Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8373 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Magnetschwebebahnen sollen im GVFG förderfähig werden
- 2,036 Mrd. Euro GVFG-Mittel 2026 bleiben unverändert
- Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich
Hintergrund
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz regelt Finanzhilfen des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. Magnetschwebebahnen sind dort bisher nicht als Fördertatbestand genannt. Laut Drucksache setzt der Entwurf eine im Koalitionsvertrag verankerte Öffnung des Gesetzes für innovative Ansätze um.
Im Detail
Ziel des Gesetzentwurfs ist die förderungsfähige Gleichstellung von Magnetschwebebahnen mit Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie anderen Bahnen besonderer Bauart und Seilbahnsystemen.
— Lösung, BT-Drs. 21/8373
Die AfD-Fraktion will den Bau von Magnetschwebebahnen im Nahverkehr mit Bundesgeld unterstützen. Ihr Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/8373 vom 6. Oktober 2026) nimmt diese Technik in das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) auf. Bislang ist eine Förderung von Magnetschwebebahnen nach dem GVFG laut Drucksache nicht möglich.
Das Geld dafür soll aus dem bestehenden Topf kommen. Für Vorhaben nach dem GVFG stehen im Jahr 2026 laut Begründung 2,036 Milliarden Euro zur Verfügung. Dieser Betrag steigt jährlich um 1,8 Prozent. Der Entwurf rechnet deshalb mit keinen zusätzlichen Haushaltsausgaben bei Bund und Ländern. Magnetschwebebahn-Projekte können nur anteilig im Rahmen dieser Mittelausstattung finanziert werden.
Was gilt aktuell?
Nach heutiger Rechtslage fördert der Bund über das GVFG Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, andere Bahnen besonderer Bauart und Seilbahnsysteme. Magnetschwebebahnen fehlen in dieser Aufzählung. Die Antragsteller sehen darin ein Hindernis und argumentieren, der Bau sei ohne Finanzhilfen des Bundes wegen der hohen Investitionen kaum zu realisieren.
Das sieht der Entwurf vor
Kern ist eine einzige inhaltliche Änderung: In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c GVFG werden nach dem Wort „Seilbahnsysteme“ die Wörter „und Magnetschwebebahnen“ eingefügt. Damit sollen Magnetschwebebahnen förderrechtlich mit Straßenbahnen, U-Bahnen und Seilbahnen gleichgestellt werden.
Zusätzlich passen die Nummern 2 bis 5 mehrere Ressortbezeichnungen im Gesetz an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 an. Aus dem „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ wird das „Bundesministerium für Verkehr“. Das „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ wird zum „Bundesministerium des Innern“. Die Drucksache bezeichnet dies als redaktionelle Folgeänderungen.
Argumente der Antragsteller
Laut Begründung zeichnen sich Magnetschwebebahnen durch geringe Geräuschemissionen und Erschütterungen sowie niedrige Feinstaubemissionswerte im Betrieb aus. Sie eigneten sich für neu zu errichtende, hochkapazitative Nahverkehrsverbindungen, besonders unter schwierigen topografischen Bedingungen. Der Entwurf sieht darin eine sinnvolle Ergänzung der klassischen schienengebundenen Systeme.
Außerdem verweist die Begründung auf Nachhaltigkeitsziele. Ein gestärkter und attraktiverer ÖPNV könne Schadstoffe und Treibhausgasemissionen senken und den Endenergieverbrauch im Personenverkehr verringern. Diese Wirkungen sind Einschätzungen der Antragsteller; belegende Berechnungen enthält die Drucksache nicht. Eine Evaluierung des Gesetzes ist ausdrücklich nicht vorgesehen.
Offene Fragen bei der Finanzierung
Da der Fördertopf nicht aufgestockt wird, würden Magnetschwebebahn-Vorhaben mit anderen Nahverkehrsprojekten um dieselben Mittel konkurrieren. Kosten für Bürger oder Wirtschaft entstehen laut Entwurf nicht, ebenso wenig Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Unternehmen. Konkrete Projekte nennt die Drucksache nicht.
Der Entwurf stützt sich auf Artikel 104b des Grundgesetzes. Er hält ihn für vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten; Übergangsfristen hält die Begründung für entbehrlich.
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Betroffen sind Länder und Kommunen, die Nahverkehrsprojekte planen, sowie Verkehrsunternehmen und Bauwirtschaft. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht laut Entwurf kein Erfüllungsaufwand.
Der Gesetzentwurf wurde am 6. Oktober 2026 eingebracht. Als Nächstes folgen die Zuweisung an die Ausschüsse, die Beratung und die Abstimmung im Bundestag. Da das Gesetz nach Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 GG zustimmungspflichtig ist, muss auch der Bundesrat zustimmen.
- GVFG
- Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz regelt, wie der Bund den Ländern Geld für Verkehrsinvestitionen der Gemeinden gibt, etwa für Straßenbahnen und U-Bahnen.
- Finanzhilfen
- Zweckgebundene Bundesmittel an die Länder, mit denen Investitionen in Gemeinden mitfinanziert werden. Rechtsgrundlage ist Artikel 104b des Grundgesetzes.
Was ändert der Gesetzentwurf konkret?
In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c GVFG werden nach „Seilbahnsysteme“ die Wörter „und Magnetschwebebahnen“ eingefügt.
Gibt es mehr Geld für den Nahverkehr?
Nein. Die Mittel nach dem GVFG sind festgelegt und ändern sich laut Entwurf nicht. Magnetschwebebahnen konkurrieren künftig mit anderen Vorhaben um dasselbe Budget.
Wann soll das Gesetz in Kraft treten?
Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Der Bundesrat muss zustimmen.




































































