt Kindererziehungszeiten grundsätzlich als Versicherungszeiten an. Allerdings führt dies dort nicht automatisch zu einer Rentenzahlung, wenn die erforderliche Wartezeiterfüllung nicht gegeben ist – also die Mindestversicherungsdauer nicht erreicht wurde. Die Frage lautet nun, ob Deutschland diese anerkannten, aber nicht leistungsbegründenden Zeiten in seine Rentenberechnung einbeziehen muss.
Gesetzliche Grundlagen
Relevant ist hier das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), insbesondere die Regelungen zur Anrechnung von Versicherungszeiten. Hinzu kommen die Bestimmungen des Europäischen Sozialversicherungsrechts, speziell die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die die Koordination von Sozialversicherungssystemen regelt. Diese Verordnung soll Personen schützen, die in mehreren EU-Ländern versichert waren, und verhindert, dass ihnen Zeiten „verloren gehen“.
Bei der Verabschiedung von Rentenreformen war dieser Grenzfall nicht immer explizit berücksichtigt. Das BSG muss daher zwischen deutschen Rentenvorgaben und europäischen Koordinierungsprinzipien abwägen.
Praktische Bedeutung für Bürgerinnen und Bürger
Das Urteil betrifft eine spezifische, aber nicht seltene Konstellation: Personen, die Kinder in Österreich erzogen haben und später oder parallel in Deutschland versichert wurden. Ein positives Urteil könnte ihre Rentenkalkulation verbessern, indem österreichische Erziehungszeiten angerechnet werden – selbst wenn Österreich daraus keine eigene Rente zahlt. Dies könnte die deutsche Rentenhöhe erhöhen und die Wartezeit für eine Altersrente verkürzen.
Umgekehrt könnte eine ablehnende Entscheidung zu Nachteilen führen und Versicherte faktisch für im Ausland erbrachte Erziehungsleistungen „bestrafen“.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Unabhängig vom Urteilsinhalt dürfte sich die Frage stellen, ob der Gesetzgeber hier klarstellende Regelungen schaffen sollte. Besonders bei der Koordination mit anderen EU-Systemen ist Rechtssicherheit wertvoll. Eine explizite gesetzliche Regelung könnte künftig Rechtsstreitigkeiten vermeiden und die Verwaltungspraxis vereinheitlichen.

































































