Unfallversicherung im Krankenhaus: Wann sind Patienten geschützt?
Das Bundessozialgericht (BSG) befasst sich in einer Verhandlung am 17. Juni 2025 mit einer grundsätzlichen Frage zum Unfallversicherungsschutz von Patienten: Ist eine Patientin auf der Schlaganfallstation eines Krankenhauses gesetzlich unfallversichert, wenn sie von der Toilette stürzt? Die Antwort könnte erhebliche Konsequenzen für die Schadensersatzforderungen von Patienten haben.
Hintergrund und Kernfrage
Die gesetzliche Unfallversicherung ist in Deutschland ein wichtiger Schutz vor finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Doch auch außerhalb des Arbeitsplatzes gibt es Bereiche, in denen der Versicherungsschutz greift – etwa bei Schülern in der Schule oder bei bestimmten Tätigkeiten. Die Frage lautet: Gehört ein Sturz während eines Krankenhausaufenthalts zu den versicherten Ereignissen?
Patienten in Kliniken befinden sich in einer besonderen Situation: Sie sind nicht berufstätig, sondern erhalten medizinische Behandlung. Gleichzeitig werden sie in einem kontrollierten Umfeld betreut. Die bisherige Rechtsprechung war hier nicht einheitlich, weshalb das BSG klären muss, welche rechtlichen Maßstäbe anzulegen sind.
Gesetzlicher Rahmen
Die Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden sich im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII). Dieses Gesetzbuch regelt, welche Ereignisse und Personengruppen von der Unfallversicherung erfasst werden. Eine zentrale Frage ist, ob Patienten während ihres Aufenthalts in medizinischen Einrichtungen als geschützte Personen gelten oder ob die Versicherung nur für spezifische Tätigkeiten (etwa therapeutische Übungen) greift.
Relevant ist auch das Sozialgesetzbuch V (SGB V), das die gesetzliche Krankenversicherung regelt. Hier stellt sich die Frage, ob und inwieweit Unfallversicherung und Krankenversicherung ineinandergreifen.
Praktische Bedeutung
Für Patienten hat diese Entscheidung erhebliche praktische Konsequenzen. Ist ein Sturz im Krankenhaus unfallversichert, können Geschädigte Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten – etwa Rehabilitationsleistungen, Rentenzahlungen bei Erwerbsunfähigkeit oder Hinterbliebenenleistungen. Ohne diesen Schutz müssen sie auf Leistungen der Krankenversicherung oder – bei Verschulden des Krankenhauses – auf Schadensersatzforderungen ausweichen. Diese Wege sind oft aufwändiger und weniger verlässlich.
Besonders relevant ist dies für schwer erkrankte Patienten, die wie die betroffene Patientin auf der Schlaganfallstation liegen und ein erhöhtes Sturzrisiko haben.
Ausblick
Die BSG-Entscheidung wird grundlegend klären, wie der Unfallversicherungsschutz für Patienten auszulegen ist. Je nach Urteil könnte sich zeigen, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, um die Situation von Patienten bei Unfällen im Krankenhaus klarer und gerechter zu regeln.

































































