- Bundesrat-Entwurf: Nachtzielgeräte für Jagdscheininhaber erlauben
- Bundesinnenministerium evaluiert Waffenrecht seit September 2025
- Rund 550 Waffenbehörden der Länder in Befragung einbezogen
Hintergrund
Das Bundeswaffengesetz verbietet grundsätzlich Nachtzielgeräte und Vorrichtungen zur Zielbeleuchtung an Jagdwaffen. Mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 2020, S. 166) wurden Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Jagdscheininhaber als Ausnahme zugelassen, nicht aber technisch vergleichbare Nachtzielgeräte. Der Bundesrat hat am 13. Juni 2025 in seiner 1055. Sitzung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Waffengesetzes beschlossen (BT-Drs. 21/893), der diese Lücke schließen soll. CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode vereinbart, das Waffenrecht umfassend zu evaluieren, bevor Änderungen vorgenommen werden.
Im Detail
Eine Fortentwicklung des Waffenrechts ist vom Koalitionsvertrag erst auf der Grundlage der zuvor erfolgten Evaluierung vorgesehen.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8344, S. 2
Das geltende Waffenrecht behandelt technisch ähnliche Geräte für Jäger unterschiedlich: Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze sind für Jagdscheininhaber erlaubt, Nachtzielgeräte hingegen verboten. Diese Ungleichbehandlung hat der Bundesrat zum Anlass genommen, am 13. Juni 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Waffengesetzes zu beschließen (BT-Drs. 21/893). Die Drucksache 21/8344 enthält nun die Antwort der Bundesregierung auf zehn Fragen der AfD-Fraktion zu diesem Vorgang.
Was gilt aktuell beim Waffenrecht für Jäger?
Nach § 2 Absatz 3 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.4.1 und 1.2.4.2 sind Nachtzielgeräte und Vorrichtungen zur Zielbeleuchtung grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt seit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 für Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze, die Jagdscheininhaber für jagdliche Zwecke verwenden dürfen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG). Nachtzielgeräte — technisch vergleichbare Geräte — bleiben hingegen weiterhin untersagt, ebenso die feste Montage von Lichtquellen an Jagdwaffen. Gerade letztere wäre bei der nächtlichen Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) durch Bejagung von Schwarzwild nützlich.
Nachtzielgeräte-Evaluierung läuft — kein Termin genannt
Die Bundesregierung beantwortet mehrere der zehn Fragen mit einem Verweis auf die laufende Evaluierung des Waffenrechts. Das Bundesministerium des Innern hat diesen Prozess Anfang September 2025 gestartet und dabei Verbände von Jägern, Sportschützen, Herstellern und Händlern, Opferverbände, kommunale Spitzenverbände, die rund 550 Waffenbehörden der Länder sowie Sicherheitsbehörden einbezogen. Zunächst wurden die Beteiligten gebeten, die aus ihrer Sicht wichtigsten Evaluierungsthemen zu benennen. Auf dieser Grundlage hat das Ministerium die Evaluierungsgegenstände ermittelt. Derzeit findet eine detaillierte Befragung der Beteiligten statt, die bis Herbst 2026 andauern soll. Wann die Evaluierung abgeschlossen sein wird, lässt die Bundesregierung in ihrer Antwort offen.
Zum Bundesrats-Gesetzentwurf selbst erklärt die Bundesregierung, dass eine Fortentwicklung des Waffenrechts laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD erst auf Grundlage der abgeschlossenen Evaluierung vorgesehen ist. Die Fragen nach sicherheitspolitischen Bedenken, nach der Inkonsistenz der geltenden Rechtslage und nach einer möglichen Erweiterung auf Laser oder Zielpunktprojektoren beantwortet die Bundesregierung nicht inhaltlich, sondern verweist durchgehend auf den laufenden Prüfprozess.
Kabinettsbefassung war verfassungsrechtlich nicht erforderlich
Auf die Frage, ob der Gesetzentwurf Gegenstand einer Kabinettsbefassung war, erläutert die Bundesregierung, dass nach Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes nur die Weiterleitung des Bundesrats-Entwurfs an den Bundestag mit Stellungnahme der Regierung vorgesehen ist. Eine darüber hinausgehende Kabinettsbefassung sei gesetzgebungsverfahrensrechtlich nicht vorgesehen.
