- 77 Petitionen in Sammelübersicht 349 behandelt
- Themen: Abgeordnetenleistungen, Gesundheitsfachberufe, Amnestie
- Plenum-Abstimmung über Ausschussempfehlungen steht noch aus
Hintergrund
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ist das parlamentarische Gremium, das Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern prüft. Er tagt regelmäßig und fasst abschließend beratene Petitionen in sogenannten Sammelübersichten zusammen, über die der Bundestag im Plenum abstimmt. Die vorliegende Sammelübersicht 349 vom 14. Oktober 2026 (Protokoll Nr. 21/41) enthält Empfehlungen zu 77 Eingaben aus drei Themenbereichen: Handelsgesetzbuch, Gesundheitsfachberufe sowie Leistungen an Bundestagsmitglieder und eine Straftäteramnestie.
- 77 — Gesamtzahl der in Sammelübersicht 349 behandelten Petitionen
- 2 — Petitionen zum Handelsgesetzbuch, zur Weiterleitung an Bundesjustizministerium und Europäisches Parlament empfohlen
- 9 — Petitionen zu Amnestie für Straftäter, Abschluss ohne Abhilfe empfohlen (Nr. 68–77)
- 56 — Petitionen zu Leistungen an Bundestagsmitglieder, Abschluss empfohlen (Nr. 12–67)
- 9 — Petitionen zu Gesundheitsfachberufen, Abschluss nach teilweiser Abhilfe empfohlen (Nr. 3–11)
Im Detail
Der Bundestag wolle beschließen, die in der nachfolgenden Sammelübersicht enthaltenen Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen anzunehmen.
— BT-Drs. 21/8589, Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 14. Oktober 2026 die Sammelübersicht 349 (BT-Drs. 21/8589) verabschiedet. Sie enthält Beschlussempfehlungen zu insgesamt 77 Petitionen aus vier thematischen Bereichen. Der Bundestag soll die Empfehlungen im Plenum annehmen — die Abstimmung steht noch aus.
Petitionsausschuss: Vier Beschlussempfehlungen im Überblick
Die Sammelübersicht gliedert sich in vier Beschlussempfehlungen. Zwei Petitionen zum Handelsgesetzbuch (Nr. 1 und 2) sollen als Material an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überwiesen und zugleich dem Europäischen Parlament zugeleitet werden. Diese Vorgehensweise zeigt, dass der Ausschuss die Anliegen zwar für beachtenswert hält, aber keinen unmittelbaren nationalen Gesetzgebungsbedarf sieht.
Neun Petitionen zu den Gesundheitsfachberufen (Nr. 3 bis 11) empfiehlt der Ausschuss abzuschließen, weil den Anliegen teilweise entsprochen wurde. Das bedeutet, dass gesetzliche oder behördliche Maßnahmen seit Einreichung der Petitionen zumindest einen Teil der vorgebrachten Forderungen aufgegriffen haben. Betroffen sind Einsender aus Städten wie Stendal, Erlangen, Bremen und Reken.
Abgeordnetenleistungen: 56 Petitionen ohne Abhilfe abgeschlossen
Den größten Block bilden 56 Petitionen zu den Leistungen an Mitglieder des Deutschen Bundestages (Nr. 12 bis 67). Der Petitionsausschuss empfiehlt deren Abschluss ohne Hinweis auf eine teilweise Abhilfe. Die Einreichenden stammen aus dem gesamten Bundesgebiet, von Berlin über Hamburg und Köln bis nach Ludwigsburg und Norderstedt. Petitionen zu diesem Thema richten sich typischerweise gegen die Höhe von Abgeordnetendiäten, Versorgungsleistungen oder anderen Zuwendungen an Parlamentsmitglieder.
Auch neun Petitionen zum Thema Amnestie für Straftäter (Nr. 68 bis 77) sollen ohne Abhilfe abgeschlossen werden. Darunter befinden sich Einsender aus Deutschland sowie zwei aus der Schweiz. Amnestiebegehren richten sich in der Regel auf einen generellen Straferlass für bestimmte Personengruppen oder Delikte und haben im deutschen Parlamentsbetrieb historisch wenig Aussicht auf Erfolg, da Straffreiheit nach geltendem Recht eine hohe rechtspolitische Hürde darstellt.
Was gilt aktuell?
Das Petitionsrecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes verankert. Jede Person hat das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an den Bundestag zu wenden. Der Petitionsausschuss prüft alle eingehenden Eingaben und kann sie an Ministerien weiterleiten, dem Europäischen Parlament zuleiten oder das Verfahren abschließen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Abhilfe besteht nicht. Petitionen entfalten damit vor allem politischen Druck, keine unmittelbare Rechtswirkung.
Einen umfassenderen Blick auf aktuelle parlamentarische Vorgänge bietet der tägliche Überblick Heute im Bundestag – 15.10.2026. Wer sich für Reformdebatten im Bereich Gesundheit interessiert, findet unter Pflegereform: Gerechtigkeitsfrage im Zentrum weitere Hintergründe zu laufenden Gesetzgebungsvorhaben.
Weiterlesen:
Betroffen sind alle 77 Petentinnen und Petenten, die Eingaben zu den genannten Themenbereichen eingereicht haben. Darunter befinden sich Personen aus ganz Deutschland sowie zwei Einsender aus der Schweiz. Mittelbar sind auch Angehörige der Gesundheitsfachberufe betroffen, da deren Anliegen laut Ausschuss teilweise Berücksichtigung gefunden hat.
Der Petitionsausschuss hat seine Empfehlungen am 14. Oktober 2026 vorgelegt. Die abschließende Abstimmung im Bundestag über die Annahme der Beschlussempfehlungen der Sammelübersicht 349 steht noch bevor. Erst nach der Plenumsentscheidung sind die Petitionsverfahren formal beendet.
- Sammelübersicht
- Zusammenfassung mehrerer vom Petitionsausschuss abschließend beratener Petitionen, die dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegt wird.
- Als Material überweisen
- Eine Petition wird dem zuständigen Ministerium zur Kenntnisnahme und internen Verwendung zugeleitet, ohne unmittelbaren Handlungsauftrag.
- Petitionsverfahren abschließen
- Der Ausschuss erklärt das Verfahren für beendet, entweder weil dem Anliegen entsprochen wurde, keine Abhilfe möglich ist oder die Zuständigkeit fehlt.
Was ist eine Sammelübersicht des Petitionsausschusses?
In einer Sammelübersicht fasst der Petitionsausschuss mehrere abschließend beratene Petitionen zusammen und legt dem Bundestag eine Beschlussempfehlung vor, wie mit den einzelnen Eingaben verfahren werden soll.
Was bedeutet 'Petitionsverfahren abschließen, weil teilweise entsprochen wurde'?
Der Ausschuss stellt fest, dass das Anliegen der Einreichenden zumindest zum Teil berücksichtigt wurde, etwa durch gesetzliche Änderungen oder behördliche Maßnahmen. Das Verfahren gilt damit als erledigt.
Was passiert mit Petitionen, die als Material überwiesen werden?
Sie werden dem zuständigen Bundesministerium — hier dem Bundesjustizministerium — als Informations- und Arbeitsmaterial zugeleitet, ohne dass eine unmittelbare gesetzgeberische Reaktion verlangt wird.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8589 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































