- BfV, BND und MAD kaufen Bürgerdaten bei privaten Datenhändlern
- Datenschutzbeauftragte mahnt fehlende gesetzliche Grundlage an
- 12 Fragen zu Umfang, Kosten und KI-Auswertung gestellt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7709 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Auslöser der Anfrage sind Berichte des Portals netzpolitik.org aus dem August 2026, wonach das Bundesministerium des Innern den Nachrichtendiensten des Bundes erheblichen Spielraum beim Erwerb kommerzieller Datensätze einräumt. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hatte demnach angemahnt, dass eine spezifische und hinreichend präzise gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für solche Datenkäufe fehlt. Klassische Überwachungsmaßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung unterliegen dem G 10-Gesetz und bedürfen richterlicher Genehmigung — für den kommerziellen Datenkauf besteht eine vergleichbare Regelung nach aktuellem Stand nicht.
Im Detail
Wenn staatliche Stellen Informationen, die sie durch eigene Überwachungsmaßnahmen nicht erheben dürften, einfach auf dem freien Markt erwerben, droht eine Aushöhlung des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung und des Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7709
Deutschlands Nachrichtendienste kaufen offenbar systematisch Datensätze von kommerziellen Datenhändlern — und das in einer rechtlichen Grauzone. Der Bundestag thematisiert diesen Vorgang in der Kleinen Anfrage 21/7709, eingereicht am 25. August 2026 von der AfD-Fraktion unter Federführung von Ruben Rupp und weiteren Abgeordneten. Gefragt wird nach Umfang, Kosten und Rechtsgrundlagen des Datenkaufs durch BfV, BND und MAD in den Jahren 2024, 2025 und dem ersten Halbjahr 2026.
Datenkauf durch Nachrichtendienste: Was wird erworben?
Laut der Anfrage können die gehandelten Datensätze hochsensible Informationen enthalten: detaillierte GPS-Bewegungsprofile, Kommunikationsmetadaten, App-Nutzungsgewohnheiten, Browsing-Historien, Kreditkartendaten und Social-Media-Interaktionen. Die Anfrage fragt konkret, welche dieser Datenkategorien die deutschen Nachrichtendienste tatsächlich erworben haben und ob die Behörden direkt bei Herstellern oder über spezialisierte Zwischenhändler, sogenannte Daten-Aggregatoren, einkaufen.
Besonders relevant ist die Kostenfrage: Die Abgeordneten verlangen eine Aufschlüsselung der aufgewendeten Haushaltsmittel nach Geheimdienst und Haushaltstiteln. Öffentlich bekannte Zahlen zu diesem Beschaffungsweg liegen bislang nicht vor. Die parlamentarische Kontrolle dieses Bereichs ist damit de facto eingeschränkt.
Was gilt aktuell?
Der staatliche Datenzugriff über klassische Ermittlungswege — etwa die Telekommunikationsüberwachung — unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen: Das G 10-Gesetz sieht richterliche Genehmigungen und parlamentarische Kontrolle durch die G 10-Kommission vor. Für den kommerziellen Ankauf von Daten bei privaten Datenhändlern besteht nach aktuellem Stand hingegen keine vergleichbar präzise gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in den Nachrichtendienstgesetzen. Diese Lücke ist der Kern der politischen Debatte, die die Anfrage aufgreift.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat laut der Drucksache gemahnt, dass für den Datenkauf aus kommerziellen Quellen eine spezifische rechtliche Grundlage fehlt. Aus Sicht der Fragesteller droht dadurch eine faktische Umgehung der verfassungsrechtlichen Schutzstandards: Informationen, die Behörden per Überwachungsgesetz nicht direkt erheben dürfen, könnten über den Markt beschafft werden — ohne Richtervorbehalt, ohne parlamentarische Kontrolle.
KI-Auswertung und Verknüpfung mit Behördendaten
Die Anfrage geht über den bloßen Datenkauf hinaus und fragt nach der anschließenden Verarbeitung. Konkret wollen die Abgeordneten wissen, ob angekaufte Datensätze mit internen Behördendatenbanken verknüpft werden, um Personen zu identifizieren, deren Daten ursprünglich anonymisiert oder pseudonymisiert waren. Außerdem wird gefragt, welche technischen Systeme — darunter KI-basierte Big-Data-Analyseplattformen — die Nachrichtendienste für die Auswertung einsetzen und ob dabei Tools außereuropäischer Unternehmen genutzt werden.
