Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8383 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Kommunen sollen Bauland rechtssicher an Einheimische vergeben können
- Einkommen und Vermögen sollen neben der Ortsbindung zählen
- Das Defizit liegt laut Pestel-Institut bei rund 1,4 Millionen Wohnungen
Hintergrund
Die Europäische Kommission leitete 2007 ein Vertragsverletzungsverfahren (DE 2006/4271) gegen Deutschland ein, weil sie Grundfreiheiten durch bestimmte Einheimischenmodelle gefährdet sah. Der EuGH präzisierte am 8. Mai 2013 die Anforderungen. Laut Antrag verzichten viele Gemeinden dennoch aus Sorge vor Rechtsstreitigkeiten auf das Instrument.
Im Detail
Einheimischenmodelle sind kein Ersatz für eine insgesamt kohärente Wohnungs-, Bau- und Migrationspolitik.
— Begründung, BT-Drs. 21/8383
Kommunen sollen Bauland leichter an Einheimische vergeben können. Das fordert die AfD-Fraktion in ihrem Antrag „Gewachsene Heimat erhalten – Lokales Bauland an Einheimische vergeben“ (BT-Drs. 21/8383 vom 6. Oktober 2026). Laut Drucksache soll die Bundesregierung gemeinsam mit Ländern, Städten und Gemeinden einen Gesetzentwurf vorlegen. Dieser soll sogenannten Einheimischenmodellen einen verlässlichen Rechtsrahmen geben.
Was gilt aktuell bei Einheimischenmodellen?
Die Rechtsgrundlage bildet derzeit § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs. Er erlaubt städtebauliche Verträge, mit denen Gemeinden wohnungspolitische Ziele im Rahmen der Bauleitplanung sichern können. Die unionsrechtliche Zulässigkeit war lange umstritten. Die Europäische Kommission leitete 2007 ein Vertragsverletzungsverfahren ein, weil sie eine mittelbare Benachteiligung anderer Unionsbürger befürchtete.
Mit seinem Urteil vom 8. Mai 2013 (C-197/11 und C-203/11) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Anforderungen präzisiert. Nach der Begründung des Antrags sind Modelle zulässig, wenn sie legitime Ziele des Allgemeininteresses verfolgen, objektive und transparente Kriterien nutzen, nicht nach Staatsangehörigkeit diskriminieren und verhältnismäßig sind. Eine Bevorzugung allein wegen der Dauer der Ortsansässigkeit reicht demnach nicht aus. Die Auswahl muss an sachliche Kriterien wie Einkommen, Vermögen oder familiäre Verantwortung anknüpfen.
Die Forderungen im Einzelnen
Der Antrag enthält fünf Punkte. Der Gesetzentwurf soll Kriterien wie Einkommen und Vermögen angemessen berücksichtigen und eine dauerhafte Ortsbindung als wesentliches Kriterium zulassen. Ausdrücklich soll klargestellt werden, dass Kommunen den Schutz der dauerhaft ortsansässigen Bevölkerung und den Erhalt gewachsener Gemeinschaften als städtebauliches Ziel verfolgen dürfen.
Der Bund soll zudem bundesweite Orientierungshilfen bereitstellen. Sie sollen Musterregelungen zu Einkommens- und Vermögensobergrenzen und Beispiele für Punktesysteme enthalten. Dabei dürfen soziale Kriterien nicht hinter ortsbezogenen zurücktreten. Auch die Anforderungen aus dem EuGH-Urteil sollen systematisch erläutert werden.
Außerdem sollen Kommunen praktisch unterstützt werden, etwa durch Musterrichtlinien, rechtskonforme Vertragsbausteine und Bindungsklauseln zur Sicherung der Eigennutzung. Der bestehende Rechtsrahmen soll aktiv kommuniziert und politisch verteidigt werden. Geprüft werden soll, ob klarstellende Ergänzungen im Baugesetzbuch erforderlich sind. Gemeinden sollen Verdrängungseffekten durch überregionale Nachfrage, spekulative Marktmechanismen und Zweitwohnsitzdruck begegnen können.
Begründung der Antragsteller
Die Fraktion verweist auf eine angespannte Wohnungslage. Nach Erhebungen des Pestel-Instituts fehlen bundesweit rund 1,4 Millionen Wohnungen. Als Ursachen nennt sie hohe Zuwanderung in wirtschaftlich starke Regionen sowie hohe Baukosten durch energetische Vorgaben, CO₂-Bepreisung, steigende Material- und Finanzierungskosten und komplexe Genehmigungsverfahren. Deutschland habe zudem die niedrigste Wohneigentumsquote in der EU.
Einheimischenmodelle seien laut Antrag kein Ersatz für eine kohärente Wohnungs-, Bau- und Migrationspolitik, könnten aber Verdrängung abmildern. Viele Gemeinden verzichteten aus Sorge vor Rechtsstreitigkeiten auf das Instrument, obwohl der Rahmen vorhanden sei. Der Antrag will diese Unsicherheit verringern.
Die Einordnung der Zuwanderung als Ursache der Wohnungsnot ist eine Position der antragstellenden Fraktion. Der Antrag selbst räumt ein, dass eine Auswahl allein nach Ortsansässigkeit unionsrechtlich unzulässig wäre.
Betroffen sind Kommunen in nachfragestarken oder touristisch geprägten Regionen sowie Familien und Haushalte mit mittleren und niedrigen Einkommen, die Wohneigentum erwerben wollen.
Der Antrag wurde am 6. Oktober 2026 eingebracht. Als Nächstes folgen die Überweisung an die zuständigen Ausschüsse, die Beratung und eine Beschlussempfehlung. Danach stimmt der Bundestag im Plenum ab.
- Einheimischenmodell
- Eine kommunale Regelung, nach der Bauland verbilligt vergeben wird, bevorzugt an Menschen mit Ortsbindung und begrenzten finanziellen Mitteln.
- Städtebaulicher Vertrag
- Ein Vertrag zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer oder Investor, der Bauvorhaben und Nutzung regelt, etwa zur Sicherung von Wohnraum.
Was sind Einheimischenmodelle?
Gemeinden vergeben verbilligtes Bauland bevorzugt an Personen mit Ortsbindung und begrenzten finanziellen Mitteln. Grundlage ist § 11 Absatz 1 Nummer 2 BauGB.
Was fordert der Antrag?
Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf, Orientierungshilfen und Musterrichtlinien vorlegen und prüfen, ob Ergänzungen im Baugesetzbuch nötig sind.
Warum spielt das EuGH-Urteil eine Rolle?
Der EuGH hat am 8. Mai 2013 (C-197/11 und C-203/11) Anforderungen festgelegt. Die Ortsansässigkeit allein genügt demnach nicht als Auswahlkriterium.

































































