Rentenzuschlag im EU-Ausland: Bundessozialgericht fragt Europäischen Gerichtshof um Rechtsklarheit
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 22. Juli 2025 eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob deutsche Rentenversicherungsträger europarechtswidrig handeln, wenn sie einem Rentner mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat einen Zuschlag zur Rente verweigern – nur weil die dort ansässige Krankenkasse Beiträge als Kopfpauschale statt beitragsabhängig erhebt.
Der Sachverhalt: Rentenzuschlag unter Bedingungen
Nach deutschem Sozialrecht erhalten Rentner unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag zur Rente. Eine Bedingung ist regelmäßig, dass der Rentner in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, die ihre Beiträge nach der Höhe der Rente berechnet. Wer in den EU-Ausland umzieht und dort krankenversichert ist, kann diesen Anspruch verlieren – wenn die dortige Kasse ein anderes Beitragssystem nutzt, etwa eine einheitliche Kopfpauschale pro versicherte Person.
Das BSG prüft nun, ob diese Regelung gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstößt, die in Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist. Die Niederlassungsfreiheit schützt das Recht von EU-Bürgern, sich in jedem EU-Land ansässig machen und wirtschaftlich betätigen zu dürfen – ohne Diskriminierung aufgrund des Aufenthaltsorts.
Relevante Rechtsgrundlagen
Maßgeblich ist hier das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), das die gesetzliche Rentenversicherung regelt. Die konkrete Ausgestaltung von Rentenzuschlägen erfolgt in Abhängigkeit von Krankenversicherungsverhältnissen. Diese Vorschriften wurden durch mehrere Reformgesetze geprägt, darunter die Rentenreformen der vergangenen Jahre, die stärker auf Krankenversicherungsstatus abstellen.
Das BSG (Aktenzeichen B 12 R 4/24 R) erkennt an, dass eine pauschale geografische oder versicherungssystemische Benachteiligung möglicherweise gegen EU-Recht verstößt und will hierzu höchstrichterliche Klarheit vom EuGH erhalten.
Praktische Bedeutung für Bürger
Für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in EU-Ländern könnte diese Entscheidung erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Wer beispielsweise nach Frankreich, Spanien oder Polen zieht und dort versichert ist, könnte künftig einen Rentenzuschlag erhalten, den das deutsche System bislang verwehrt. Umgekehrt könnte die Entscheidung auch bestätigen, dass nationale Unterschiede im Krankenversicherungssystem legitime Gründe rechtfertigen.
Notwendigkeit gesetzgeberischer Anpassungen
Sollte der EuGH der deutschen Praxis einen Verstoß gegen EU-Recht attestieren, müsste der Bundesgesetzgeber das SGB VI anpassen. Eine Lösung könnte sein, Rentenzuschläge versicherungssystemunabhängig zu gewähren oder alternative Anerkennungskriterien zu schaffen. Dies hätte Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und die Rentenfinanzen.

































































