Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8410 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Eintragung einer Genossenschaft in der Regel binnen 20 Werktagen
- Entlastung der Wirtschaft um rund 536 000 Euro pro Jahr
- Bloße Kapitalanlage gilt nicht als zulässiger Förderzweck
Hintergrund
Der Koalitionsvertrag sieht vor, das Recht der Genossenschaften zu modernisieren. Der Entwurf knüpft an die Arbeiten der 20. Wahlperiode an. Aus der Praxis wird laut Drucksache beklagt, dass die Gründung einer Genossenschaft teils deutlich länger dauert als die einer Kapitalgesellschaft. Zudem sollen einzelne missbräuchliche Konstruktionen unterbunden werden, um den Ruf der Rechtsform zu schützen.
- 536 000 Euro — jährliche Entlastung der Wirtschaft laut Entwurf.
- 20 Werktage — Regelfrist für die Eintragung ins Genossenschaftsregister.
- 780 Genossenschaften — profitieren geschätzt von höheren Schwellen bei der Jahresabschlussprüfung.
- 150 Mitglieder — künftige Grenze für weisungsgebundene Vorstände (bisher 20).
Im Detail
Die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage stellt keinen zulässigen Förderzweck dar.
— Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 1 Absatz 3 GenG-E, BT-Drs. 21/8410
Genossenschaften sollen schneller entstehen, mehr digital erledigen und besser vor Missbrauch geschützt werden. Das sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vor (BT-Drs. 21/8410, 7. Oktober 2026). Die Wirtschaft soll laut Drucksache um etwa 536 000 Euro pro Jahr entlastet werden. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, und der Bundeshaushalt wird nicht belastet.
Schnellere Gründung der Genossenschaft
Seitens der Praxis wird beklagt, dass die Gründung einer Genossenschaft viel länger dauert als die einer Kapitalgesellschaft. Der Entwurf führt deshalb eine Regelfrist ein: Die Eintragung soll in der Regel binnen 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung erfolgen. Erfolgt sie später, muss das Registergericht die Antragsteller über die Gründe informieren. Zusätzlich sollen die Anmeldungen vorab von Notaren geprüft werden, die Informationen über Prüfungsverbände im Register der Wirtschaftsprüferkammer erweitert und die Gründungsgutachten der Prüfungsverbände standardisiert werden. Dafür ist eine Verordnungsermächtigung vorgesehen.
Mehr digitale Verfahren und Textform
Schriftformerfordernisse werden weiter durch die Textform ersetzt, etwa beim Protokoll der Generalversammlung oder bei Benachrichtigungen über Mitgliederlisten-Einträge. Gründungsversammlungen sowie Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat dürfen virtuell, hybrid oder im gestreckten Verfahren stattfinden. Bei Vertreterversammlungen kann die Satzung eine Übertragung in Bild und Ton vorsehen, und Vertreterwahlen können elektronisch erfolgen. Satzungen können die Schriftform in mehreren Fällen weiterhin vorschreiben.
Was gilt aktuell?
Bisher dürfen Satzungen vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist, jedoch nur bei Genossenschaften mit höchstens 20 Mitgliedern. Diese Grenze soll auf 150 Mitglieder steigen. Der Bundesrat will sie bei 50 ansetzen.
Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
Der Entwurf stellt klar, dass die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage kein zulässiger Förderzweck ist und Vorratsgründungen unzulässig sind. Prüfungsverbände müssen in ihrem Gründungsgutachten ausdrücklich zum Förderzweck Stellung nehmen und dürfen Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte melden. Sie können leichter eine außerordentliche Generalversammlung einberufen oder Mitglieder direkt informieren. Mitglieder, die keine Unternehmer sind, dürfen der Genossenschaft keine Vollmacht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile erteilen. Die Staatsaufsicht über Prüfungsverbände wird gestärkt, unter anderem durch Zuverlässigkeitsprüfungen der Vorstände und neue Bußgeldtatbestände.
Weitere Änderungen für Mitglieder und Vorstände
Für investierende Mitglieder gelten künftig Höchstgrenzen von 50 Prozent der Mitglieder. Vorstandsmitglieder können bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit ihre Tätigkeit zeitweise ruhen lassen. Bei Wohnungsgenossenschaften soll der Insolvenzschutz für Geschäftsguthaben von 2 000 auf 3 000 Euro steigen. Die Schwellenwerte für die Befreiung von der förmlichen Jahresabschlussprüfung werden angehoben.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Einzelne Vorgaben zu den Prüfungsverbänden gelten erst ab dem ersten Januar des Folgejahres. Etwa vier Jahre nach Inkrafttreten soll bei den Landesjustizverwaltungen abgefragt werden, ob sich die Eintragungszeiten verkürzt haben.
Weiterlesen:
Betroffen sind Genossenschaften, ihre Mitglieder und Gründer, die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, Registergerichte, Notare sowie die Aufsichtsbehörden der Länder.
Bundesrat: Er schlägt unter anderem vor, die Grenze für weisungsgebundene Vorstände auf 50 statt 150 Mitglieder zu setzen, und fordert einen stärkeren Insolvenzschutz für Pflichtanteile bei Wohnungsgenossenschaften. Die Bundesregierung lehnt Letzteres ab und will andere Vorschläge prüfen.
Der Gesetzentwurf wurde am 7. Oktober 2026 eingebracht. Als Nächstes folgen die Zuweisung an die Ausschüsse, die Beratung und die Abstimmung im Bundestag. Der Bundesrat hat bereits Stellung genommen; die Bundesregierung hat in einer Gegenäußerung reagiert.
- Förderzweck
- Eine Genossenschaft muss den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange fördern.
- Investierendes Mitglied
- Mitglied, das die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzt, sondern sich vor allem kapitalmäßig beteiligt, meist ohne volles Stimmrecht.
- Prüfungsverband
- Verband, dem jede Genossenschaft angehören muss und der sie prüft und bei der Gründung begutachtet.
Wie schnell soll eine Genossenschaft eingetragen werden?
Laut Entwurf soll die Eintragung in der Regel innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung erfolgen.
Was ändert sich für Mitglieder bei Versammlungen?
Gründungsversammlungen sowie Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen können virtuell, hybrid oder im gestreckten Verfahren stattfinden.
Wie wird gegen unseriöse Genossenschaften vorgegangen?
Der Entwurf stellt klar, dass bloße Kapitalanlage kein Förderzweck ist, und stärkt die Rechte der Prüfungsverbände und die Staatsaufsicht.




































