Zur Frage möglicher Kollisionen zwischen landesrechtlichen Ausnahmen und dem Bundeswaffengesetz teilt die Bundesregierung mit, ihr lägen keine konkreten Erkenntnisse über abweichende landesrechtliche Regelungen vor. Sie betont, dass es Sache der Länder sei, ihre Vorschriften mit bundesrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen — das Waffenrecht falle in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Die Drucksache thematisiert damit ein praktisches Spannungsfeld im Jagd- und Waffenrecht: die Frage, ob und wann die seit 2020 geltende Ausnahmeregelung für Nachtsichttechnik auf weitere Geräte ausgedehnt wird. Für Jäger, die etwa bei der Schwarzwildbejagung zur ASP-Bekämpfung auf effektive Nachttechnik angewiesen sind, bleibt die Rechtslage bis zum Abschluss der Evaluierung unverändert.
Einen ähnlichen Themenkomplex zur Frage staatlicher Reaktionen auf politisch sensible Sachverhalte beleuchtet auch der Beitrag zu BKA-Kindesmissbrauch: 130 Planstellen, KI-Einsatz verneint, der zeigt, wie Behörden auf parlamentarische Anfragen zu laufenden Prüfprozessen reagieren.
Weiterlesen:
- Demokratie leben: AfD fragt nach Ermessen bei Förderung
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Direkt betroffen sind rund 400.000 aktive Jagdscheininhaber in Deutschland, die bisher rechtlich unsicher handeln, wenn sie moderne Nachttechnik einsetzen möchten. Indirekt betroffen sind auch Behörden und Revierinhaber, die an der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest beteiligt sind, da nächtliche Schwarzwildbejagung dabei eine zentrale Rolle spielt.
Die Bundesregierung beantwortet mehrere Fragen durch Verweise auf die Antwort zu Frage 1 und nennt keinen konkreten Zeitpunkt für den Abschluss der Evaluierung. Zu sicherheitspolitischen Bedenken und zur Frage der Inkonsistenz der geltenden Rechtslage gibt die Regierung keine inhaltliche Bewertung ab.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Jagdrecht: Nachtzielgeräte an Jagdwaffen auf dem Prüfstand →
- Nachtzielgerät
- Optisches Gerät, das durch Bildverstärkung oder Wärmebildtechnik das Zielen im Dunkeln ermöglicht. Anders als Nachtsichtvorsätze sind Nachtzielgeräte nach aktuellem Waffengesetz für Jagdscheininhaber verboten.
- § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG
- Ausnahmeregelung im Waffengesetz, die Jagdscheininhabern die Nutzung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen erlaubt — nicht jedoch von Nachtzielgeräten oder montierten Lichtquellen.
- Evaluierung Waffenrecht
- Im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode vereinbarte umfassende Überprüfung des Waffengesetzes unter Beteiligung von Verbänden, Ländern, Waffenbehörden und Sicherheitsbehörden, die das Bundesinnenministerium seit September 2025 durchführt.
Was will der Bundesrat-Gesetzentwurf ändern?
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/893) sieht vor, dass Inhaber eines gültigen Jagdscheins künftig Nachtzielgeräte und montierte Lichtquellen für jagdliche Zwecke verwenden dürfen, was bisher verboten ist.
Warum ist die aktuelle Rechtslage laut Bundesrat widersprüchlich?
Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze sind für Jagdscheininhaber bereits erlaubt, technisch vergleichbare Nachtzielgeräte hingegen nicht — eine Unterscheidung, die der Bundesrat als inkonsistent bezeichnet.
Wann ist mit einer Entscheidung der Bundesregierung zu rechnen?
Die Bundesregierung nennt keinen konkreten Termin. Die Evaluierung des Waffenrechts läuft bis Herbst 2026, danach soll der nächste Beteiligungsschritt folgen. Eine Gesetzesänderung ist erst nach Abschluss der Evaluierung vorgesehen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8344 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