Dieser Aspekt berührt eine weitere Dimension: den möglichen Abfluss von Erkenntnissen an ausländische Dienste. Die Anfrage fragt, wie die Bundesregierung dies technisch unterbindet — eine Frage, die angesichts der Nutzung internationaler Softwareanbieter im Geheimdienstbereich nicht trivial ist. Vergleichbare Debatten über den Schutz kritischer Infrastruktur vor digitalen Angriffen zeigen, dass die Abhängigkeit von ausländischen Technologien politisch zunehmend kritisch bewertet wird.
Reformbedarf im Nachrichtendienstrecht
Die Abgeordneten fragen zudem, warum der aktuelle Entwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts keine explizite Ermächtigungsgrundlage für den Erwerb kommerzieller Daten enthält — und ob die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Nachbesserungen plant. Diese Fragen zielen auf einen strukturellen Reformbedarf: Während technologische Möglichkeiten der Datenanalyse massiv ausgebaut werden, hinkt die rechtliche Einhegung hinterher.
Das Spannungsfeld zwischen staatlichem Sicherheitsinteresse und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie dem Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 GG steht dabei im Mittelpunkt. Eine ähnliche Abwägung prägt auch Debatten über staatliche Datenerhebung in anderen Sicherheitskontexten.
Die Bundesregierung hat nach Zuleitung der Anfrage an das Bundeskanzleramt grundsätzlich 14 Tage Zeit zu antworten. Die Antwort wird entscheidend dazu beitragen, ob der Datenkauf durch die Nachrichtendienste tatsächlich so umfangreich und rechtlich ungeklärt ist, wie es die Fragesteller auf Basis der Medienberichte annehmen.
Betroffen sind prinzipiell alle Bürgerinnen und Bürger, deren Daten von kommerziellen Datenhändlern gehandelt werden — darunter Inhaber von Smartphones, App-Nutzer und Personen, die im Internet einkaufen oder surfen. Besonders sensibel ist die Lage für Menschen, deren Bewegungsprofile, Kommunikationsmetadaten oder Konsumgewohnheiten in solchen Datensätzen enthalten sind und die nicht mit staatlichem Zugriff auf diese Informationen rechnen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7709) ist am 25. August 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung hat nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt grundsätzlich 14 Tage Zeit, die Fragen schriftlich zu beantworten. Eine Antwort liegt noch nicht vor.
- Data Broker
- Unternehmen, die personenbezogene Daten aus verschiedenen Quellen sammeln, zusammenführen und gewerblich verkaufen — etwa Standortdaten, Kaufhistorien oder App-Nutzungsprofile.
- G 10-Gesetz
- Das Artikel-10-Gesetz regelt Einschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch Nachrichtendienste und sieht strenge Voraussetzungen sowie parlamentarische Kontrolle vor.
- Informationelle Selbstbestimmung
- Das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz abgeleitete Recht jedes Menschen, selbst zu bestimmen, wer welche persönlichen Daten über ihn erhebt und verwendet.
Was ist ein Data Broker?
Data Broker sind Unternehmen, die personenbezogene Daten systematisch sammeln, bündeln und gewerblich weiterverkaufen — etwa Bewegungsprofile, App-Nutzungsdaten oder Kaufverhalten.
Warum ist der Datenkauf durch Geheimdienste rechtlich problematisch?
Der klassische staatliche Datenzugriff — etwa per Telekommunikationsüberwachung — unterliegt strengen gesetzlichen Hürden und richterlichem Vorbehalt. Beim kommerziellen Datenkauf fehlt bislang eine vergleichbar präzise gesetzliche Ermächtigung, was laut Datenschutzbeauftragter eine Schutzlücke schafft.
Welche Behörden sind konkret betroffen?
Die Anfrage bezieht sich auf das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), den Bundesnachrichtendienst (BND) und den Militärischen Abschirmdienst (MAD).
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7709 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































